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Nach dem Krieg erfolgte 1948 in Rothenburg/Tauber die Gründung des Verbandes Deutscher Zahnärztlicher Berufsvertretungen (VDZB). Nach dem Inkrafttreten des Zahnheilkundegesetzes am 1.4.1952 und der Eingliederung der Dentisten kam es am 27.3.1953 – wiederum in Rothenburg – zur Gründung des Bundesverbandes der Deutschen Zahnärzte (BDZ).
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Verbandsorgane der Bundeszahnärztekammer sind nach § 3 Abs. 1 der Satzung die (alljährlich stattfindende) Bundesversammlung und der Vorstand, bestehend aus dem Präsidenten und den beiden Vizepräsidenten. Der Vorstand besteht gem. § 26 BGB aus dem Präsidenten und zwei Vizepräsidenten, die von der Bundesversammlung gewählt werden, § 6 Abs. 1 S. 1 Satzung. Die Präsidenten der Mitglieder sind geborene Mitglieder des satzungsmäßigen Vorstands, § 6 Abs. 1 S. 3 Satzung. Die Amtszeit des Präsidiums beträgt vier Jahre, § 6 Abs. 3 Satzung. Das Stimmrecht im Vorstand wird nach der Mitgliederzahl der in der Arbeitsgemeinschaft vertretenen Kammern gewichtet, wobei die Präsidenten je eine Stimme haben, § 6 Abs. 1 S. 6–8 Satzung.
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Die nicht der Bundesversammlung angehörenden Mitglieder des Vorstandes, die Geschäftsführer der Mitglieder sowie der Hauptgeschäftsführer und der Justitiar der BZÄK nehmen an der Bundesversammlung mit beratender Stimme teil, § 5 Abs. 2 Satzung. Die Finanzierung des Vereins erfolgt durch Beiträge seiner Mitglieder, die von der Bundesversammlung festgesetzt werden, §§ 4, 5 Abs. 8 f. S. 4 Satzung.
c) Bundesapothekerkammer (BAK)
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Vorläufer der BAK war der 1872 gegründete Deutsche Apotheker-Verein und der 1910 aus dem Verband konditionierender Apotheker entstandene Verband deutscher Apotheker.[115] Daraus wurde 1933 die Standesgemeinschaft Deutscher Apotheker, seit dem 1.1.1935 in Gestalt des Vereins Deutsche Apothekerschaft.[116] Nach dem Krieg kam es im Juni 1950 zur Gründung der „Arbeitsgemeinschaft der Berufsvertretungen Deutscher Apotheker (ABDA)“.
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Die Apothekerkammern Deutschlands haben sich am 20.9.1956 zu einer Arbeitsgemeinschaft mit dem Namen „Arbeitsgemeinschaft Deutscher Apothekerkammern (Bundesapothekerkammer)“ zusammengeschlossen, § 1 Satzung BAK.[117] Ziel der in Berlin ansässigen Organisation ist es, den Informations- und Meinungsaustausch unter den Apothekerkammern zu pflegen und einheitliche Grundsätze für den Aufgaben- und Arbeitsbereich der Apothekerkammern zu entwickeln und nach außen zu vertreten. Weiterhin sollen im Rahmen der den Apothekerkammern übertragenden Aufgaben in allen Angelegenheiten von allgemeiner, über den Bereich einer Apothekerkammer hinausgehender Bedeutung mit Behörden, Körperschaften, Vereinigungen, Einrichtungen und sonstigen Stellen Verbindung gehalten und etwaige Verhandlungen geführt werden. Außerdem soll die Bundesapothekerkammer die Mitgliedskammern darin unterstützen, den Informations- und Meinungsaustausch der Apotheker auf unterschiedlichen Tätigkeitsfeldern, wie z.B. in öffentlichen Apotheken, Krankenhausapotheken, an Hochschulen, in der Industrie und Behörden, zu fördern, § 2 Satzung.
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Organe der Bundesapothekerkammer sind gem. § 3 Satzung der Geschäftsführende Vorstand, der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus fünf Personen, dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten sowie drei Beisitzern und wird von der Mitgliederversammlung für vier Jahre gewählt, § 4 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 Satzung. Er vertritt gem. § 5 Abs. 1 Satzung die BAK und führt deren laufende Geschäfte. Dem Vorstand gehören die Präsidenten der Mitgliedskammern sowie die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstands an, § 5a Abs. 1 Satzung. Nach § 6 Abs. 1, S. 1, 2 Satzung besteht die Mitgliederversammlung aus je höchstens vier Vertretern der Mitgliedskammern, von denen einer nicht-selbstständiger Apotheker sein soll. Sie tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Zur Finanzierung ihrer Aufgaben erhebt die BAK anteilige Beiträge von ihren Mitgliedern, § 9 Abs. 1 Satzung. Dabei kommt dem geschäftsführenden Vorstand eine weitere Aufgabe zu. Er hat sicherzustellen, dass die anteiligen Beiträge der Mitgliedskammern im Haushalt der Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (ABDA) nur entsprechend den Heilberufsgesetzen der Länder verwendet werden, § 9 Abs. 4 Satzung.
