In den 70er-Jahren stand die Verringerung des Gesamtstaubs TSP im Vordergrund.
Ab ca. 2000 legte man das Augenmerk auf die lungengängige Partikel-Fraktion unter 10µm. Zum Schutz der menschlichen Gesundheit gelten seit dem 1. Januar 2005 europaweit Grenzwerte für die Feinstaubfraktion PM10. Der Tagesgrenzwert beträgt 50µg/m3 und darf nicht öfter als 35-mal im Jahr überschritten werden. Der zulässige Jahresmittelwert beträgt 40µg/m3.
Nur wenige Jahre später ergaben neuere Erkenntnisse, dass Partikel unter 2,5µm noch wichtiger sind. Daher wurde diese PM2,5 -Partikelgruppe in die Messungen einbezogen.
Mit dem Inkrafttreten der TA Luft haben sich die Staubemissionen stationärer Quellen sehr schnell verringert. Mit der VDI-Norm 2310 und dem TA Luft-Tagesmittel-Grenzwert von 300µg/m3 und dem Jahresmittelgrenzwert von 150µg/m3 haben sich auch die PM10-Konzentrationen signifikant verbessert. In den Luftreinhalteplänen der Landesämter waren teilweise Forderungen zur Verringerung von Feinstäuben enthalten. Durch die konsequente Filteranwendung beim Pkw und Nutzfahrzeug ist dieses Problem gelöst.
Die PM10-Immissionsgrenzwerte werden in allen 16 Bundesländern unterschritten.9
Grenzwertdiskussion Feinststaub PM2,5 und die Partikelanzahl als neue Messgröße
Seit 01.01.2015 gilt für die PM2,5-Fraktion der Jahresgrenzwert von 25µg/m3. In mehreren epidemiologischen Studien in den USA wurde eine stärkere Assoziation von PM2,5 mit Wirkungen beim Menschen herausgefunden als mit PM10. Das hat zu der Einführung dieser Partikelgruppe geführt. Inwieweit diese für USA herausgefundenen Zusammenhänge auf Deutschland übertragbar sind, muss noch untersucht werden, da nicht nur die Größe, sondern auch weitere Eigenschaften wie chemische Zusammensetzung, Morphologie und Wasserlöslichkeit eine Rolle spielen.
Die PM2,5-Immissionsgrenzwerte werden in Deutschland indes seit Jahren eingehalten.
Selbst an den verkehrsnahen Messstationen werden in allen Bundesländern die geltenden Grenzwerte mit meist weiter fallender Tendenz unterschritten.
Da die Bestimmung der Feinstäube als nicht ausreichend eingeschätzt wird und die Jahresmittelwerte unter den Immissionsgrenzwerten liegen, wird eine zusätzliche Größe eingeführt. Der Fokus wird jetzt auf die Teilchenzahl gelegt. Man befürchtet, dass noch kleinere Partikel mit einer Größe von 100nm bis hin zu 10nm und kleiner (Nanopartikel) ins Lymphsystem und ins Blut gelangen und damit Herz- und Kreislauferkrankungen verstärken, Nervengewebe schädigen und sogar an Krankheiten wie Krebs, Alzheimer oder Demenz beteiligt sein könnten.
Generell hängt die Wirkung von Partikel von der Größe, der Oberfläche, der Struktur, der Wasseraffinität und chemischen Zusammensetzung ab. Hier sind noch viele Fragen zu klären, innerhalb des REACH-Prozesses wird schon an der Risikobewertung und an Regularien und weiteren Forschungen gearbeitet.10
Das Umweltbundesamt (UBA) hat zur Emissionsverminderung beim Straßenverkehr Grenzwertvorschläge gemacht. Die Teilchenzahl wird ab der Euro-6-Stufe bei Dieselmotoren auf 6*1011/km begrenzt, gemessen im neuen Messverfahren WLTC. Für den Real Driving Test RDE sind 9*1011 festgelegt, siehe Details im Anhang. Eine verlässliche Datenbasis für die verschiedenen Betriebsbedingungen und Antriebsarten muss noch erarbeitet werden.
Im urbanen Hintergrund sind Teilchenzahlen von rund 12000 pro cm3 üblich, in Städten liegen die mittleren Werte bei 25000 pro cm3, bei starkem Verkehr wurden in der Schweiz in der Spitze 40000 pro cm3 gemessen.11
Ein Immissionsgrenzwert für die Teilchenzahl ist noch nicht definiert.
