(b)Die Verletzung einer spezifischen Betreuungspflicht
(2)Der konkrete Vermögensnachteil
(a)Der Vermögensnachteil bei Optionsgeschäften
(b)Der Vermögensnachteil bei Festgeschäften
(c)Die gesamte Investitionssumme als Vermögensnachteil
2.Die Regelbeispiele des § 266 i.V.m. § 263 Abs. 3 StGB
II.Die Strafbarkeit wegen Betrug nach § 263 StGB
aa)Die Täuschung über Tatsachen
(a)Die Täuschung durch aktives Tun
(b)Die Täuschung durch Unterlassen
(1)Der Vermögensschaden beim Optionsgeschäft
(a)Der Vermögensschaden beim Eingehungsbetrug
(b)Der Vermögensschaden beim Erfüllungsbetrug
(2)Der Vermögensschaden beim Festgeschäft
(a)Der Vermögensschaden beim Eingehungsbetrug
(b)Der Vermögensschaden beim Erfüllungsbetrug
bb)Die rechtswidrige und stoffgleiche Bereicherungsabsicht