EuGH v. 19.11.2019, Rs. C-609/17, C-610/17 – „TSN“ = NJW 2020, 35; dazu Streinz, JuS 2020, 373.
BVerfG, NJW 2020, 300, LS 1a.
BVerfG, EuZW 2019, 103. Der 1. Senat macht die Abweichung von seiner bisherigen Judikatur deutlich (Rn 66), hielt aber eine Entscheidung des Plenums nicht für erforderlich (Rn 84 ff). Zur Entscheidung Edenharter, DÖV 2020, 249; Karpenstein/Kottmann, EuZW 2020, 185: „Paukenschlag“; Kühling, NJW 2020, 275: „November(r)evolution für die Grundrechtsarchitektur im Mehrebenensystem“. Zu entsprechenden Überlegungen bereits Bäcker, EuR 2015, 389, 410 ff; Thym, JZ 2015, 53.
Dogmatisch sind hier noch viele Fragen offen. Diese reichen von grundsätzlichen Bedenken gegen eine solche „Selbstermächtigung“ des BVerfG (so die Kritik von Schenke, in: Bonner Kommentar Art. 19 Abs. 4 GG Rn 364 an der Erweiterung des Prüfungsmaßstabes) bis hin zu den praktischen Fragen des „Rechtsprechungsverbundes“, insbes zu den Vorlagepflichten der letztinstanzlichen Fachgerichte, die allerdings unberührt bleiben dürften, da die Verfassungsbeschwerde gerade keine weitere „Instanz“ darstellt und das BVerfG lediglich europäische Grundrechte, nicht das sonstige Unionsrecht, prüft. Vgl zu den Konsequenzen für die Verfassungsbeschwerde Scheffczyk, NVwZ 2020, 977; Klein, DÖV 2020, 341; zu Art. 100 GG Kämmerer/Kotzur, NVwZ 2020, 177, 183.
BVerfG v. 13.2.2020, 2 BvR 739/17; zum Verfahren bereits Tilmann, GRUR 2017, 1177. In dieser Entscheidung hat der 2. Senat den aus Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG abgeleiteten „Anspruch auf Demokratie“, ein rügefähiges Recht auf die Einhaltung der formellen Voraussetzungen für die Übertragung von Hoheitsrechten auf zwischenstaatliche Einrichtungen, hier die Einführung einer einheitlichen europäischen Patentgerichtsbarkeit, abgeleitet. In der Sache verlangt es eine 2/3-Mehrheit auch für solche Materien, die traditionell im Rahmen des Art. 24 GG durch einfaches Bundesgesetz geregelt werden konnten. Da diese fehlte, war das Gesetz nichtig.
Deren Voraussetzungen eines Abweichens vom EuGH fasste der Senat im LS 2 wie folgt zusammen: „Der mit der Funktionszuweisung des Art. 19 Abs. 1 S. 2 EUV verbundene Rechtsprechungsauftrag des Gerichtshofs der Europäischen Union endet dort, wo eine Auslegung der Verträge nicht mehr nachvollziehbar und daher objektiv willkürlich ist. Überschreitet der Gerichtshof diese Grenze, ist sein Handeln vom Mandat des Art. 19 Abs. 1 S. 2 EUV in Verbindung mit dem Zustimmungsgesetz nicht mehr gedeckt, so dass seiner Entscheidung jedenfalls für Deutschland das gemäß Art. 23 Abs. 1 S. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 und Art. 79 Abs. 3 GG erforderliche Mindestmaß an demokratischer Legitimation fehlt“, vgl BVerfG, NJW 2020, 1647. In der Sache hielt es die Auslegung des auch bei der Kompetenzverteilung zu beachtenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 und Abs. 4 EUV) wegen der vollständigen Ausklammerung der tatsächlichen Auswirkungen des Programms auf die Wirtschaftspolitik für methodisch schlechterdings nicht mehr vertretbar. Zustimmend P. Kirchhof, NJW 2020, 2057; für einen offenen Diskurs auch Ludwigs, EuZW 2020, 530.
Zur Kritik s. Ruthig, in: Kopp/Schenke, § 1 Rn 19; Callies, NVwZ 2020, 897. Vgl ferner die tlw vernichtende Kritik von Mellerig, NJW 2020, 1947: „unterminiert […] das gesamte unionsrechtliche Kompetenzgefüge“; Wegener, EuR 2020, 347: „verhängnisvolles Fehlurteil“.
Näher Ruthig, in: Kopp/Schenke, VwGO § 40 Rn 37e; zu Sonderzuweisungen an die Zivilgerichte vgl Ruthig, in: Kopp/Schenke, VwGO § 40 Rn 49b, 49d.
Dazu ausf Ruthig, in: Kopp/Schenke, VwGO § 40 Rn 37c.
EuGH Slg. 1982, 3415, 3431 = NJW 1983, 1257. Danach besteht eine Vorlagepflicht, „wenn in einem bei ihm schwebenden Verfahren eine Frage des Unionsrechts gestellt wird, es sei denn, es hat festgestellt, dass die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende unionsrechtliche Frage bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder dass die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt; ob ein solcher Fall gegeben ist, ist unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Unionsrechts, der besonderen Schwierigkeiten seiner Auslegung und der Gefahr voneinander abweichender Gerichtsentscheidungen innerhalb der Union zu beurteilen“.
Dies gilt umso mehr auf Grundlage der strengeren Anforderungen an die Subsidiarität, vgl zum Glückspielrecht BVerfG, NVwZ 2017, 1111; außerdem zur Kfz-Kennzeichenüberwachung NJW 2019, 842. Danach ist es zumutbar, eine mit Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz verbundene negative Feststellungsklage gem. § 43 VwGO gegen die individuelle Verbindlichkeit der angegriffenen Verbote und Verpflichtungen zu erheben; dazu auch BVerwG, BeckRS 2016, 116655 Rn 15; zum vorbeugenden und vorläufigen Rechtsschutz bei Verfassungswidrigkeit OVG Berlin-Brandenburg, BeckRS 2014, 57999 Rn 17 f mwN; BeckRS 2015, 48603 Rn 93, 95; OVG Hamburg, BeckRS 2015, 47756 Rn 14 ff.
BVerfG, NJW 2003, 1232. Ohne Vorlage nach Art. 267 AEUV kann es dazu kommen, dass das BVerfG die Verfassungsmäßigkeit einer Norm prüft, die letztlich wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts nicht angewendet werden darf. Ohne Entscheidung über die verfassungsrechtlichen Fragen durch das BVerfG könnte andererseits der EuGH im Vorabentscheidungsverfahren nicht erkennen, ob es sich um eine entscheidungserhebliche Bestimmung handelt, BVerfG, NJW 2007, 51.
BVerfGE 85, 191, 203 ff; 106, 275, 295; BVerfGE 116, 202, 214; ferner Streinz, Europarecht, Rn 259.
BVerfGE 129, 186, 198 ff = NJW 2012, 45; NVwZ-RR 2015, 1. Dies war ohne weiteres einleuchtend, so lange das BVerfG selbst die europäischen Grundrechte und Grundfreiheiten nicht prüfte; die Konsequenzen des erweiterten Prüfungsmaßstabes auf die Vorlageverpflichtung der letztinstanzlichen Gerichte bedarf aber noch der Klärung.
Erstmals ausdrücklich EuGH v. 4.10.2018, Rs. C-416/17 – „Kommission/Frankreich“, EuZW 2018, 1038; dazu Hering, EuR 2020, 112.
BVerfG, NJW 1988, 1456, 1457.