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Die damit nötige Abgrenzung zwischen öffentlich-rechtlichem und privatrechtlichem Handeln lässt sich in vielen Fällen nicht mit Eindeutigkeit vornehmen. Zwar gibt es zahlreiche Abgrenzungstheorien. Diese Theorien lassen aber bei ihrer Anwendung häufig noch beträchtliche Reste an Zweifel und Unsicherheit zurück[2].
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Ein weiterer Punkt kommt hinzu: Selbst dann, wenn das Handeln eines Hoheitsträgers als privatrechtliches Handeln zu qualifizieren sein sollte, kann in Ausnahmefällen dennoch eine öffentlich-rechtliche Ersatzleistung in Betracht kommen[3]. Auf diese Problematik wird bei den einzelnen Ersatzleistungsansprüchen eingegangen.
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Festzuhalten bleibt:
1. | Das Recht der öffentlichen Ersatzleistungen setzt eine Rechtsgutsbeeinträchtigung durch hoheitliches (öffentlich-rechtliches Handeln) voraus. |
2. | Handeln Hoheitsträger privatrechtlich, so kommen grundsätzlich nur zivilrechtliche Ersatzansprüche in Betracht. |
3. | Die Abgrenzung zwischen öffentlich-rechtlichem und privat-rechtlichem Handeln gelingt in manchen Fällen nicht mit wünschenswerter Klarheit und Eindeutigkeit. Man wird dann Analogien zu Fällen bilden müssen, die von der Rechtsprechung schon entschieden wurden. |
Anmerkungen
BVerfGE 61, 149, 176 – Staatshaftungsgesetz.
Dazu ausführlicher etwa: Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 19. Aufl., 2017, § 3 Rn 10 ff.
Liegt etwa ein verwaltungsprivatrechtliches Handeln des Staates vor (dazu etwa Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 19. Aufl., 2017, § 3, Rn 16, § 17), hat er dabei aber eine Monopolstellung inne, so besteht die Möglichkeit eines öffentlich-rechtlichen Amtshaftungsanspruchs – vgl dazu OLG Nürnberg NJW 1994, 2032 – Postdienst.
Teil III Ersatzansprüche gegen inländische Personen des öffentlichen Rechts
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Rechtsgüterindifferente Ersatzleistungsansprüche
§ 2 Rechtsgüterspezifische Ersatzleistungsansprüche
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