Randfugen sind eigentlich simple und unscheinbare Bauteile, die nicht in der Fugenplanung enthalten sein müssen. In der Baupraxis ist es allerdings bei diesem Bauteil zu Bauschäden gekommen, die sogar in die Hunderttausende Euro gingen. Das betrifft vor allem Bauschäden, deren Schadensursache auf zu früh abgeschnittene Randdämmstreifen zurückzuführen war. Besonders kostenintensiv waren die damit verbundenen Reklamationen durch Korrosion von Heizungsrohren. Randdämmstreifen sind grundsätzlich in den Randfugen bei schwimmenden Estrichen sowie Estrichen auf Trennlage einzubauen. Randdämmstreifen sind zwischen dem Estrich und allen aufgehenden und hindurchführenden Bauteilen (Wänden, Türzargen, Säulen, Pfeilern, Rohrleitungen usw.) anzuordnen. Werden Randfugen nicht durchgängig und frei von festen Verbindungen ausgeführt,
kann Trittschall in andere Bauteile eingeleitet werden,
wird das Verkürzungsbestreben in der Schwindphase behindert, mit der Folge einer Rissbildung,
wird das Längenänderungsbestreben von Heizestrichen und anderen thermisch beanspruchten Fußböden behindert, mit der Folge von Rissbildungen,
wird Schmutz, Bauschutt und Spachtelmasse zwischen die aufgehenden Bauteile und den Estrich gelangen.
Randdämmstreifen verhindern die Übertragung von Trittschall und Schwingungen in die Fußbodenkonstruktion und ermöglichen horizontale Bewegungen des Estrichs.
In der Regel sind Randdämmstreifen 5 bis 10 mm dick. Bei beheizten Fußbodenkonstruktionen sollte die Dicke des Randdämmstreifens 10 mm nicht unterschreiten. Die Dicke des Randdämmstreifens ist so zu bemessen, dass nach dem Erhärten des Estrichs eine Zusammendrückbarkeit von mindestens 5 mm in horizontaler Richtung gegenüber sämtlichen angrenzenden und die Fußbodenkonstruktion durchdringenden Bauteilen ermöglicht wird. Randfugen müssen durch geeignete Randdämmstreifen bis auf den tragenden Untergrund bzw. bis zur Unterkante der obersten Dämmschicht ausgebildet werden. Die Breite der Randfuge muss auf das Estrichmaterial abgestimmt sein. Hier ist dann wiederum der Planer bzw. der Lieferant des Estrichmaterials gefordert. Der Randdämmstreifen ist erst nach Fertigstellung des Fußbodenbelags sowie bei elastischen und textilen Belägen erst nach der Erhärtung der Spachtelmasse abzuschneiden.
Im Kommentar zur DIN 18365 „Bodenbelagsarbeiten“, Stand 2010, heißt es dazu im Abschnitt „Entfernen des Überstandes von Randdämmstreifen nach Verlegen der Bodenbeläge“:
„Damit die schalldämmende Funktion und die Aufnahme der thermischen Längenänderung eines schwimmenden Estriches nicht eingeschränkt wird, dürfen Randfugen durch Verschmutzung (z. B. Mörtelreste) oder Spachtelmassen nicht überbrückt werden. Der überstehende Randstreifen darf keinesfalls vor dem Spachteln abgeschnitten werden! Ggf. muss ein neuer Randstreifen eingebaut oder ergänzt werden. Dieses wie auch das Abschneiden der Randdämmstreifen ist grundsätzlich eine extra zu vergütende Leistung.“
Der Randdämmstreifen wurde teilweise nicht fachgerecht eingebaut.
Der Parkett- und Bodenleger muss die eingebauten Randdämmstreifen und hier besonders den Überstand über die Estrichoberfläche mittels Zollstock prüfen. Bei folgenden Mängeln muss der Auftragnehmer schriftlich Bedenken anmelden:
bei fehlendem Randdämmstreifen,
wenn die Randdämmstreifen, besonders in den Ecken, nicht dicht am Estrich und den aufgehenden Bauteilen anliegen,
wenn kein ausreichender Überstand des Randdämmstreifens vorhanden ist. Der Überstand sollte ca. 10 mm betragen. Wenn der Randdämmstreifen beim Tapezieren stört, ist er so abzuschneiden, dass er noch mindestens in Belagsdicke verbleibt!
