(7)Einzelstaatliche Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, in denen die Zugangs- oder Zusammenschaltungsbedingungen von den Tätigkeiten der Partei, die eine Zusammenschaltung wünscht, und insbesondere von der Höhe ihrer Investition in die Netzinfrastruktur — und nicht von den erbrachten Zusammenschaltungs- oder Zugangsdiensten — abhängig gemacht werden, können unter Umständen zu Wettbewerbsverzerrungen führen und daher mit den Wettbewerbsregeln unvereinbar sein.
(8)Netzbetreiber, die den Zugang zu ihren eigenen Kunden kontrollieren, tun dies durch Nummern oder Adressen aus einem veröffentlichten Nummerierungs- oder Adressierungsbereich, die eindeutig identifiziert sind. Andere Netzbetreiber müssen in der Lage sein, diesen Kunden Anrufe zuzustellen, und müssen sich deshalb direkt oder indirekt zusammenschalten können. Die bestehenden Rechte und Pflichten zur Verhandlung über die Zusammenschaltung sollten daher beibehalten werden. Ferner ist es zweckmäßig, die bereits in der Richtlinie 95/47/EG festgelegten Verpflichtungen beizubehalten, wonach die für die Übertragung von Fernsehdiensten genutzten und der Öffentlichkeit zugänglichen vollständig digitalen elektronischen Kommunikationsnetze zur Verteilung von Breitbilddiensten und -programmen geeignet sein müssen, damit die Nutzer diese Programme in dem Format empfangen können, in dem sie gesendet werden.
(9)Interoperabilität ist für die Endnutzer von Nutzen und ein wichtiges Ziel dieses Rechtsrahmens. Die Förderung der Interoperabilität ist eines der Ziele der nationalen Regulierungsbehörden, wie sie in diesem Rechtsrahmen festgelegt sind, der außerdem vorsieht, dass die Kommission als Grundlage für die Förderung der Harmonisierung auf dem Gebiet der elektronischen Kommunikation ein Verzeichnis von Normen und/oder Spezifikationen für die Bereitstellung von Diensten, technischen Schnittstellen und/- oder Netzfunktionen veröffentlicht. Die Mitgliedstaaten sollten die Anwendung veröffentlichter Normen und/oder Spezifikationen in dem Maße fördern, wie es zur Gewährleistung der Interoperabilität der Dienste und zur Verbesserung der Auswahlmöglichkeiten der Nutzer unbedingt erforderlich ist.
(10)Wettbewerbsregeln allein genügen möglicherweise nicht, um im Zeitalter des digitalen Fernsehens kulturelle Vielfalt und Medienpluralismus sicherzustellen. Mit der Richtlinie 95/47/EG wurde ein erster Rechtsrahmen für die entstehende Digitalfernsehindustrie geschaffen; dieser Rahmen, und insbesondere die Verpflichtung zur Gewährung der Zugangsberechtigung zu fairen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen, sollte beibehalten werden, um die Verfügbarkeit einer großen Bandbreite an Programmen und Dienstleistungen sicherzustellen. Diese Verpflichtungen sollten aufgrund der technologischen und marktwirtschaftlichen Entwicklungen regelmäßig entweder von einem Mitgliedstaat für seinen einzelstaatlichen Markt oder von der Kommission für die Gemeinschaft überprüft werden, um insbesondere festzustellen, ob es angemessen ist, sie so weit auf neue Gateways wie elektronische Programmführer (EPG) und Anwendungsprogramm-Schnittstellen (API) auszudehnen, wie es erforderlich ist, um für die Endnutzer die Zugänglichkeit bestimmter digitaler Rundfunk- und Fernsehdienste sicherzustellen. Die Mitgliedstaaten können die digitalen Rundfunk- und Fernsehdienste festlegen, zu denen dem Endnutzer durch die von ihnen für erforderlich erachteten Rechts- und Verwaltungsvorschriften Zugang zu gewährleisten ist.
(11)Die Mitgliedstaaten können ihren einzelstaatlichen Regulierungsbehörden ferner gestatten, die Verpflichtungen in Verbindung mit der Zugangsberechtigung zu digitalen Rundfunk- und Fernsehdiensten zu überprüfen, um mittels einer Marktanalyse zu beurteilen, ob die Zugangsbedingungen in Bezug auf Betreiber, die nicht über beträchtliche Marktmacht auf dem relevanten Markt verfügen, geändert oder zurückgenommen werden sollten. Diese Zurücknahme oder Änderung sollte den Zugang der Endnutzer zu solchen Diensten oder die Wahrscheinlichkeit eines wirksamen Wettbewerbs nicht negativ beeinflussen.
