(4) Dem Netzentwicklungsplan ist eine zusammenfassende Erklärung beizufügen über die Art und Weise, wie die Ergebnisse der Beteiligungen nach § 12a Absatz 2 Satz 2 und § 12b Absatz 3 Satz 1 in dem Netzentwicklungsplan berücksichtigt wurden und aus welchen Gründen der Netzentwicklungsplan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde.
(5) Die Betreiber von Übertragungsnetzen legen den Entwurf des Netzentwicklungsplans der Regulierungsbehörde unverzüglich vor.
Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften v. 26.7.2011
BT-Drs. 17/6072 (Gesetzentwurf)
§ 12b Erstellung des Netzentwicklungsplans durch die Betreiber von Übertragungsnetzen
(1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen legen der Regulierungsbehörde jährlich zum 3. März, erstmalig aber erst zum 3. Juni 2012, auf der Grundlage des Szenariorahmens einen gemeinsamen nationalen Netzentwicklungsplan zur Bestätigung vor. Der gemeinsame nationale Netzentwicklungsplan muss alle wirksamen Maßnahmen zur bedarfsgerechten Optimierung, Verstärkung und zum Ausbau des Netzes enthalten, die in den nächsten zehn Jahren für einen sicheren und zuverlässigen Netzbetrieb erforderlich sind. Der Netzentwicklungsplan enthält darüber hinaus folgende Angaben:
1.alle Netzausbaumaßnahmen, die in den nächsten drei Jahren ab Feststellung des Netzentwicklungsplans durch die Regulierungsbehörde für einen sicheren und zuverlässigen Netzbetrieb erforderlich sind,
2.einen Zeitplan für alle Netzausbaumaßnahmen sowie
3.a)Netzausbaumaßnahmen als Pilotprojekte für eine verlustarme Übertragung hoher Leistungen über große Entfernungen sowie
b)den Einsatz von Hochtemperaturleiterseilen als Pilotprojekt mit einer Bewertung ihrer technischen Durchführbarkeit und Wirtschaftlichkeit,
4.den Stand der Umsetzung des vorhergehenden Netzentwicklungsplans und im Falle von Verzögerungen, die dafür maßgeblichen Gründe der Verzögerungen,
5.Angaben zur zu verwendenden Übertragungstechnologie.
Die Betreiber von Übertragungsnetzen nutzen bei der Erarbeitung des Netzentwicklungsplans eine geeignete und für einen sachkundigen Dritten nachvollziehbare Modellierung des deutschen Übertragungsnetzes. Der Netzentwicklungsplan berücksichtigt den gemeinschaftsweiten Netzentwicklungsplan nach Artikel 8 Absatz 3b der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 und vorhandene Offshore-Netzpläne.
(2) Der Netzentwicklungsplan umfasst alle Maßnahmen, die nach den Szenarien des Szenariorahmens erforderlich sind, um die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 zu erfüllen. Dabe i ist dem Erfordernis eines sicheren und zuverlässigen Netzbetriebs in besonderer Weise Rechnung zu tragen.
(3) Die Betreiber von Übertragungsnetzen veröffentlichen den Entwurf des Netzentwicklungsplans vor Vorlage bei der Regulierungsbehörde auf ihren Internetseiten und geben der Öffentlichkeit, einschließlich tatsächlicher oder potenzieller Netznutzer, den nachgelagerten Netzbetreibern sowie den Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Äußerung. Dafür stellen sie den Entwurf des Netzentwicklungsplans und alle weiteren erforderlichen Informationen im Internet zur Verfügung. Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind verpflichtet, mit den Betreibern von Übertragungsnetzen in dem Umfang zusammenzuarbeiten, der erforderlich ist, um eine sachgerechte Erstellung des Netzentwicklungsplans zu gewährleisten; sie sind insbesondere verpflichtet, den Betreibern von Übertragungsnetzen für die Erstellung des Netzentwicklungsplans notwendige Informationen auf Anforderung unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
(4) Dem Netzentwicklungsplan ist eine zusammenfassende Erklärung beizufügen über die Art und Weise, wie die Ergebnisse der Beteiligungen nach § 12a Absatz 2 Satz 2 und § 12b Absatz 3 Satz 1 in dem Netzentwicklungsplan berücksichtigt wurden und aus welchen Gründen der Netzentwicklungsplan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde.
