Vertiefungshinweise | |
Drittwiderklage: | BGHZ 40, 185 ff.; NJW 2007, 1753; NJW 2017, 141 |
Straßenverkehrsrechtliche Klausur im Zweiten Jur. Staatsexamen: | Weber JuS 2014, 987 ff. |
Keine Helmtragungspflicht im Straßenverkehr: | BGH NJW 2014, 2493 |
Anmerkungen
Positiv ist es, wenn der Kandidat direkt mit der am einfachsten durchzusetzenden Norm anfängt. Schließlich soll das 2. Examen auch eine gewisse Praxisnähe vermitteln und jeder Rechtsanwalt würde mit dem verschuldensunabhängigen Anspruch beginnen.
Gut, wie der Kandidat hart am Gesetz bleibt und die gegenüber § 254 BGB speziellere Norm nennt.
Im schriftlichen Examen würden sich Zitate von konkreten StVO-Normen anbieten, um die jeweiligen Verkehrsverstöße zu konkretisieren. Der Prüfer fragt hier absichtlich nicht danach, um eine längeres Blättern der Kandidaten in der StVO zu verhindern (weil wertvolle Prüfungszeit verstreichen würde).
Die Frage ist sehr streitig und § 33 ZPO bisher nur in Zessionsfällen vom BGH gegen den Dritten anerkannt (NJW 2011, 460). M.E. sollte § 33 ZPO immer auf den Dritten angewandt werden (so schon BGH NJW 1966, 1028).
„Feindliches Grün“ soll hier seitens des Kandidaten so verstanden werden, dass der Mercedesfahrer nicht auf Verkehr von rechts zu achten braucht, wenn seine Ampelanzeige auf Grün steht.
Tatsächlich dürfte viel für ein Mitverschulden sprechen, da das Fahrradlicht eine bewegliche Lichtquelle darstellt und zudem aus einer anderen Richtung (häufig vor dunklem Hintergrund) kommt und auch auf einer beleuchteten Kreuzung gut wahrnehmbar ist. Trotzdem dürfte der Kandidat mit Geltendmachung des vollen Betrages die Mandanteninteressen angemessen vertreten haben.
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