d) Bundestierärztekammer (BTK)
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Die Tierärztekammern der Länder der Bundesrepublik Deutschland bilden eine Arbeitsgemeinschaft unter der Bezeichnung „Bundestierärztekammer e.V. – Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Tierärztekammern“ mit Sitz in Berlin, § 1 Abs. 1, 2 Satzung BTK.[118] Zu ihren Aufgaben zählt, den ständigen Erfahrungsaustausch unter den Tierärztekammern und die gegenseitige Abstimmung ihrer Ziele und Tätigkeiten zu gewährleisten sowie auf eine möglichst einheitliche Regelung der tierärztlichen Berufspflichten und der Grundsätze für die tierärztliche Tätigkeit auf allen Gebieten hinzuwirken. Ziel ist auch die Beratung der Tierärztekammern, die Wahrnehmung der Belange der Tierärzteschaft gegenüber Gesetzgeber, Verwaltung und Öffentlichkeit, sowie die Förderung der Fortbildung, insbesondere durch die Trägerschaft der Akademie für tierärztliche Fortbildung sowie der Aus- und Weiterbildung. Dabei hat sie in allen Angelegenheiten, die über den Zuständigkeitsbereich eines Landes hinausgehen, die beruflichen Belange der Tierärzteschaft auf nationaler und internationaler Ebene zu wahren, § 2 Abs. 1 Nr. 1–5 Satzung.
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Organe der Bundestierärztekammer sind die jährlich mindestens zweimal zusammentretende Delegiertenversammlung, § 6 Abs. 5, und das Präsidium sowie das Erweiterte Präsidium, § 5 Abs. 1 Satzung BTK. Der Deutsche Tierärztetag tritt alle drei Jahre zusammen, § 14 Satzung. Das Präsidium der Bundestierärztekammer besteht nach § 9 Abs. 1 Satzung aus dem Präsidenten, dem 1. und 2. Vizepräsidenten sowie vier Verantwortlichen für die Ressorts praktische Berufsausübung, öffentliches Veterinärwesen und gesundheitlicher Verbraucherschutz, Aus-, Fort- und Weiterbildung, Forschung und Industrie und internationale Angelegenheiten, Abs. 3. Alle Mitglieder des Präsidiums werden grundsätzlich auf die Dauer von vier Jahren aus der Mitte der Delegiertenversammlung gewählt, § 8 Abs. 2 S. 1, 5 S. 1 Satzung. Sie führen die Geschäfte der Bundestierärztekammer.
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Das Erweiterte Präsidium, bestehend aus den Präsidenten der BTK-Mitglieder und den Mitgliedern des Präsidiums, hat nach § 11 Abs. 1 Satzung die Aufgabe, die Angelegenheiten der Mitglieder zu beraten und zu koordinieren, „insbesondere die Kammerordnungen zu harmonisieren“. Die Finanzierung erfolgt durch Mitgliedsbeiträge, § 3 Satzung.
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Die Delegiertenversammlung setzt Ausschüsse, darunter den Finanz- und Haushaltsausschuss, sowie den Arzneimittelrecht-Ausschuss ein, in denen die Mitglieder des Präsidiums beratende Stimme haben, § 13 Abs. 1, 2 und 4 Satzung.
e) Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK)
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Seit dem 17.5.2003 besteht die BPtK mit Sitz in Berlin als nicht eingetragener Verein, dem die Kammern auf Länderebene angehören. Dabei haben sich die fünf ostdeutschen Kammern auf der Grundlage von Art. 5 Abs. 3 des Staatsvertrages über die gemeinsame Berufsvertretung der Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten vom 2.6.2005 zur Ostdeutschen Psychotherapeutenkammer OPK (Sitz ist Leipzig) zusammengeschlossen. (Die Hauptsatzung vom 6.5.2006[119] regelt die Grundlagen der Arbeit und der Entscheidungswege in der OPK.)
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Zweck der Arbeitsgemeinschaft auf Bundesebene ist es, die Zusammengehörigkeit aller Berufsangehörigen zu stärken, den Meinungs- und Erfahrungsaustausch zwischen den Psychotherapeutenkammern der Länder zu fördern und diese zu beraten sowie ihre Organisationen zu kooperativen Anstrengungen zu gewinnen und insbesondere die Kooperation mit Angehörigen und Körperschaften anderer Gesundheitsberufe zu fördern.[120] Weitere Aufgabe der BPtK ist