Handbuch Medizinrecht. Thomas Vollmöller. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

Автор: Thomas Vollmöller
Издательство: Bookwire
Серия: C.F. Müller Medizinrecht
Жанр произведения: Языкознание
Год издания: 0
isbn: 9783811492691
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bezeichnet.[114]

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      Nach dem Krieg erfolgte 1948 in Rothenburg/Tauber die Gründung des Verbandes Deutscher Zahnärztlicher Berufsvertretungen (VDZB). Nach dem Inkrafttreten des Zahnheilkundegesetzes am 1.4.1952 und der Eingliederung der Dentisten kam es am 27.3.1953 – wiederum in Rothenburg – zur Gründung des Bundesverbandes der Deutschen Zahnärzte (BDZ).

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      Verbandsorgane der Bundeszahnärztekammer sind nach § 3 Abs. 1 der Satzung die (alljährlich stattfindende) Bundesversammlung und der Vorstand, bestehend aus dem Präsidenten und den beiden Vizepräsidenten. Der Vorstand besteht gem. § 26 BGB aus dem Präsidenten und zwei Vizepräsidenten, die von der Bundesversammlung gewählt werden, § 6 Abs. 1 S. 1 Satzung. Die Präsidenten der Mitglieder sind geborene Mitglieder des satzungsmäßigen Vorstands, § 6 Abs. 1 S. 3 Satzung. Die Amtszeit des Präsidiums beträgt vier Jahre, § 6 Abs. 3 Satzung. Das Stimmrecht im Vorstand wird nach der Mitgliederzahl der in der Arbeitsgemeinschaft vertretenen Kammern gewichtet, wobei die Präsidenten je eine Stimme haben, § 6 Abs. 1 S. 6–8 Satzung.

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      Die nicht der Bundesversammlung angehörenden Mitglieder des Vorstandes, die Geschäftsführer der Mitglieder sowie der Hauptgeschäftsführer und der Justitiar der BZÄK nehmen an der Bundesversammlung mit beratender Stimme teil, § 5 Abs. 2 Satzung. Die Finanzierung des Vereins erfolgt durch Beiträge seiner Mitglieder, die von der Bundesversammlung festgesetzt werden, §§ 4, 5 Abs. 8 f. S. 4 Satzung.

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      Organe der Bundesapothekerkammer sind gem. § 3 Satzung der Geschäftsführende Vorstand, der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus fünf Personen, dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten sowie drei Beisitzern und wird von der Mitgliederversammlung für vier Jahre gewählt, § 4 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 Satzung. Er vertritt gem. § 5 Abs. 1 Satzung die BAK und führt deren laufende Geschäfte. Dem Vorstand gehören die Präsidenten der Mitgliedskammern sowie die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstands an, § 5a Abs. 1 Satzung. Nach § 6 Abs. 1, S. 1, 2 Satzung besteht die Mitgliederversammlung aus je höchstens vier Vertretern der Mitgliedskammern, von denen einer nicht-selbstständiger Apotheker sein soll. Sie tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Zur Finanzierung ihrer Aufgaben erhebt die BAK anteilige Beiträge von ihren Mitgliedern, § 9 Abs. 1 Satzung. Dabei kommt dem geschäftsführenden Vorstand eine weitere Aufgabe zu. Er hat sicherzustellen, dass die anteiligen Beiträge der Mitgliedskammern im Haushalt der Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (ABDA) nur entsprechend den Heilberufsgesetzen der Länder verwendet werden, § 9 Abs. 4 Satzung.

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      Organe der Bundestierärztekammer sind die jährlich mindestens zweimal zusammentretende Delegiertenversammlung, § 6 Abs. 5, und das Präsidium sowie das Erweiterte Präsidium, § 5 Abs. 1 Satzung BTK. Der Deutsche Tierärztetag tritt alle drei Jahre zusammen, § 14 Satzung. Das Präsidium der Bundestierärztekammer besteht nach § 9 Abs. 1 Satzung aus dem Präsidenten, dem 1. und 2. Vizepräsidenten sowie vier Verantwortlichen für die Ressorts praktische Berufsausübung, öffentliches Veterinärwesen und gesundheitlicher Verbraucherschutz, Aus-, Fort- und Weiterbildung, Forschung und Industrie und internationale Angelegenheiten, Abs. 3. Alle Mitglieder des Präsidiums werden grundsätzlich auf die Dauer von vier Jahren aus der Mitte der Delegiertenversammlung gewählt, § 8 Abs. 2 S. 1, 5 S. 1 Satzung. Sie führen die Geschäfte der Bundestierärztekammer.

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      Das Erweiterte Präsidium, bestehend aus den Präsidenten der BTK-Mitglieder und den Mitgliedern des Präsidiums, hat nach § 11 Abs. 1 Satzung die Aufgabe, die Angelegenheiten der Mitglieder zu beraten und zu koordinieren, „insbesondere die Kammerordnungen zu harmonisieren“. Die Finanzierung erfolgt durch Mitgliedsbeiträge, § 3 Satzung.

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      Die Delegiertenversammlung setzt Ausschüsse, darunter den Finanz- und Haushaltsausschuss, sowie den Arzneimittelrecht-Ausschuss ein, in denen die Mitglieder des Präsidiums beratende Stimme haben, § 13 Abs. 1, 2 und 4 Satzung.

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