Grundkurs Familienrecht für die Soziale Arbeit. Reinhard J. Wabnitz. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

Автор: Reinhard J. Wabnitz
Издательство: Bookwire
Серия:
Жанр произведения: Документальная литература
Год издания: 0
isbn: 9783846353141
Скачать книгу
(BAFöG) Haager Kinderschutzabkommen UN-Kinderrechts-Konvention

      Das BGB beinhaltet fünf Bücher. Das wichtigste Gesetz des Familienrechts ist das Buch 4. BGB Familienrecht mit über 600 Paragraphen. Es gliedert sich in die drei großen Abschnitte „Bürgerliche Ehe“ (§§ 1297 bis 1588), „Verwandtschaft“ (§§ 1589 bis 1772) und „Vormundschaft, Pflegschaft und Rechtliche Betreuung“ (§§ 1773 bis 1921). Entsprechend seiner großen Bedeutung für die Soziale Arbeit wird der mittlere Abschnitt „Verwandtschaft“ in denKapiteln 4 bis 10 dieses Buches besonders ausführlich behandelt.

      Über das Buch 4. des BGB Familienrecht hinaus gibt es auch familienrechtliche Regelungen in Buch 1. des BGB (Allgemeiner Teil), in Buch 2. (Schuldrecht) sowie in Buch 5. des BGB (Erbrecht), das wiederum in weiten Teilen auf familienrechtlichen Grundsätzen nach dem Buch 4. aufbaut.

      Bereits ganz am Anfang des BGB, im allgemeinen Teil, werden wichtige Regelungen getroffen, die für das Familienrecht und für die übrigen Bücher des BGB von Bedeutung sind, z. B. über die für Minderjährige wichtigen Altersstufen (siehe Tabelle 3).

Alter Rechtsposition
Vollendung der Geburt Rechtsfähigkeit § 1
Vollendung des 7. Lebensjahres beschränkte Geschäftsfähigkeit (§§ 106 bis 113),beschränkte Deliktsfähigkeit (§ 828 Abs. 2)
Vollendung des 14. Lebensjahres volle Religionsmündigkeit nach dem RKEG,beschränkte Strafmündigkeit (§§ 1, 3 JGG),Anhörungsrechte (§ 159 FamFG),Zustimmung zur Übertragung der elterlichen Sorge (§ 1671 1 Satz 2 Nr. 1 sowie Abs. 2 Satz 2 Nr. 1),Einwilligung in die Adoption (§ 1746)
Vollendung des 15. Lebensjahres Antragsrechte im Sozialrecht (§ 36 SGB I)
Vollendung des 16. Lebensjahres beschränkte Testierfähigkeit (§ 2229 Abs. 1)
Vollendung des 18. Lebensjahres Volljährigkeit § 2
Vollendung des 25. (21.) Lebensjahres (siehe Kapitel 10.1.1) Adoptionsfähigkeit (§ 1743)

      Vertiefung: Das BGB war nach über 20-jährigen Vorarbeiten im Jahre 1896 vom Reichstag verabschiedet worden und mit einer Reihe von anderen Gesetzen am 01.01.1900 in Kraft getreten. Es entsprach weit gehend den damaligen politischen und gesellschaftlichen Vorstellungen, die noch bis in die Zeit der Weimarer Republik hinein fortwirkten. Zu grundlegenden Änderungen kam es nach der nationalsozialistischen Diktatur erst in den 1950er und dann vor allem seit den 1970er Jahren (vgl. dazu auch Deutscher Bundestag (2013); 14. Kinder- und Jugendbericht, 263).

      Das EGBGB, das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch, stammt ebenfalls aus den Jahren 1896 / 1900. Wichtig ist das – wiederholt geänderte – EGBGB weiterhin mit Blick auf Rechtsverhältnisse von Bürgerinnen und Bürgern aus der früheren DDR und mit Blick auf Rechtsbeziehungen zwischen Deutschen und Ausländern, wo sich z. B. die Frage stellen kann, welche Rechtsordnung überhaupt Anwendung findet: das deutsche BGB oder das amerikanische, spanische, türkische Zivilgesetzbuch etc.

