Grundkurs Bildungsrecht für Pädagogik und Soziale Arbeit. Reinhard J. Wabnitz. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

Автор: Reinhard J. Wabnitz
Издательство: Bookwire
Серия:
Жанр произведения: Документальная литература
Год издания: 0
isbn: 9783846343500
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erschienen sind: „Grundkurs Recht für die Soziale Arbeit“, „Grundkurs Familienrecht für die Soziale Arbeit“ sowie „Grundkurs Kinder- und Jugendhilferecht für die Soziale Arbeit“.

      Wiesbaden, Januar 2015

      Reinhard Joachim Wabnitz

      1 Wichtige Grundbegriffe des Rechts

      Was hat Recht, insbesondere Bildungsrecht, mit Pädagogik und Sozialer Arbeit zu tun? Sehr viel mehr, als man zu Beginn des Studiums vielleicht gedacht hätte! Bei näherer Betrachtung wird nämlich schnell deutlich, dass ebenso wie Wirtschaft und Arbeitswelt, Umwelt und Gesellschaft auch Pädagogik und Sozialarbeit durch rechtliche Dimensionen gekennzeichnet und von rechtlichen Regelungen durchdrungen sind, etwa durch:

      Schulgesetze, Lehrpläne, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, Regelungen über den Berufsalltag oder Gesetze, die Ansprüche von Bürgerinnen und Bürgern auf soziale Leistungen beinhalten. Um diese Regelwerke zu verstehen, ist es hilfreich, zunächst wichtige Grundbegriffe des Rechts zu kennen, die in hier in Kapitel 1 dargestellt und erläutert werden.

      Stufung/Hierarchie von Rechtsnormen/Rechtsquellen in Deutschland

      1. Bundesrecht

      1.1 Grundgesetz (GG) = Bundesverfassung

      1.2 Bundesgesetz

      1.3 Bundesrechtsverordnung

      2. Landesrecht

      2.1 Landesverfassung

      2.2 Landesgesetz

      2.3 Landesrechtsverordnung

      2.4 Satzung, z. B. von Gemeinden oder Sozialversicherungsträgern

      Die ranghöchste („oberste“) Rechtsnorm bzw. Rechtsquelle in Deutschland ist das Grundgesetz (GG) für die Bundesrepublik aus dem Jahre 1949 – mit vielen späteren Änderungen (im Einzelnen dazu Kap. 2). Im GG sind die zentralen Grundentscheidungen für das Verhältnis von Bürger und Staat und für den Staatsaufbau der Bundesrepublik Deutschland getroffen worden.

      „Unterhalb“ der Ebene des Grundgesetzes gibt es ca. 3.000 Bundesgesetze, die vom Deutschen Bundestag unter Mitwirkung des Bundesrates beschlossen worden sind. Die wichtigsten Gesetze des Bildungsrechts werden in den Kapiteln 3 bis 8 sowie 10 und 11 im Einzelnen erläutert.

      Auf der dritten Ebene der bundesrechtlichen Rechtsnormen gibt es Bundesrechtsverordnungen, z. B. zum Sozialhilferecht. Dort werden weitere Einzelheiten in Ausführung eines bestimmten Bundesgesetzes geregelt. Dabei ist es wichtig zu wissen, dass die Bundesrechtsverordnungen nicht vom Deutschen Bundestag beschlossen werden, sondern von der Bundesregierung oder einzelnen Bundesministern.

      Neben den Rechtsnormen, die von der Bundesrepublik Deutschland als Gesamtstaat geschaffen worden sind (Grundgesetz, Bundesgesetze und Bundesrechtsverordnungen), gibt es in jedem der 16 Bundesländer nach demselben hierarchischen Prinzip wiederum eine Landesverfassung, gibt es Landesgesetze (z. B. im Bereich des Schulrechts; Kap. 9) und Landesrechtsverordnungen.

      In den meisten Bundesländern gibt es zudem zahlreiche kommunale Gebietskörperschaften (Gemeinden, Städte und Landkreise). Diese sind häufig aufgrund von Landesgesetzen dazu ermächtigt, ihrerseits Rechtsnormen zu erlassen, und zwar in Form von sogenannten Satzungen. Beispiele dafür sind z. B. Satzungen einer Stadt über den Jugendhilfeausschuss, Haushaltssatzungen oder im Bereich der Hochschulen Grundordnungen sowie Studien- und Prüfungsordnungen.

      Was gilt nun für das Verhältnis von Bundesrecht und Landesrecht? Hierzu gibt es in Art. 31 GG eine klare Regelung: „Bundesrecht bricht Landesrecht.“ Das heißt: alle Rechtsnormen des Bundesrechts gehen allen Rechtsnormen des Landesrechts vor, auch ein Bundesgesetz einer Landesverfassung!

      Gliederung und Zitierweise von Gesetzen (und anderen Rechtsnormen)

      1. Gliederung von Gesetzen

      – ggf. in: Bücher (im BGB oder SGB)

      – ggf. in: Kapitel

      – ggf. in: Abschnitte

      – ggf. in: Unterabschnitte oder Titel

      – grds. in: Paragrafen (§§) oder selten, etwa im GG: in Artikel (Art.)

      2. Zitierweise von Paragrafen (§§) oder Artikeln (Art.)

      Paragraf: §; ggf. weiter untergliedert und zitiert wie folgt:

      – Absätze: I, II, III oder Abs. 1, 2, 3 oder (1), (2), (3)

      – Sätze: 1, 2, 3 oder Satz 1, 2, 3 oder S. 1, 2, 3

      – ggf. Halbsätze: Halbsatz 1, 2, 3 oder Halbs. 1, 2, 3

      – ggf. Nummern: Nr(n). 1, 2, 3

      Die „Basiseinheit“ von Rechtsnormen ist der einzelne Paragraf. Dieser wird durch das Zeichen „§“ symbolisiert, der zwei ineinander verschlungenen Buchstaben „S“ entspricht (aus dem Lateinischen: signum sectionis = Zeichen der Abteilung/des Abschnitts). Wie umfangreich ein einzelner Paragraf gestaltet wird, entscheidet der Gesetzgeber unter Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten. Es gibt Paragrafen, die nur wenige Worte bzw. nur einen einzigen Satz enthalten (§ 1 BGB lautet: „Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.“). Andere Paragrafen umfassen mehrere Textseiten, z. B. im Einkommensteuergesetz.

      Sehr häufig werden Paragrafen in mehrere Absätze unterteilt, die mit römischen Ziffern (I, II, III) oder abgekürzt mit „Abs.“ oder mit in Klammern gesetzten arabischen Ziffern – (1), (2), (3) – zitiert werden. Beispiel: § 38 II oder § 38 Abs. 2 oder § 38 (2). Des Weiteren werden oft Absätze eines Paragrafen nochmals in mehrere Sätze unterteilt, die mit arabischen Buchstaben (1, 2, 3) oder mit „S.“ bezeichnet werden. Beispiel: § 67 II 3 oder § 67 Abs. 2 S. 3 oder § 67 (2) 3.

      Damit