B. Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 AEUV
Ein Verstoß gegen den freien Dienstleistungsverkehr könnte in der Beschränkung der Tätigkeit von Werbeagenturen, Presseunternehmen und Rundfunkunternehmen liegen.
I. Schutzbereich
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Dienstleistungen im Sinne von Art. 56 AEUV[31] sind Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, soweit sie nicht den Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr und die Freizügigkeit der Personen unterliegen (Art. 57 AEUV). Damit ist die Tätigkeit der Werbeagenturen eine Dienstleistung. Auch das Zurverfügungstellen von Anzeigenraum durch die Presse kann eine Dienstleistung darstellen.[32] Schließlich ist auch Rundfunk eine Dienstleistung.[33]
Der persönliche Anwendungsbereich ist ebenfalls eröffnet.
II. Beschränkung
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Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese Dienstleistungen im grenzüberschreitenden Verkehr angeboten und nachgefragt werden.
Dabei ist die Dienstleistungsfreiheit nicht nur auf den grenzüberschreitenden Export von Dienstleistungen beschränkt, sondern kann auch auf die grenzüberschreitende Nachfrage bezogen sein. So kann die Dienstleistungsfreiheit dadurch beschränkt werden, dass ein Mitgliedstaat das Recht der im Gebiet dieses Mitgliedstaats niedergelassenen Presseunternehmen beeinträchtigt, möglichen Inserenten, die in anderen Mitgliedstaaten niedergelassen sind, Anzeigenraum in ihren Veröffentlichungen anzubieten. Das gilt insbesondere – aber nicht nur – im Verkehr mit dem gleichsprachigen Ausland. Folglich betrifft das nationale Gesetz die aktive und die passive Dienstleistungsfreiheit.
III. Rechtfertigung der Beschränkung
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Eine derartige Beschränkung kann auch hier mit dem Gesundheitsschutz gerechtfertigt werden, Art. 62 AEUV iVm Art. 52 Abs. 1 AEUV. Insoweit kann auf die Prüfung zur Warenverkehrsfreiheit verwiesen werden.
C. Ergebnis
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Die Warenverkehrsfreiheit und die Dienstleistungsfreiheit werden beeinträchtigt, die Beeinträchtigung ist aber gerechtfertigt.
Anmerkungen
EuGH v. 12.12.2006, Rs. C-380/03 – „Tabakwerbe-Richtlinie II“, Rn 80.
Vgl. i. E. EuGH v. 5.10.2000, Rs. C-376/98 – „Tabakwerbe-Richtlinie I“, Rn 84, der auf die Überprüfungskompetenz des Gerichtshofs abstellt.
EuGH v. 5.10.2000, Rs. C-376/98 – „Tabakwerbe-Richtlinie I“, Rn 86.
EuGH v. 12.12.2006, Rs. C-380/03 – „Tabakwerbe-Richtlinie II“, Rn 93.
Nolte, NJW 2000, 1144, 1147.
Gundel, EuR 2007, 250, 252.
Vgl. a. EuGH v. 10.12.2002, Rs. C-491/01 – „British American Tobacco“, Rn 189 f.
Ausführliche Begründung: EuGH v. 12.12.2006, Rs. C-380/03 – „Tabakwerbe-Richtlinie II“, Rn 45 ff.
EuGH v. 5.10.2000, Rs. C-376/98 – „Tabakwerbe-Richtlinie I“, Rn 106.
EuGH v. 5.10.2000, Rs. C-376/98 – „Tabakwerbe-Richtlinie I“, Rn 113.
BVerfGE 123, 267, 394.
EuGH v. 10.12.2002, Rs. C-491/01 – „British American Tobacco“, Rn 180.
EuGH v. 10.12.2002, Rs. C-491/01 – „British American Tobacco“, Rn 182.
EGMR v. 20.11.1989, Serie A, Nr. 165 – „Markt Intern“, Rn 25 f.
GA Fenelly v. 15.6.2000, Rs. C-376/98, Rn 153.
EuGH v. 5.5.1998, Rs. C-180/96 – „BSE“, Rn 60; enger allerdings EuGH v. 9.9.2010, Rs. C-92/09 – „Schecke“.
EGMR v. 26.4.1979, Serie A Nr. 30 – „Sunday Times“.
EGMR v. 20.11.1989, Serie A, Nr. 165 – „Markt Intern“, Rn 47.
GA Fenelly v. 15.6.2000, Rs. C-376/98, Rn 158.
EuGH v. 14.10.1999, Rs. C-104/97 P, Rn 12.
EuGH v. 14.5.1974, Rs. 4/73 – „Nold“, Rn 14.
Offengelassen: EuGH v. 6.12.1984, Rs. 59/83 – „Biovilac“, Rn 21.
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