Besonderes Verwaltungsrecht. Группа авторов. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

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Издательство: Bookwire
Серия: C.F. Müller Lehr- und Handbuch
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Год издания: 0
isbn: 9783811472297
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die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt festlegt.

       [507]

      So vor allem Erbguth (Fn. 31), § 5 Rn. 143; siehe auch Oldiges/Brinktrine (Fn. 20), Rn. 59.

       [508]

      So etwa BVerwG DVBl 2004, 642 (647 f.): „Die Gerichte haben, soweit – wie hier – der Abwägungsvorgang fehlerfrei ist, das Ergebnis der Abwägung grundsätzlich hinzunehmen und es zu respektieren, dass sich der Planungsträger in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entschieden hat. Sie dürfen das Ergebnis nur dann beanstanden, wenn bei der Abwägung die einen Belange gegenüber den anderen unverhältnismäßig zurückgesetzt worden sind.“ Ein weiteres Beispiel liefert BVerwGE 41, 67, 71.

       [509]

      Vgl. hierzu Erbguth (Fn. 501), S. 1234.

       [510]

      Demgemäß ist die jüngere Feststellung in BVerwGE 138, 12 (Rn. 22), selbst ein Abwägungsausfall, der einen Fehler des Abwägungsvorgangs darstelle, führe nicht in jedem Fall zu einem Fehler des Abwägungsergebnisses, kritisch zu betrachten.

       [511]

      In diesem Sinne kann man auch das BVerwGE 120, 239 (245) verstehen, wenn es ausführt: „Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der angefochtene Bebauungsplan mit der Festsetzung wechselfeuchter Verrieselungsflächen (. . .) eine Regelung enthält, die er nach dem Willen des Satzungsgebers nicht haben soll. Darin liegt ein Abwägungsfehler, weil der Inhalt des Plans nicht von einer darauf ausgerichteten Abwägungsentscheidung getragen ist. (…) Er [dieser Fehler im Abwägungsvorgang] hat das Abwägungsergebnis auch beeinflusst; denn der tatsächliche Wille würde im Fall seiner Umsetzung zu einer anderen Festsetzung führen.“

       [512]

      Vgl. Koch/Hendler (Fn. 4), § 17 Rn. 15.

       [513]

      Auch für dieses Verständnis lassen sich in der Rechtsprechung Belege finden. So jedenfalls kann man BVerwGE 56, 283 (288), verstehen, wenn das Gericht dort als zeitlichen Bezugspunkt für die Beurteilung der Fehlerhaftigkeit hinsichtlich des Abwägungsergebnisses das Inkrafttreten des Bebauungsplans, hinsichtlich des Abwägungsvorgangs die Beschlussfassung nennt.

       [514]

      So deutlich Christoph Labrenz, Zur neuen Diskussion über das Wesen der Abwägung im Bauplanungsrecht, Die Verwaltung 43 (2010), S. 63 (69).

       [515]

      Vgl. dazu Martin Wickel/Karin Bieback, Das Abwägungsgebot – materiell-rechtliches Prinzip oder Verfahrensgrundsatz?, Die Verwaltung 39 (2006), S. 571 ff.

       [516]

      BVerwGE 131, 100 (Rn. 20, 22). Vgl. auch Gierke (Fn. 20), § 1 Rn. 1506, 1508; Oldiges/Brinktrine (Fn. 20), Rn. 61a f.

       [517]

      BT-Drs 15/2250, S. 31 f., S. 42 und S. 62; BVerwGE 131, 100 (Rn. 20).

       [518]

      Allgemein zur Verfahrensbetonung der gemeinschaftsrechtlichen Richtlinien Jan Ziekow, Von der Reanimation des Verfahrensrechts, NVwZ 2005, S. 263 (266 f).

       [519]

      Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (BMVBW): Novellierung des BauGB – Bericht der Unabhängigen Expertenkommission, August 2002, Rn. 135 sowie die Begründung zum Gesetzesentwurf BT-Drs 15/2250, S. 31 f. und S. 62.

       [520]

      Es wird auch durchaus bestritten, dass eine solche Abkehr überhaupt möglich ist. Siehe dazu Erbguth (Fn. 31), § 5 Rn. 144; Wilfried Erbguth, Abwägung auf Abwegen? – Allgemeines und Aktuelles, JZ 2006, S. 484; Hoppe (Fn. 242), S. 905; Labrenz (Fn. 514), S. 61 ff. Demgegenüber Wickel/Bieback (Fn. 515), S. 580.

       [521]

      Vgl. dazu Wickel/Bieback (Fn. 515), S. 575 ff.

       [522]

      Vgl. Lege (Fn. 429), 365 ff. BVerwGE 138, 12 (Rn. 21) nimmt keine Unterscheidung zwischen Abwägungsvorgang und Abwägungsverfahren vor, sondern bezieht den § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ebenso wie § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB auf den Abwägungsvorgang, womit dieser eine Zwitterstellung als zugleich verfahrens- und materiell-rechtliche Anforderung erhält.

       [523]

      Zur Forderung der Bereinigung dieser gesetzlichen Situation Erbguth (Fn. 520), S. 491; ders. (Fn. 31), § 5 Rn. 144.

       [524]

      Vgl. auch Koch/Hendler (Fn. 4), § 17 Rn. 71, im Hinblick auf die Differenzierung von Abwägungsvorgang und Abwägungsergebnis.

       [525]

      BVerwGE 47, 144 (155 f.); BVerwG NJW 1995, 2572 (2573); zuletzt BVerwG v. 20.4.2010, 4 BN 17/10, juris Rn. 3; BVerwG ZUR 2010, 311 (Rn. 13). Anders Brohm (Fn. 4), § 14 Rn. 7: Grundlage ist § 1 Abs. 3.

       [526]

      Zuletzt BVerwG v. 20.4.2010, 4 BN 17/10, juris Rn. 3; BVerwG ZUR 2010, 311 Rn. 13: Bebauungsplan zur Ermöglichung der Errichtung und des Betriebs eines Störfallbetriebs.

       [527]

      Vgl. BVerwG NVwZ 1988, 351 (352).

       [528]

      BVerwGE 119, 45 (49): Grundsatz der „planerischen Zurückhaltung“; BVerwGE 147, 379 (Rn. 20); BVerwG NVwZ 1989, 960 (960); BVerwGE 67, 334 (338). Zum Verhältnis von Bebauungsplan und immissionsschutzrechtlichem Genehmigungsverfahren BVerwGE 69, 30 (34).

       [529]

      BVerwG NVwZ 2010, 1246 (Rn. 27); BVerwG NJW 1995, 2572 (2573).

       [530]

      BVerwG NVwZ 1988, 351 (353); BVerwG NJW 1995, 2572 (2573). Vgl. zur Genese der Rechtsprechung auch Koch/Hendler (Fn. 4), § 17 Rn. 48 ff.

       [531]