(2) Mit dieser Richtlinie werden für Betreiber und für Unternehmen, die eine Zusammenschaltung ihrer Netze und zugehörigen Einrichtungen und/oder den Zugang hierzu wünschen, Rechte und Pflichten festgelegt. Ferner werden Ziele für nationale Regulierungsbehörden in Bezug auf den Zugang und die Zusammenschaltung vorgegeben und Verfahren festgelegt, die gewährleisten sollen, dass die von den nationalen Regulierungsbehörden auferlegten Verpflichtungen überprüft und nach Erreichen der angestrebten Ziele gegebenenfalls aufgehoben werden. Der Zugang für Endnutzer fällt nicht unter den Begriff „Zugang“ im Sinne dieser Richtlinie.
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie).
Darüber hinaus gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a)„Zugang“: die ausschließliche oder nicht ausschließliche Bereitstellung von Einrichtungen und/oder Diensten für ein anderes Unternehmen unter bestimmten Bedingungen zur Erbringung von elektronischen Kommunikationsdiensten, auch bei deren Verwendung zur Erbringung von Diensten der Informationsgesellschaft oder Rundfunkinhaltsdiensten. Dies umfasst unter anderem Folgendes: Zugang zu Netzkomponenten und zugehörigen Einrichtungen, wozu auch der feste oder nicht feste Anschluss von Geräten gehören kann (dies beinhaltet insbesondere den Zugang zum Teilnehmeranschluss sowie zu Einrichtungen und Diensten, die erforderlich sind, um Dienste über den Teilnehmeranschluss zu erbringen); Zugang zu physischen Infrastrukturen wie Gebäuden, Leitungsrohren und Masten; Zugang zu einschlägigen Softwaresystemen, einschließlich Systemen für die Betriebsunterstützung; Zugang zu informationstechnischen Systemen oder Datenbanken für Vorbestellung, Bereitstellung, Auftragserteilung, Anforderung von Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten sowie Abrechnung; Zugang zur Nummernumsetzung oder zu Systemen, die eine gleichwertige Funktion bieten; Zugang zu Fest- und Mobilfunknetzen, insbesondere, um Roaming zu ermöglichen; Zugang zu Zugangsberechtigungssystemen für Digitalfernsehdienste und Zugang zu Diensten für virtuelle Netze.
b)„Zusammenschaltung“: die physische und logische Verbindung öffentlicher Kommunikationsnetze, die von demselben oder einem anderen Unternehmen genutzt werden, um Nutzern eines Unternehmens die Kommunikation mit Nutzern desselben oder eines anderen Unternehmens oder den Zugang zu den von einem anderen Unternehmen angebotenen Diensten zu ermöglichen. Dienste können von den beteiligten Parteien erbracht werden oder von anderen Parteien, die Zugang zum Netz haben. Zusammenschaltung ist ein Sonderfall des Zugangs und wird zwischen Betreibern öffentlicher Netze hergestellt.
c)„Betreiber“: ein Unternehmen, das ein öffentliches Kommunikationsnetz oder eine zugehörige Einrichtung bereitstellt, oder zur Bereitstellung hiervon befugt ist.
d)„Breitbild-Fernsehdienst“: ein Fernsehdienst, der ganz oder teilweise aus Programmen besteht, die zur Darstellung in einem Breitbildformat voller Höhe produziert und bearbeitet wurden. Das 16:9-Format ist das Referenzformat für Breitbild-Fernsehdienste.
e)„Teilnehmeranschluss“: die physische Verbindung, mit dem der Netzabschlusspunkt mit einem Verteilerknoten oder einer gleichwertigen Einrichtung im festen öffentlichen elektronischen Kommunikationsnetz verbunden wird.
Kapitel II Allgemeine Bestimmungen
Artikel 3 Allgemeiner Rahmen für Zugang und Zusammenschaltung
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für Unternehmen im betreffenden oder einem anderen Mitgliedstaat keine Einschränkungen bestehen, die sie daran hindern, in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht untereinander Vereinbarungen über technische oder geschäftliche Zugangs- und/oder Zusammenschaltungsregelungen auszuhandeln. Unternehmen, die Zugang oder Zusammenschaltung wünschen, brauchen keine Betriebsgenehmigung für den Mitgliedstaat, in dem der Zugang oder die Zusammenschaltung beantragt wird, sofern sie dort keine Dienste erbringen und Netze betreiben.
(2) Unbeschadet des Artikels 31 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (16) heben die Mitgliedstaaten Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf, mit denen Netzbetreiber verpflichtet werden, bei der Gewährung des Zugangs oder der Zusammenschaltung verschiedener Unternehmen unterschiedliche Bedingungen für gleichwertige Dienste anzubieten, ebenso wie Vorschriften, die ihnen Verpflichtungen auferlegen, die nicht im Zusammenhang mit den tatsächlich bereitgestellten Zugangs- und Zusammenschaltungsdiensten stehen, unbeschadet der Bedingungen, die im Anhang der Richtlinie 2002/20/EG (Genehmigungsrichtlinie) festgelegt sind.
Artikel 4 Rechte und Pflichten der Unternehmen
(1) Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze sind berechtigt und auf Antrag von hierzu gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2002/20/EG (Genehmigungsrichtlinie) befugten Unternehmen verpflichtet, über die Zusammenschaltung zwecks Erbringung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste zu verhandeln, um die gemeinschaftsweite Bereitstellung von Diensten sowie deren Interoperabilität zu gewährleisten. Die Betreiber bieten den Unternehmen den Zugang und die Zusammenschaltung zu Bedingungen an, die mit den von der nationalen Regulierungsbehörde gemäß den Artikeln 5 bis 8 auferlegten Verpflichtungen im Einklang stehen.
(2) Für die Verteilung von Digitalfernsehdiensten eingerichtete öffentliche elektronische Kommunikationsnetze müssen zur Ausstrahlung von Breitbild-Fernsehdiensten und -programmen geeignet sein. Netzbetreiber, die Breitbild-Fernsehdienste oder -programme empfangen und weiterverteilen, müssen das Breitbildformat beibehalten.
(3) Die Mitgliedstaaten verlangen unbeschadet des Artikels 11 der Richtlinie 2002/20/EG (Genehmigungsrichtlinie), dass Unternehmen, die vor, bei oder nach den Verhandlungen über Zugangs- oder Zusammenschaltungsregelungen Informationen von einem anderen Unternehmen erhalten, diese nur für den Zweck nutzen, für den sie geliefert wurden, und stets die Vertraulichkeit der übermittelten oder gespeicherten Information wahren. Die erhaltenen Informationen dürfen nicht an Dritte, insbesondere andere Abteilungen, Tochterunternehmen oder Geschäftspartner, für die diese Informationen einen Wettbewerbsvorteil darstellen könnten, weitergegeben werden.
Artikel 5 Befugnisse und Zuständigkeiten der nationalen Regulierungsbehörden in Bezug auf Zugang und Zusammenschaltung
(1) Die nationalen Regulierungsbehörden fördern und garantieren gegebenenfalls entsprechend dieser Richtlinie bei ihren Maßnahmen zur Verwirklichung der in Artikel 8 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) festgelegten Ziele einen angemessenen Zugang und eine geeignete Zusammenschaltung sowie die Interoperabilität der Dienste und nehmen ihre Zuständigkeit in einer Weise wahr, die Effizienz und nachhaltigen Wettbewerb, effiziente Investitionen und Innovation fördert und den Endnutzern größtmöglichen Nutzen bringt.
Unbeschadet