      Meilensteine familienrechtlicher Reformen waren mehrere Gesetze zur Verbesserung der Rechte der Frau seit den 1950er Jahren; die Eherechtsreformgesetzgebung 1977, mit der im Scheidungsverfahren das Verschuldens- durch das Zerrüttungsprinzip abgelöst worden ist, die Gesetzgebung zur Reform der elterlichen Sorge 1979 / 1980, durch die die „elterliche Gewalt“ über Kinder durch das elterliche Sorgerecht abgelöst worden ist, und die Einführung der Rechtlichen Betreuung 1992.

      Eine besonders tief greifende Reform des Kindschaftsrechts erfolgte 1998 mit wiederum grundlegenden Veränderungen des elterlichen Sorgerechts und der rechtlichen Gleichstellung von ehelichen und nichtehelichen Kindern. Außerdem wurden durch insgesamt vier Kindschaftsrechtsreformgesetze auch das Abstammungs-, das Namens-, das Umgangs-, das Adoptionsrecht sowie das einschlägige Verfahrensrecht neu geordnet und die Beistandschaft eingeführt. Das Unterhaltsrecht wurde mit Wirkung vom 01.01.2008 grundlegend novelliert. Mit Wirkung vom 01.09.2009 sind das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie das Versorgungsausgleichsgesetz in Kraft getreten, mit Wirkung vom 19.05.2013 das Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern. Seit dem 01.10.2017 gilt das Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts.

      Das Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) aus dem Jahre 2001 eröffnete bis September 2017 die Möglichkeit der Begründung von Eingetragenen Lebenspartnerschaften von gleichgeschlechtlichen Partnern (siehe Kapitel 14).

      Das Gesetz über die religiöse Kindererziehung (RKEG) aus dem Jahre 1922 enthält Regelungen über die Teil- und Vollmündigkeit von Kindern in religiösen Angelegenheiten.

      Das Versorgungsausgleichsgesetz aus dem Jahre 2009 regelt die Aufteilung von in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechten zwischen den (geschiedenen) Ehegatten.

      Das Betreuungsbehördengesetz (BtBG) aus dem Jahre 1992 regelt Aufgaben von Behörden im Zusammenhang mit der Rechtlichen Betreuung von Volljährigen (siehe Kapitel 13).

      Im Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) wird allgemein geregelt, welche (Straf- und) Zivilgerichte für welche Angelegenheiten zuständig sind. Für familienrechtliche Angelegenheiten des Zivilrechts gilt nach dem GVG im Einzelnen Folgendes:

      • Aufgaben des Familiengerichts (in 2. und 3. Instanz des Familiensenats des OLG bzw. des BGH):

      1. Ehesachen, Ehescheidung (siehe Kapitel 2 und 3)

      2. Abstammung (siehe Kapitel 4)

      3. Elterliche Sorge / Kindschaftssachen (siehe Kapitel 7 bis Kapitel 10)

      4. Unterhalt (siehe Kapitel 3, 5 und 6)

      5. Annahme als Kind / Adoption (siehe Kapitel 11)

      6. Vormundschaft und Pflegschaft (siehe Kapitel 12)

      7. Angelegenheiten im Zusammenhang mit Eingetragenen Lebenspartnerschaften (siehe Kapitel 14)

      • Aufgabe des Betreuungsgerichts:

      Rechtliche Betreuung (siehe Kapitel 13)

      Die Zivilprozessordnung (ZPO) stellt die für Zivilprozesse zumeist maßgebliche Verfahrensordnung dar. Für die meisten Angelegenheiten des Familienrechts, insbesondere für Kindschaftssachen, gelten jedoch die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).

      Das Personenstandsgesetz (PStG) enthält Regelungen über das Verfahren des Standesamtes und über das Führen von Heirats-, Geburten- und Sterberegistern und anderes.

      Das wichtigste materiell-rechtliche Gesetz