> Aufbau und Verbindlichkeit von Ausbildungsordnungen beachten und darstellen.
> Funktionen und Ziele von Ausbildungsordnungen beschreiben.
> Ausbildungsberufe für den Betrieb anhand von Ausbildungsordnungen bestimmen und Flexibilisierungsmöglichkeiten nutzen.
1.4.1 Entstehung und Verzeichnis staatlich anerkannter Ausbildungsberufe
1.4.1.1 Einblick in das Verfahren zur Erstellung von Ausbildungsordnungen
Entwicklungsverfahren
Das Entwicklungs- und Abstimmungsverfahren ist umfangreich. U. a. sind an dem Verfahren direkt oder indirekt beteiligt:
>die Bundesinnungsverbände
>die Handwerkskammern
>der Deutsche Handwerkskammertag
>die Gewerkschaften
>Sachverständigengremien
>der Bund-Länder-Koordinierungsausschuss
>das Bundesinstitut für Berufsbildung
>der Bundesminister für Wirtschaft und Energie
>der Bundesminister für Bildung und Forschung
>die zuständigen Fachministerien
>die Länder.
Einschlägige Verfahrensvorgaben sind in der Empfehlung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung zur Qualitätssicherung und zum Qualitätsmanagement in Ordnungsverfahren enthalten.
1.4.1.2 Verzeichnis der staatlich anerkannten Ausbildungsberufe
In diesem Verzeichnis sind alle Ausbildungsberufe enthalten, die als Grundlage für eine geordnete und einheitliche Berufsausbildung durch den Bundesminister für Wirtschaft und Energie oder den sonst zuständigen Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Forschung staatlich anerkannt sind.
Das Bundesinstitut für Berufsbildung führt das Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe, das jährlich zu veröffentlichen ist.
Hier findet der Ausbilder die grundsätzlichen Ausbildungsmöglichkeiten als globalen rechtlichen Rahmen.
1.4.2 Struktur, Funktionen, Ziele von Ausbildungsordnungen
1.4.2.1 Ordnungsrechtliches Konzept der Ausbildung in staatlich anerkannten Ausbildungsberufen
Ausbildungsordnung
Für einen anerkannten Ausbildungsberuf darf nur nach der Ausbildungsordnung ausgebildet werden (Ausschließlichkeitsgrundsatz)!
In anderen als anerkannten Ausbildungsberufen dürfen Jugendliche unter 18 Jahren nicht ausgebildet werden, soweit die Berufsausbildung nicht auf den Besuch weiterführender Bildungsgänge vorbereitet.
Ausnahmen
Von diesem Ausschließlichkeitsgrundsatz gibt es Ausnahmen.
1.4.2.2 Rechtscharakter, Zweck, Verordnungsgeber von Ausbildungsordnungen
Rechtsverordnung
Die Ausbildungsordnung ist eine Rechtsverordnung, die für alle Beteiligten rechtsverbindlich ist. Mit der Ausbildungsordnung soll eine Grundlage für eine geordnete und einheitliche Berufsausbildung erreicht werden.
Erlasskompetenz
Die Ausbildungsordnung wird vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung erlassen. Wird die Ausbildungsordnung eines Ausbildungsberufes aufgehoben oder werden Gewerbe in der Anlage A oder in der Anlage B der Handwerksordnung gestrichen, zusammengefasst oder getrennt, so gelten für bestehende Berufsausbildungsverhältnisse die bisherigen Vorschriften.
1.4.2.3 Mindestinhalte einer Ausbildungsordnung (Ausbildungsberufsbezeichnung, Ausbildungsdauer, Ausbildungsberufsbild, Ausbildungsrahmenplan, Prüfungsanforderungen)
Gesetzliche Mindestinhalte
Nach der Handwerksordnung bzw. nach dem Berufsbildungsgesetz sind Mindestinhalte für die Ausbildungsordnung festgelegt.
Jeder Ausbildende und Ausbilder muss sich die Ausbildungsordnung für den Ausbildungsberuf beschaffen, in dem er ausbildet.
Um den betrieblichen und beruflichen Bedürfnissen ausreichend entsprechen zu können, wurden für die Ausbildungsordnungen flexible Strukturmodelle entwickelt.
Mögliche Regelungen
Um diesen Rechnung zu tragen, wurde der nachstehende rechtliche Rahmen geschaffen.
Die Ausbildungsordnung kann folgende Regelungen enthalten:
Stufenausbildung
>Die Berufsausbildung hat in sachlich und zeitlich besonders gegliederten, aufeinander aufbauenden Stufen zu erfolgen. Nach den einzelnen Stufen ist ein Ausbildungsabschluss vorgesehen, der sowohl zu einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit befähigt als auch die Fortsetzung der Berufsausbildung in weiteren Stufen ermöglicht (Stufenausbildung).
>Die Gesellenprüfung oder die Abschlussprüfung kann in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgeführt werden (gestreckte Gesellen- oder Abschlussprüfung). Wenn die Gesellenprüfung in einem drei- bzw. dreieinhalbjährigen Ausbildungsberuf insgesamt nicht bestanden wird, gilt bei aufeinander aufbauenden Berufen der erste Teil der Gesellenprüfung als Abschluss des entsprechenden zweijährigen Berufs, soweit dieser mit mindestens ausreichend bewertet wurde. Und umgekehrt kann ein erfolgreicher Abschluss eines zweijährigen Ausbildungsberufs zu einer Befreiung des ersten Teils der Abschlussprüfung oder einer Zwischenprüfung eines darauf aufbauenden drei- bzw. dreieinhalbjährigen Ausbildungsberufes führen.
>Bei Aufhebung der Ausbildungsordnung eines Ausbildungsberufes oder bei Streichung, Zusammenfassung oder Trennung von Gewerben der Anlage A oder B der Handwerksordnung sind für bestehende Ausbildungsverhältnisse weiterhin die bis dahin geltenden Vorschriften anzuwenden, es sei denn, die verändernde Verordnung sieht eine abweichende Regelung vor.
>Auf die in einer Ausbildungsordnung geregelte Ausbildungsdauer ist eine andere abgeschlossene Berufsausbildung ganz oder teilweise anzurechnen.
>Es können über das in der Ausbildungsordnung beschriebene Ausbildungsberufsbild hinaus zusätzliche berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, die die beruflichen Handlungsfähigkeiten ergänzen oder erweitern. Dabei kommen sowohl zusätzliche Wahlqualifikationseinheiten der Ausbildungsordnung als auch Teile anderer Ausbildungs- und Fortbildungsordnungen in Betracht. (>> Abschnitt 4.3.1.1.)
>Teile der Berufsausbildung können in geeigneten Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchgeführt werden, wenn und soweit es die Berufsausbildung erfordert (überbetriebliche Ausbildung).
>Die Auszubildenden haben einen schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweis zu führen.
1.4.3 Ausbildungsmöglichkeiten im Betrieb
1.4.3.1 Ausbildung in Gewerben der Anlagen A und B zur Handwerksordnung
Die Ausbildung in den Gewerben der Anlagen A und B darf nur in anerkannten Ausbildungsberufen erfolgen.
Durch Rechtsverordnung können für ein Gewerbe der Anlagen A und B auch mehrere Ausbildungsberufe staatlich anerkannt und durch Ausbildungsordnung geregelt werden, soweit dies wegen der Breite des Gewerbes erforderlich ist. Darüber hinaus bestehen Möglichkeiten, in Ausbildungsberufen Fachrichtungen