Vgl. RG v. 21.3.1921 – IV 486/20, RGZ 102, 69, 70.
Nach BayObLG v. 7.7.1997 – 1Z BR 118/97, NJW-RR 1997, 1302 = JuS 1998, 178 m. Anm. Hohloch.
Vgl. OLG München v. 11.4.2011 – 31 Wx 33/11, NJW-RR 2011, 945.
Teil III Die gewillkürte Erbfolge › § 9 Das gemeinschaftliche Testament
§ 9 Das gemeinschaftliche Testament
Inhaltsverzeichnis
I. Begriff, praktische Relevanz und Rechtsnatur
III. Errichtung
IV. Gegenseitige Erbeinsetzung (sog. Berliner Testament)
V. Wechselbezügliche Verfügungen
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Fall 13:
Die Ehegatten A und B haben ein gemeinschaftliches Testament aufgesetzt, in dem sie sich gegenseitig zu Erben einsetzen und bestimmen, dass nach dem Tod des Überlebenden die Kinder C und D den Nachlass bekommen sollen. Nach dem Tod des A und vor dem Tod der B stirbt das Kind C. Was erben dessen Ehefrau E und seine zwei Kinder K und L und wovon hängt das ab? Lösung: → Rn. 257
Fall 14:
Die Ehegatten S und T haben in einem gemeinschaftlichen Testament bestimmt, dass, wenn eines der Kinder nach dem Tod des erstverstorbenen Ehegatten seinen Pflichtteil verlangt, es auch nach dem Tod des Überlebenden nur den Pflichtteil verlangen kann. Warum? Lösung: → Rn. 258
Fall 15:
Die kinderlosen Ehegatten X und Y haben sich in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig als Erben eingesetzt. Später setzt die Ehefrau Y in einem privatschriftlichen Testament ihre Nichte N zur Alleinerbin ein. Bei einem Autounfall kommen beide Eheleute ums Leben, wobei nicht feststellbar ist, ob einer den anderen kurz überlebte. Ist die Nichte der Y Alleinerbin geworden? Lösung: → Rn. 259
Fall 16:
F und M heirateten 1981. Am 21.5.1991 errichteten sie ein gemeinschaftliches Testament, indem sie sich gegenseitig zu Alleinerben und ihre beiden gemeinsamen Kinder U und V sowie Tochter W der F aus erster Ehe zu Schlusserben einsetzten. 2003 wurde die Ehe geschieden. Ab 2011 lebten die Eheleute jedoch wieder zusammen, 2015 heirateten sie erneut. 2016 adoptierte M die W im Wege der Erwachsenenadoption. 2018 verstarb M. Nun fragen sich U, V und W, ob das Testament aus dem Jahr 1978 wirksam ist. Lösung: → Rn. 260
Literatur:
Baumann, Zur Bindungswirkung wechselbezüglicher Verfügungen bei gem.§ 2069 ermittelten Ersatzerben, ZEV 1994, 351; Coester, Die rechtliche Stellung des überlebenden Ehegatten, JURA 2010, 105; Czubayko, Der Tod im Scheidungsverfahren, ZEV 2009, 551; Giesen, Der „doppelte“ Pflichtteil beim Berliner Testament, ErbR 2018, 13; Gockel, Das gemeinschaftliche Testament und die Grenzen der Bindung, ZErb 2012, 72; Grunsky, Kein Widerruf wechselbezüglicher letztwilliger Verfügungen bei Testierunfähigkeit des anderen Ehegatten, ErbR 2013, 98; Jünemann, Rechtsstellung und Bindung des überlebenden Ehegatten bei vereinbarter Wiederverheiratungsklausel im gemeinschaftlichen Testament, ZEV 2000, 81; Kellermann, Die Auswirkung einer Scheidung auf das Ehegattenerbrecht, JuS 2004, 1071; Kollmeyer, Umdeutung unwirksamer Verfügungen in gemeinschaftlichen Testamenten, NJW 2018, 662; Köster, Das Schicksal des gemeinschaftlichen Testaments nach