Zusammenfassung zu Grenzwerten für Stickstoffdioxid (NO2) und Feinstaub
Für die Komponenten Stickstoffdioxid (NO2) und Feinstaub (PM10 und PM2,5) sind seit 1.1.2010 Grenzwerte gültig, deren Einhaltung vom Bundesverwaltungsgericht gefordert wird. Städte mit erhöhten Konzentrationen bei den Komponenten Stickstoffdioxid und Feinstäube haben daher Luftreinhaltepläne aufgestellt. Die dort aufgelisteten Maßnahmen dauern zur Umsetzung unterschiedlich lang. Die Einhaltung der Grenzwerte wird in vielen Städten noch nicht erreicht. Während Umweltzonen relativ zeitnah ausgewiesen werden können, kann das teilweise bei anderen Maßnahmen erst nach und nach in der Praxis verwirklicht werden. Fahrverbote wurden für einige betroffene Städte erlassen, wobei die Urteile noch nicht rechtskräftig sind.
Feinstaub-Jahresmittelgrenzwerte werden seit Jahren in allen Städten eingehalten. Durch die Einführung der Dieselfilter bei Pkw und Nutzfahrzeugen konnte dieses Problem relativ zügig gelöst werden.
Die Höhe des Stickstoffdioxidgrenzwertes wird kontrovers diskutiert, seine Herleitung ist politisch, aber nicht wissenschaftlich zu begründen. Es wird auch daran gezweifelt, inwieweit die Messstationen in den Städten repräsentativ für die Exposition der Bevölkerung sind. Fahrverbote sind daher nicht verhältnismäßig.
In den folgenden Kapiteln werden für einige Bundesländer Langzeitverläufe dargestellt.
Situation am Arbeitsplatz und in Innenräumen
Der Stickstoffdioxidgrenzwert von 950 µg/m3 gilt für bestimmte Industrie- und Handwerksarbeitsplätze und bezieht sich auf den Mittelwert einer Schicht, die in der Regel acht Stunden lang ist. Er darf kurzzeitig und bis zu viermal pro Schicht um das Zweifache (als Mittelwert über 15 Minuten, Überschreitungsfaktor 2) überschritten werden. Der Arbeitsplatzgrenzwert gilt im Sinne der Gefahrstoffverordnung für Beschäftigte, bei denen aufgrund der Tätigkeiten am Arbeitsplatz eine erhöhte Stickstoffdioxid-Belastung zu erwarten ist. Dieser Wert wird als Arbeitsplatz-Richtgrenzwert auch in der Richtlinie (EU) 2017/164 aufgeführt. Der Wert gilt für gesunde Arbeitende an acht Stunden täglich und für maximal 40 Stunden in der Woche. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die berufsbedingt Schadstoffen ausgesetzt sind, erhalten zusätzlich eine arbeitsmedizinische Betreuung und befinden sich somit unter einer strengeren Beobachtung als die Allgemeinbevölkerung. Falschmeldungen, denenzufolge der Grenzwert von 950 µg/m3 für Büros gelte, führten zu Kritik am Grenzwert von 40µg/m³ für den Jahresmittelwert im Freien.
Der Vorsorgegrenzwert von 80µg/m3 als 60-Minuten-Mittelwert und der Gefahrengrenzwert von 250µg/m3 als 60-Minuten-Mittelwert gilt für alle anderen Innenräume, in denen keine entsprechenden Tätigkeiten durchgeführt werden, zum Beispiel Büros und Schulen sowie für Wohnräume. Diese Werte hat der Ausschuss für Innenraumrichtwerte (AIR, ehemals Ad-hoc-Arbeitsgruppe der Kommission Innenraumlufthygiene) des Umweltbundesamtes 2018 festgelegt. Der Gefahrenrichtwert, auch Kurzzeitrichtwert II genannt, stellt einen wirkungsbezogen Wert dar, bei dessen Erreichen beziehungsweise Überschreiten unverzüglich zu handeln ist, da bei einer dauernden Überschreitung dieses Richtwertes insbesondere bei empfindlichen Personen eine gesundheitliche Gefährdung gegeben sein kann.
Der Jahresmittelwert-Grenzwert von 40µg/m³ für die Außenluft wird auch für die Bewertung der langfristigen Belastung in Innenräumen in der Arbeitsstättenverordnung vorgesehen.
Messstellenthematik
Die Grundlage zur Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität in Europa bildet die EU-Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (Luftqualitätsrichtlinie 2008/50/EG)
EU-Regelungen
In der Richtlinie 2008/50/EG wurden Grenzwerte für Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Feinstaub PM10, Schwefeldioxid, Benzol, Kohlenmonoxid und Blei festgelegt und zusätzliche Luftqualitätsstandards für die noch kleineren PM2,5-Feinstäube.
Bis zum 10. Juni 2010