1. Belehrung
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Der Verurteilte ist bei der Anordnung von Weisungen über die Folgen schuldhafter Zuwiderhandlung zu belehren (§ 11 Abs. 3 S. 1). Zu den Folgen schuldhafter Zuwiderhandlung siehe die Erläuterungen zu § 11 Abs. 3.
2. Überwachung
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Die Erfüllung der Weisungen wird von den Vertretern der Jugendgerichtshilfe, die vor der Erteilung von Weisungen – auch zu der Person eines in Betracht kommenden Betreuungshelfers – stets zu hören ist (§ 38 Abs. 3 S. 3), überwacht (§ 38 Abs. 2 S. 5). Vertreter der Jugendgerichtshilfe üben auch im Falle der Unterstellung nach § 10 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 Betreuung und Aufsicht aus, sofern der Richter nicht eine andere Person damit beauftragt hat (§ 38 Abs. 2 S. 7). Die Überwachung durch eine Privatperson außerhalb der Institution der Jugendgerichtshilfe ist im Hinblick auf § 38 unzulässig. Wird eine andere private Person als Betreuungshelfer bestellt, so muss diese, wenn sie nicht durch den Jugendrichter selbst kontrolliert wird, ebenfalls durch die Jugendgerichtshilfe überwacht werden. Bei Soldaten der Bundeswehr ist regelmäßig der Disziplinarvorgesetzte zu hören (§ 112d).
3. Urteilstenor
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Die Weisungen sind in dem Urteilstenor so bestimmt zu formulieren, dass sie sowohl dem Verurteilten als auch der Jugendgerichtshilfe oder den anderen mit der Durchführung und Überwachung betrauten Personen verständlich und Missverständnisse über ihren Inhalt und ihre Laufzeit ausgeschlossen sind. Auch soll die Möglichkeit einer nachträglichen Veränderung der Weisung gem. § 11 Abs. 2 zum Ausdruck kommen. Es empfiehlt sich, nach dem Schuldspruch folgendermaßen zu tenorieren: „Dem Angeklagten werden daher zunächst folgende Weisungen erteilt: 1)…“. Dem Betroffenen bei mehreren Weisungen eine schriftliche Auflistung auszuhändigen, ist zweckmäßig.
4. Befragung nach § 265a StPO
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Der Betroffene ist in der Hauptverhandlung entsprechend § 265a StPO zumindest dann zu befragen, wenn eine Weisung nach § 10 Abs. 2 in Betracht kommt (§ 2; § 265a S. 2 StPO). Wegen der meist einschneidenden Wirkung der Maßnahmen nach § 10 Abs. 2 empfiehlt es sich, dass der Vorsitzende den Angeklagten auf die Bedeutung seiner Einwilligung besonders hinweist. Ein Rechtsbehelf wegen der Unterlassung der Befragung kommt freilich nicht in Betracht.
5. Zurückstellung der Strafvollstreckung
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Zur Zurückstellung der Strafvollstreckung bei Verurteilung nach dem BtMG siehe §§ 35–37 BtMG, die gemäß § 38 BtMG auf Jugendliche und Heranwachsende sinngemäß anzuwenden sind (vgl. hierzu die einschlägige Kommentarliteratur zum BtMG).
6. Kosten
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Hinsichtlich von mit der Weisung verbundenen Kosten vgl. Nr. 6 RiJGG zu § 10. Die bei der Durchführung von Weisungen entstehenden Kosten und Auslagen gehören nicht zu denjenigen des § 74 (§ 74 Rn. 17), weil es sich nicht um Kosten der Vollstreckung handelt. Zu versicherungsrechtlichen Fragen s. etwa Wimmer DVJJ-J 1998, 35 ff.; Höynck DVJJ-J 3/2000, 285 ff.
§ 11 Laufzeit und nachträgliche Änderung von Weisungen;
Folgen der Zuwiderhandlung
(1) 1Der Richter bestimmt die Laufzeit der Weisungen. 2Die Laufzeit darf zwei Jahre nicht überschreiten; sie soll bei einer Weisung nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 nicht mehr als ein Jahr, bei einer Weisung nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 nicht mehr als sechs Monate betragen.
(2) Der Richter kann Weisungen ändern, von ihnen befreien oder ihre Laufzeit vor Ablauf bis auf drei Jahre verlängern, wenn dies aus Gründen der Erziehung geboten ist.
(3) 1Kommt der Jugendliche Weisungen schuldhaft nicht nach, so kann Jugendarrest verhängt werden, wenn eine Belehrung über die Folgen schuldhafter Zuwiderhandlung erfolgt war. 2Hiernach verhängter Jugendarrest darf bei einer Verurteilung insgesamt die Dauer von vier Wochen nicht überschreiten. 3Der Richter sieht von der Vollstreckung des Jugendarrestes ab, wenn der Jugendliche nach Verhängung des Arrestes der Weisung nachkommt.
Kommentierung
II.Laufzeit