(5) Die Betreiber von Übertragungsnetzen legen den Entwurf des Netzentwicklungsplans der Regulierungsbehörde unverzüglich vor.
Begründung, S. 68 f.
Die Vorschrift enthält in Absatz 1 die generelle Verpflichtung für Übertragungsnetzbetreiber, einen jährlichen gemeinsamen nationalen Netzentwicklungsplan zu erstellen. Diese Pflicht gilt unabhängig von der jeweils gewählten Entflechtungsoption. Zwar sieht die Richtlinie die Erstellung eines jährlichen nationalen Netzentwicklungsplans lediglich für Unabhängige Übertragungsnetzbetreiber vor, doch ist es aufgrund der Netzbetreiberstruktur auf der Transportebene erforderlich, alle Übertragungsnetzbetreiber – unabhängig von der jeweils gewählten Entflechtungsform – zur Erstellung eines solchen Planes zu verpflichten. So wird die Konsistenz mit den regionalen wie gemeinschaftsweiten Plänen nach der EU-Verordnung gewahrt. Aufgrund der engen Vermaschung der Übertragungsnetze kann eine Investition in einem Übertragungsnetz eine parallele Investition in einem benachbarten Übertragungsnetz erforderlich oder unnötig machen. Daher ist wegen der engen Vermaschung der Übertragungsnetze eine gemeinsame nationale Planung erforderlich, um im Interesse der Versorgungssicherheit und der Kosteneffizienz angemessene Investitionen in die jeweiligen Netze zu gewährleisten.
Absatz 1 definiert die Anforderungen an den Netzentwicklungsplan und welche Maßnahmen in den Netzentwicklungsplan aufgenommen werden müssen. Der Netzentwicklungsplan enthält die Maßnahmen, die in den nächsten 10 Jahren in Betrieb genommen werden müssen. Sowohl die Optimierung, die Verstärkung als auch der Ausbau des Netzes haben bedarfsgerecht zu erfolgen. Darüber hinaus werden die Übertragungsnetzbetreiber im Rahmen der Aufstellung des Netzentwicklungsplanes verpflichtet, für Pilotprojekte die wirtschaftlichen und technischen Möglichkeiten zum Einsatz neuer Technologien zur Übertragung großer Strommengen wie der Hochspannungsgleichstromübertragung (HGÜ) und Hochtemperaturleiterseilen zu bewerten und ggf. in ihre Netzausbauplanung einzubeziehen. Es müssen der Stand der Umsetzung des vorhergehenden Netzentwicklungsplans bzw. die Gründe für Verzögerungen in der Umsetzung vorgesehener Maßnahmen angegeben werden. Die daraus gewonnenen Erkenntnisse erlauben eine kontinuierliche Überwachung des Umsetzungsstands der Investitionen und ermöglichen es der Regulierungsbehörde, erforderlichenfalls Maßnahmen zur Durchsetzung des Netzentwicklungsplans zu ergreifen. Zudem ermöglicht die Angabe der Verzögerungsgründe es der Regulierungsbehörde zu überprüfen, ob die Verzögerungen aus Gründen eingetreten sind, die vom Netzbetreiber zu vertreten sind. Denn nur in solchen Fällen kann die Regulierungsbehörde entweder den Netzbetreiber zur Durchführung der Investition auffordern oder ein Ausschreibungsverfahren einleiten, an dessen Ende dann Dritte die Investition durchführen. Zudem soll der Netzentwicklungsplan Angaben zu der zu verwendenden Übertragungstechnologie enthalten.
Absatz 1 Satz 4 enthält ferner eine Präzisierung der Anforderungen zur bei der Erstellung des Netzentwicklungsplans zu verwendenden Modellierung. Satz 5 legt fest, welche weiteren Pläne bei der Aufstellung des Netzentwicklungsplans zu beachten sind, sobald diese vorliegen.
Absatz 2 enthält Vorgaben, in welcher Weise die Maßnahmen des Netzentwicklungsplans aus den Szenarien des Szenariorahmens zu entwickeln sind. Die Entwicklung eines konkreten Ausbaubedarfs aus den Szenarien ist ein planerischer Abwägungsprozess. Dabei ist zu berücksichtigen,