• | Der Teil des Gewinns, der thesauriert wird, wird mit dem (einheitlichen) Sondersteuersatz von 28,25% belastet. |
• | Der Teil des Gewinns, der für die Bezahlung der Einkommen- und Gewerbesteuer entnommen werden muss, unterliegt der (progressiven) Regelbesteuerung. |
Abb. 3.7: Ertragsteuerbelastung bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften (Thesaurierungsbegünstigung)
Gewinn vor Steuern | 100,00 | ||
– | Gewerbesteuer (Hebesatz zB 400%) = Gewinn × Steuermesszahl × Hebesatz = Gewinn × 3,5% × 400% | sGewSt | – 14,00 |
– | Einkommensteuer auf den begünstigten Gewinn (Sondersteuersatz von 28,25%) = Tmax × 28,25% = 63,84 × 28,25% | Tmax × sEStThes | – 18,03 |
– | Einkommensteuer auf den nicht begünstigten Gewinn (zB Spitzensteuersatz) = (G – Tmax) × 45% = 36,16 × 45,00% | (1 – Tmax) × sESt | – 16,27 |
+ | Steuerermäßigung nach § 35 EStG = 3,8 × Steuermessbetrag, maximal gezahlte Gewerbesteuer = 3,8 × G × 3,5% | s§ 35EStG | + 13,30 |
– | Solidaritätszuschlag = festgesetzte Einkommensteuer × 5,5% = (18,03 + 16,27 – 13,30) × 5,5% | (Tmax×sEStThes + [1–Tmax]×sESt – s§ 35EStG) × sSolZ | – 1,16 |
= | Gewinn nach Steuern (= Tmax) | 63,84 | |
Steuerbelastung bei Thesaurierung | sEU/PersGes(Thes) = sGewSt + (Tmax×sEStThes + [1–Tmax]×sESt – s§ 35EStG) × (1+sSolZ) | 36,16 |
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Bei einem Einkommensteuersatz von 45% ergibt sich eine maximale Thesaurierungsquote von 63,84%. Damit beläuft sich die Einkommensteuer auf 34,31 (= 63,84×28,25% + (100–63,84)×45%). Bezieht man zusätzlich die Gewerbesteuer, den Solidaritätszuschlag und die Entlastung aus der Steuerermäßigung nach § 35 EStG ein, beläuft sich die Gesamtbelastung in dem Jahr, in dem der Gewinn entsteht, auf 36,16 (Abb. 3.7).
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Wird der Teil der Einkünfte, für den der Sondersteuersatz nach § 34a EStG in Anspruch genommen wurde, in späteren Jahren entnommen, kommt es zu einer Nachversteuerung von 25% des Entnahmebetrags. Zusätzlich wird der Solidaritätszuschlag erhoben. Für den Teil der Einkünfte, der der Regelbesteuerung unterlag, entfällt eine Nachversteuerung. Die Nachversteuerung mit 25% auf den Teil der Gewinne, der der begünstigten Besteuerung nach § 34a EStG unterlag, ist konzeptionell mit der Besteuerung von Dividenden auf Ebene des Gesellschafters mit der 25%igen Abgeltungsteuer vergleichbar.
Abb. 3.8: Ertragsteuerbelastung bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften (Thesaurierungsbegünstigung nach Entnahme)
Nachversteuerung bei Entnahme | |||
Thesaurierungsbetrag (= Gewinn des Einzelunternehmens bzw der Personengesellschaft nach Steuern) | (1 – sEU/PersGes(Thes)) | 63,84 | |
– | Einkommensteuer auf den Nachversteuerungsbetrag a) Nachversteuerungsbetrag = begünstigter Gewinn – darauf entfallende Einkommensteuer – darauf entfallender Solidaritätszuschlag = 63,84 – 63,84×28,25% – 63,84×28,25%×5,5% = 44,81 b) darauf Einkommensteuer = 44,81 × 25,00% | Tmax × (1 – sEStThes×[1+sSolZ]) × sEStNach | – 11,20 |
– | Solidaritätszuschlag = Einkommensteuer auf den Nachversteuerungsbetrag × 5,5% = 11,20 × 5,5% | Tmax × (1 – sEStThes×[1+sSolZ]) × sEStNach×sSolZ | – 0,62 |
= | Gewinn nach Entnahme | 52,02 | |
Nachversteuerung bei Entnahme | Tmax × (1 – sEStThes×[1+sSolZ]) × sEStNach×(1+sSolZ) | 11,82 | |
Gesamtsteuerbelastung nach Entnahme | sEU/PersGes(Thes) + Tmax × (1–sEStThes×[1+sSolZ]) × sEStNach×(1+sSolZ) | 47,98 |
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Der nachversteuerungspflichtige Gewinn entspricht dem Gewinn, der der begünstigten Besteuerung unterliegt (Tmax), vermindert um die darauf entfallende Einkommensteuer und den Solidaritätszuschlag: 44,81 = 63,84 × (1 – 28,25% – 28,25%×5,5%). Die Steuerbelastung auf den Nachversteuerungsbetrag ergibt sich aus der 25%igen Nachversteuerung mit Einkommensteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag auf diese Einkommensteuer: 11,82 = 44,81 × (25% + 25%×5,5%). Bei vollständiger Entnahme der Gewinne erhöht sich die Steuerbelastung auf 47,98 = 36,16 (im Zeitpunkt der Thesaurierung) + 11,82 (Nachversteuerung im Zeitpunkt der Entnahme).[12]
Da die Belastung des Teils der Gewinne, die nach § 34a EStG besteuert werden, sowohl bei Thesaurierung als auch bei Entnahme unabhängig vom persönlichen Einkommensteuersatz des Einzelunternehmers bzw Gesellschafters der Personengesellschaft ist, wirken sich die individuellen Verhältnisse nur auf den Teil des Gewinns aus, der der Regelbesteuerung unterliegt, dh auf den Anteil am Gewinn, der zur Finanzierung der Ertragsteuern entnommen werden muss:
Abb.