2.Gesetzliche Regeldauer bei bestimmten Weisungen3
III.Veränderung von Weisungen sowie der Laufzeit (Absatz 2)4 – 9
1.Allgemeines4, 5
IV.Ungehorsamsarrest (Absatz 3)10 – 23
2.Rechtsnatur11, 12
3.Voraussetzungen (Absatz 3 Satz 1)13 – 16
4.Dauer (Absatz 3 Satz 2)17, 18
8.Absehen von der Vollstreckung (Absatz 3 Satz 3)22, 23
I. Allgemeines
1
Die Vorschrift gilt für Jugendliche und Heranwachsende, auch vor den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten (§ 105 Abs. 1, § 104 Abs. 1 Nr. 1, § 112). Sie ist auch anzuwenden auf rechtswidrige Taten, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts der früheren DDR begangen worden sind (Kap. III C Abschnitt III Nr. 3 f. § 1 der Anlage I zum Einigungsvertrag). § 11 entspricht der erzieherischen Zielsetzung der Weisungen nach § 10, deren Zweck es widersprechen würde, wenn sie unabänderlich wären. Eine nachträgliche Änderung von Weisungen kommt vor allem in Betracht, wenn die weitere Entwicklung des Jugendlichen oder eine Änderung seiner Lebensverhältnisse die Anpassung der Erziehungsmaßregeln erforderlich macht oder wenn sich die Unzweckmäßigkeit einer Weisung herausstellt (Nr. 1 RiJGG zu § 11).
1. Bestimmung durch das Gericht
2
Die Laufzeit der Weisungen bestimmt das Gericht. Sie darf gemäß § 11 Abs. 1 S. 2 grundsätzlich zwei Jahre nicht überschreiten. Damit sind Weisungen mit einer Laufzeit von unbestimmter Dauer ausgeschlossen. Mit der zeitlichen Begrenzung soll die Nähe zur Tat gewahrt und erzieherisch schädliche Abstumpfung und Gewöhnung vermieden werden.
2. Gesetzliche Regeldauer bei bestimmten Weisungen
3
Der durch das 1. JGGÄndG an Satz 2 angefügte 2. Halbsatz enthält eine Einschränkung des richterlichen Ermessens hinsichtlich der Laufzeit der Weisungen dahin, dass die Laufzeiten von Weisungen nach § 10 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 bzw. Nr. 6 nur in besonders zu begründenden Ausnahmefällen mehr als 12 bzw. 6 Monate betragen dürfen. Ausgangspunkt für diese Regeldauer ist die Vorstellung des Gesetzgebers, dass eine längere Einbindung des Jugendlichen in derartige Weisungen kaum noch Erfolg verspricht, wenn es in den genannten Zeiträumen schon nicht gelingt, auf den Jugendlichen erzieherischen Einfluss zu gewinnen und diese sich eher negativ auf sein Verhalten auswirken könnte (BT-Drucks. 11/5829, S. 15/16, 40; BT-Drucks. 11/7421, S. 21 zu Art. 1 Nr. 1a).
1. Allgemeines
4
Die Änderung und die Befreiung von Weisungen, sowie die Verlängerung deren Laufzeit auf höchstens drei Jahre steht gem. § 11 Abs. 2 in dem pflichtgemäßen Ermessen des erkennenden Gerichts. Maßgeblich für eine Veränderung nach § 11 Abs. 2 sind ausschließlich erzieherische Gründe; sie ist dann zulässig und geboten, wenn sich auf Grund veränderter äußerer (soziale Verhältnisse des Jugendlichen) oder in der Person des Verurteilten (Erziehungsfähigkeit und -bedürftigkeit) liegender Umstände eine andere Beurteilung des erzieherischen Einwirkungserfolges der einmal angeordneten Weisungen ergibt (allg.M.), sei es, dass die Erfüllung der Weisungen nicht mehr überwachbar ist, der erzieherische Erfolg bereits erreicht oder noch nicht erreicht ist, oder dass sich herausstellt, dass auf Grund der veränderten Umstände der angestrebte Erfolg nicht (mehr) zu erreichen ist. Dabei ist es gleichgültig, ob dem Jugendlichen die Veränderung der Voraussetzungen zuzurechnen ist. Es ist auch nicht erforderlich, dass die Umstände, die zu der Anpassung führen, erst nach dem Zeitpunkt der Entscheidung eingetreten sind. Eine Veränderung der Weisungen oder deren Laufzeit oder eine Befreiung nach Abs. 2 ist auch dann zulässig und geboten, wenn die dazu führenden Verhältnisse zwar schon vor der ursprünglichen Entscheidung bestanden, dem Gericht aber erst nachträglich bekanntgeworden sind. Einen Sonderfall des § 11 Abs. 2 regelt § 112a Nr. 3 S. 2.
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