Examens-Repetitorium Handels- und Gesellschaftsrecht. Walter Bayer. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

Автор: Walter Bayer
Издательство: Bookwire
Серия: Unirep Jura
Жанр произведения:
Год издания: 0
isbn: 9783811494466
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Ebenfalls streitig ist, ob § 15 III HGB auch dann zur Anwendung kommen soll, wenn die Bekanntmachung zwar richtig ist oder fehlt, hingegen die Eintragung unrichtig ist (im Beispiel also statt des Widerrufs der Prokura etwa nur der Widerruf einer Ermächtigung gem. § 49 II HGB eingetragen und die Bekanntmachung richtig durchgeführt wurde). Wortlaut und Entstehungsgeschichte[95] widersprechen hier der Anwendung von § 15 III HGB.[96] Zahlreiche Autoren halten dieses Ergebnis indes für einen Wertungswiderspruch und wollen deshalb die Vorschrift auch hier (analog) anwenden.[97] Die hM löst die Problematik indes über eine ergänzende Anwendung der gewohnheitsrechtlichen Rechtsscheinhaftung (oben Rn. 112 ff.).[98] In der Klausur muss die Streitfrage regelmäßig nicht entschieden werden, da beide Auffassungen typischerweise zu einem übereinstimmenden Ergebnis gelangen.

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      dd) Heftig umstritten ist weiterhin, ob die unrichtige Bekanntmachung dem vom Rechtsscheintatbestand Betroffenen zurechenbar sein muss.

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      Infolge eines gefälschten Protokolls der Gesellschafterversammlung, das eine tatsächlich nicht erfolgte Bestellung des G zum Geschäftsführer der K-GmbH ausweist, wird G als Geschäftsführer in das Handelsregister eingetragen und die Eintragung ordnungsgemäß bekanntgemacht. G schloss in Vertretung der K-GmbH mit B einen Kaufvertrag ab. Ist das Geschäft wirksam zustande gekommen?

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      Fall 14:

      K beantragt die Löschung der Prokura für P; bekanntgemacht wird eine Prokuraerteilung für B.

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      Hier ist die Zurechnung zu bejahen, weil K die Bekanntmachung veranlasst hat und problemlos prüfen kann, ob sein Antrag zutreffend ausgeführt wurde. Wird hingegen fälschlich bekanntgemacht, dass der zum Geschäftsführer der A-GmbH angemeldete G Geschäftsführer der B-GmbH sei, dann würde diese Unrichtigkeit der B-GmbH nicht zugerechnet, da sie – mangels eigener Veranlassung – keinen Grund zur Prüfung der Richtigkeit des Handelsregisters hatte.

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      Anmerkungen

       [1]

      Zu den Wirkungen des Handelsregisters MünchKomm-HGB/Krafka, § 8 Rn. 3 ff.

       [2]

      Aus der Aufsatzliteratur zB J. Hager Jura 1992, 57 ff.; Körber/Schaub JuS 2012, 303 ff.; Petersen Jura 2013, 580 ff.; Tröller JA 2000, 27 ff.; Fallbearbeitungen finden sich etwa bei Bayer/Möller Ad Legendum 2018, 182 ff.; Bornemann JuS 2016, 244 ff.; Harnos/Konken Jura 2015, 844 ff.; Hellgardt/Schwarz-Fischer JuS 2020, 334 ff.; Loose JuS 2016, 1095 ff.; H.-F. Müller JA 2015, 740 ff.