Handbuch Medizinrecht. Thomas Vollmöller. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

Автор: Thomas Vollmöller
Издательство: Bookwire
Серия: C.F. Müller Medizinrecht
Жанр произведения: Языкознание
Год издания: 0
isbn: 9783811492691
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fehlt, ist ein ausdrücklicher Hinweis auf das Selbstverwaltungsrecht der Kammern.[107] Hier wäre ein „Programmsatz“ angebracht, aus dem sich auch die Aufgabenübertragung ableiten ließe. Dabei könnte Bezug genommen werden auf das Subsidiaritätsprinzip. In diesem Zusammenhang wäre auch zu prüfen, wie die zum Teil abstrakte Normierung von Kammeraufgaben (so z.B. in Art. 2 Abs. 1 HKaG Bayern) den aktuellen „Gesetzgebungsstandards“ angepasst werden kann.[108]

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      Weiter fällt auf, dass in den Heilberufekammer-Gesetzen zwar organisationsrechtliche Fragen „regelungstechnisch weitgehend einwandfrei normiert werden“ (Kluth), die Aufgabenwahrnehmung durch die hauptamtliche Geschäftsführung jedoch nicht erwähnt wird.

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      Auf Bundesebene bestehen als Arbeitsgemeinschaften der Länderkammern in der Rechtsform eines Vereins die Bundesärztekammer, Bundeszahnärztekammer, Bundesapothekerkammer, Bundestierärztekammer und Bundespsychotherapeutenkammer. Daneben stehen als Selbstverwaltungskörperschaften der Vertragsärzte und Vertragszahnärzte die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KVB) und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZVB), beide verfasst als Körperschaften des öffentlichen Rechts auf der Grundlage des Sozialgesetzbuchs (SGB V).

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      Der freiwillige Zusammenschluss der Ärztekammern auf Länderebene, entstanden aus einer 1947 gegründeten Arbeitsgemeinschaft der westdeutschen Ärztekammern, führt seit 1955 die Bezeichnung Bundesärztekammer. Einen weiteren Vorläufer hat die BÄK im Deutschen Ärztevereinsbund e.V. der im Jahr 1873 den 1. Deutsche Ärztetag als seine (satzungsgebende) Hauptversammlung veranstaltete. Erst nach dem 2. Weltkrieg wurde durch Satzungsänderung anlässlich des 58. Deutschen Ärztetages (nach dem 50. Deutschen Ärztetag in Köln im Jahr 1931 hat mit dem 51. Deutschen Ärztetag 1948 in Stuttgart eine neue Zählung begonnen) die Hauptversammlung zum Organ der Bundesärztekammer, § 3a Satzung der Bundesärztekammer. Im Zuge der deutschen Wiedervereinigung traten 1991 auch die ostdeutschen Ärztekammern der Bundesärztekammer bei.

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      Organe der BÄK sind die mindestens einmal jährlich stattfindende Hauptversammlung (Deutscher Ärztetag) und der Vorstand, §§ 3, 4 Satzung. Letzterer besteht aus dem Präsidenten und zwei Vizepräsidenten, den Präsidenten der Landesärztekammern, die Mitglieder der Bundesärztekammer sind, sowie zwei weiteren Ärztinnen/Ärzten, § 5 Abs. 1 Satzung. Während die Präsidenten der Länderkammern geborene Mitglieder des BÄK-Vorstandes sind, werden die übrigen Mitglieder von den 250 Delegierten des Ärztetages auf die Dauer von vier Jahren gewählt, § 5 Abs. 2–4 Satzung. Antragsberechtigt sind in den Vorstandsitzungen auch der Geschäftsführer sowie der Justitiar der Bundesärztekammer, § 6 S. 2 Satzung. Die Finanzierung erfolgt durch Umlage der aus der Arbeit entstehenden Kosten, über die der Ärztetag mit Zweidrittel-Mehrheit entscheidet, § 8 Abs. 1, 2 Satzung.

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      Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Bundesärztekammer Ausschüsse und Ständige Konferenzen berufen, z.B. im Bereich der Transplantationsmedizin. Es besteht ein Wissenschaftlicher Beirat bei der BÄK, eine Zentrale Ethikkommission, sowie ein Wissenschaftlicher Beirat Psychotherapie. Hinzu kommt die Ständige Konferenz der Geschäftsführungen.

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      Gemeinsam mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) unterhält die Bundesärztekammer ein Ärztliches Zentrum für Qualität in der Medizin (äzq).

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      Als eine ihrer zentralen Aufgaben veröffentlicht die Bundesärztekammer Stellungnahmen und Empfehlungen, Leitlinien und Richtlinien.

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      Weitere Ziele sind die Bildung und Fortentwicklung einer einheitlichen Berufsauffassung sowie die Schaffung geeigneter Rahmenbedingungen für die Erbringung zahnmedizinischer Leistungen. Die BZÄK übernimmt die Koordination und Durchführung länderübergreifender Aufgaben und unterstützt ihre Mitglieder, die Kammern auf Länderebene, bei der Wahrnehmung deren Aufgaben als Selbstverwaltungskörperschaften.

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      Die BZÄK kann Mitglied anderer Organisationen werden, soweit dies nicht in Widerspruch zu ihrer Satzung oder den für ihre Mitglieder geltenden Heilberufe- und Kammer-Gesetzen steht.

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