Wenn die genannten Mängel beim Einbau der Randdämmstreifen auftreten, muss wie folgt nachgearbeitet werden:
Fehlende Randdämmstreifen müssen nachträglich eingebaut werden.
Wenn die Randdämmstreifen nicht dicht an den aufgehenden Bauteilen anliegen, müssen die dadurch entstandenen Fehlstellen zwischen Estrich und Randdämmstreifen ausgefüllt werden. Zum Schließen dieser Fehlstellen werden mineralische Estriche verwendet, sehr häufig werden aber auch aus Zeit- und Verarbeitungsgründen Epoxidharzmörtel eingesetzt. Epoxidharzmörtel verfügen über eine Reihe von Vorteilen und sind deshalb eigentlich ideal zum Schließen von Fehlstellen.
1.2.6 Schwinden
Unter Schwinden versteht man die Volumenänderung (Verkürzung) eines Estrichs, die durch die Austrocknung sowie durch das Abbinden des Bindemittels entsteht. Das Schwinden des Estrichs ist abhängig von der Bindemittelart, der Estrichzusammensetzung, der Estrichverdichtung und dem Baustellenklima. Auf die Größe und Intensität der Schwindverformung wirken sich die Nachbehandlung, die Estrichverdichtung und die Estrichdicke aus. Das Schwinden von Calciumsulfat-/Calciumsulfatfließestrichen ist im Vergleich zu Zementestrichen geringer. Zum Zeitpunkt der Belegereife muss der Schwindprozess des Estrichs, besonders des Zementestrichs sowie des Sonderestrichs, so weit abgeschlossen sein, dass die folgenden Mängel ausgeschlossen werden können:
An den Estrichflanken der verharzten Scheinfugen und Risse kommt es zu Abrissen zwischen dem ausgehärteten Reaktionsharz und dem Estrich. In einem solchen Fall ist die Schwindspannung größer als die Haftung des Reaktionsharzes an den Estrichflanken.
Die Estriche reißen, besonders intensiv im Bereich der verharzten Scheinfugen und verharzten Risse. In einem solchen Fall ist die Schwindspannung größer als die innere Festigkeit der Estriche.
Die neu entstandenen Risse müssen nachträglich verharzt werden. Wurde bereits gespachtelt und der Oberbelag verlegt, werden sich diese Risse im Oberbelag abzeichnen. Dieser Negativeffekt wird auch Würmchenbildung oder Wurmfaltenbildung genannt. Eine sehr unangenehme Reklamation, die häufig die Neuverlegung des Oberbelags zur Folge haben kann. Je nach Parkettart kann diese nachträgliche Rissbildung Schäden verursachen.
1.2.7 Oberflächenfestigkeit/Oberflächenbeschaffenheit
Im Kommentar und Erläuterungen zur VOB DIN 18365 – Bodenbelagsarbeiten, Stand 2010, heißt es im Abschnitt „Nicht genügend feste Oberfläche des Untergrundes“:
„Nicht ausreichend feste Oberflächen verhindern eine dauerhafte Verbindung mit den Spachtel- und Ausgleichsmassen, dem Kleber und dem Bodenbelag. Derartige Oberflächen bedürfen einer besonderen Vorbehandlung. Die Art der Vorbehandlung (z. B. Schleifen, Absaugen, Voranstrich) und des Vorbehandlungsmaterials (Voranstrich) ist von der Estrichart und dem Grad der nicht ausreichenden Oberflächenfestigkeit abhängig. Auch auf sogenannten ‚wundgelaufenen Stellen‘ kann nicht ohne Weiteres die Verarbeitung der Bodenbeläge erfolgen. Dadurch notwendige (besondere) Voranstriche zur Erzielung einer guten Haftfestigkeit von Spachtel- und Ausgleichsmassen auf der Untergrundoberfläche gehören nicht zu den Nebenleistungen des Auftragnehmers; dabei handelt es sich um eine besondere Leistung."
Nach DIN 18560 Teil 1 „Estriche im Bauwesen, Begriffe, allgemeine Anforderungen, Prüfungen“ muss der Estrich eine für den Verwendungszweck ausreichende Oberflächenfestigkeit aufweisen.
Zur Feststellung der Oberflächenfestigkeit