(12)Um den Fortbestand der derzeitigen Vereinbarungen zu sichern und Rechtslücken zu vermeiden, muss sichergestellt werden, dass die durch die Artikel 4, 6, 7, 8, 11, 12 und 14 der Richtlinie 97/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 über die Zusammenschaltung in der Telekommunikation im Hinblick auf die Sicherstellung eines Universaldienstes und der Interoperabilität durch Anwendung der Grundsätze für einen offenen Netzzugang (ONP) (8) auferlegten Zugangs- und Zusammenschaltungsverpflichtungen, die Verpflichtungen gemäß Artikel 16 der Richtlinie 98/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 1998 über die Anwendung des offenen Netzzugangs (ONP) beim Sprachtelefondienst und den Universaldienst im Telekommunikationsbereich in einem wettbewerbsorientierten Umfeld (9) in Bezug auf den Sonderzugang und die aus der Richtlinie 92/44/EWG des Rates vom 5. Juni 1992 zur Einführung des offenen Netzzugangs bei Mietleitungen (10) in Bezug auf die Bereitstellung von Mietleitungskapazität erwachsenden Verpflichtungen zunächst in den neuen Rechtsrahmen übernommen, aber einer unverzüglichen Überprüfung aufgrund der auf dem Markt herrschenden Bedingungen unterzogen werden. Eine solche Überprüfung sollte auch auf die von der Verordnung (EG) Nr. 2887/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 über den entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss (11) erfassten Organisationen erstreckt werden.
(13)Die Überprüfung sollte anhand einer Marktanalyse nach ökonomischen Gesichtspunkten und gestützt auf wettbewerbsrechtliche Methoden vorgenommen werden. Die vorab festgelegten bereichsspezifischen Regeln sollen mit zunehmendem Wettbewerb schrittweise abgebaut werden. Allerdings trägt das Verfahren auch den Übergangsproblemen auf dem Markt wie beispielsweise den Problemen in Verbindung mit dem internationalen Roaming wie auch der Möglichkeit Rechnung, dass beispielsweise im Bereich der Breitbandnetze infolge der technischen Entwicklung neue Engpässe entstehen können, die gegebenenfalls eine Vorabregulierung erfordern. Es ist sehr wohl möglich, dass der Wettbewerb sich auf verschiedenen Marktsegmenten und in verschiedenen Mitgliedstaaten mit unterschiedlicher Geschwindigkeit entwickelt; die nationalen Regulierungsbehörden müssen in der Lage sein, die Regulierungsauflagen dort zu lockern, wo der Wettbewerb zu den gewünschten Ergebnissen führt. Um sicherzustellen, dass Marktteilnehmer unter vergleichbaren Bedingungen in verschiedenen Mitgliedstaaten gleichermaßen behandelt werden, sollte die Kommission gewährleisten können, dass die Bestimmungen dieser Richtlinie einheitlich angewandt werden. Die nationalen Regulierungsbehörden und die mit der Anwendung des Wettbewerbsrechts betrauten nationalen Behörden sollten gegebenenfalls ihre Tätigkeit koordinieren um sicherzustellen, dass die geeignetste Abhilfemaßnahme getroffen wird. Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten sind im Rahmen des Übereinkommens der Welthandelsorganisation (WTO) über Basis-Telekommunikationsdienste Verpflichtungen in Bezug auf die Zusammenschaltung von Telekommunikationsnetzen eingegangen, die eingehalten werden müssen.
(14)In der Richtlinie 97/33/EG wurde eine Reihe von Verpflichtungen für Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht festgelegt: Transparenz, Gleichbehandlung, getrennte Buchführung, Gewährung des Zugangs und Preiskontrolle, einschließlich Kostenorientierung. Diese Reihe möglicher Verpflichtungen sollte als Möglichkeit beibehalten, gleichzeitig aber auch als Obergrenze der Auflagen für Unternehmen festgeschrieben werden, um eine Überregulierung zu vermeiden. In Ausnahmefällen kann es zur Einhaltung internationaler Verpflichtungen oder des Gemeinschaftsrechts zweckmäßig sein, allen Marktteilnehmern Verpflichtungen in Bezug auf Zugang und Zusammenschaltung aufzuerlegen, wie dies gegenwärtig bei den Zugangsberechtigungssystemen für Digitalfernsehdienste der Fall ist.
(15)Die Auferlegung einer spezifischen Verpflichtung für ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht erfordert keine zusätzliche Marktanalyse, sondern eine Begründung dafür, dass die betreffende Verpflichtung im Verhältnis zum festgestellten Problem sinnvoll und angemessen ist.
(16)Transparenz in Bezug auf die Zugangs- und Zusammenschaltungsbedingungen einschließlich der Preise beschleunigt den Verhandlungsprozess, verhindert Streitigkeiten und bietet den Marktteilnehmern die Gewissheit, dass ein bestimmter Dienst ohne Diskriminierung erbracht wird. Die Offenheit und Transparenz in Bezug auf technische Schnittstellen kann von besonderer Bedeutung sein, um Interoperabilität sicherzustellen.