Auflösung der Ehe: Probleme des § 2268 BGB, JuS 2005, 407; Langenfeld, Das Ehegattentestament, FamRZ 1993, 1266; Olzen, Letztwillige Verfügungen unter Ehegatten, JuS 2005, 673; Röthel, Nachweis des Erbrechts auch durch eigenhändiges gemeinschaftliches Testament, JURA 2016, 1335; Rudy, Zur nachträglichen Ergänzung in einem Ehegattentestament, ErbR 2010, 58; Schneider, Wie ist der Rücktritt vom Erbvertrag, wie der Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments zu erklären? ZEV 1996, 220; Schuhmann, Ist das sog. Berliner Testament wirklich „out“? ErbR 2010, 4; Seitz/Wobst, Die Grenzen der Bindungswirkung gemeinschaftlicher Testamente, JuS 2015, 494; Tanck, Zur Sittenwidrigkeit von Wiederverheiratungsklausel in gemeinschaftlichen Verfügungen von Todes wegen (Berliner Testament), ZErb 2015, 297; Tiedtke, Zur Bindung des überlebenden Ehegatten an das gemeinschaftliche Testament bei Ausschlagung der Erbschaft als eingesetzter, aber Annahme als gesetzlicher Erbe, FamRZ 1991, 1259; Vollmer, Gemeinschaftliches Testament und Erbvertrag bei nachträglicher Geschäftsunfähigkeit – Lösungswege bei bindenden Verfügungen, ZErb 2007, 235; Wellenhofer, Gemeinschaftliches Ehegattentestament, JuS 2012, 649; Zacher-Röder, Wirksamkeit eines Nachtrags bei einem gemeinschaftlichen Testament nach § 2267 BGB; Zimmer, Der Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen bei Geschäftsunfähigkeit des Widerrufsgegners, ZEV 2007, 159; ders., Erbrecht – Wechselbezügliche Verfügungen beim gemeinschaftlichen Testament, NJW 2009, 2364.
Teil III Die gewillkürte Erbfolge › § 9 Das gemeinschaftliche Testament › I. Begriff, praktische Relevanz und Rechtsnatur
I. Begriff, praktische Relevanz und Rechtsnatur
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Ehegatten (§ 2265) und Lebenspartner (§ 10 Abs. 4 S. 1 LPartG) sind erbrechtlich insofern privilegiert, als sie miteinander ein gemeinschaftliches Testament errichten können. In der Praxis wird hiervon sehr häufig Gebrauch gemacht, denn es ermöglicht den Ehegatten/Lebenspartnern eine gemeinsame Nachlassplanung, ist hinsichtlich der Form privilegiert (→ Rn. 217 ff.) und hat zudem – bei sog. wechselbezüglichen Verfügungen – eine beschränkte Bindungswirkung (→ Rn. 246 ff.).[1] Am beliebtesten ist die Sonderform des sog. Berliner Testaments (→ Rn. 224).[2]
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Der Begriff und die Rechtsnatur des gemeinschaftlichen Testaments sind seit jeher umstritten.[3] Einigkeit besteht aber jedenfalls insoweit, dass es sich nicht um einen Vertrag, sondern um eine spezielle Form des Testaments handelt.[4] Allgemeiner Konsens ist ferner, dass beide Ehegatten/Lebenspartner jeweils mindestens eine letztwillige Verfügung treffen müssen (diese müssen aber nicht notwendig wechselbezüglich sein).[5] Umstritten ist jedoch, welche Anforderungen an die „Gemeinschaftlichkeit“ zu stellen sind. Nach der früher herrschenden objektiven Theorie bestand das Wesen des gemeinschaftlichen Testaments darin, dass die letztwilligen Verfügungen mehrerer Personen in einer einzigen Urkunde errichtet werden.[6] Diese