Deutsche und Europäische Juristen aus neun Jahrhunderten. Группа авторов. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

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Издательство: Bookwire
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Год издания: 0
isbn: 9783846345269
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wenn sie größeres Übel in Form anderer Straftaten verhindert. In der Folgezeit führen B. verschiedene Reisen insbesondere nach Frankreich, wo er mit Ideen der französischen Aufklärung in Berührung kommt. 1792 verleiht ihm die französische Nationalversammlung die Ehrenbürgerwürde. Von großer Bedeutung wird die Freundschaft mit Étienne Dumont, der seine Werke in eine lesbare Form bringt, in Frankreich herausgibt und damit in Europa bekannt macht und B.s Ansehen als einer der großen Denker der neuen Zeit begründet.

      Als zweiter Band der „Introduction“ konzipiert, entsteht 1782 das unveröffentlichte „Of Laws in General“, ein „Meisterwerk analytischer Jurisprudenz“ (H.L.A. Hart), das erst 1945 im Nachlass entdeckt wird. B. entwickelt darin eine neue Form von Logik im Rahmen einer allgemeinen Rechtslehre („the logic of the will“). Recht ist danach der direkte oder indirekte Ausdruck des Willens eines souveränen Gesetzgebers („Every law is a command or its opposite“). Wie für → HobbesHobbes, Thomas (1588–1679) ist auch für B. Gesetzgeber nicht derjenige, durch dessen Autorität Gesetze ursprünglich entstanden sind, sondern derjenige, durch dessen Autorität sie fortbestehen. Die Geltungsdauer des Rechts beruht auf der Tatsache des Gehorsams, der gewohnheitsmäßig einem Souverän entgegengebracht wird.

      In den folgenden Jahren befasst sich B. hauptsächlich mit dem Problem einer Kodifikation als einer abschließenden und erschöpfenden Gesetzgebung, die selbstredend „according to the circumstances of all countries and governments“ sein soll, so wie es auch die |51|naturwissen schaftlichen Erkenntnisse sind. Trotz vielfältiger Bemühungen gelingt es ihm in den folgenden Jahren nicht, mit der Ausarbeitung einer Kodifikation beauftragt zu werden. Enttäuscht von der Aufnahme seiner Arbeiten und von der Reformunwilligkeit des englischen Parlaments, beschäftigt sich B. nach Bekanntschaft mit dem radikalen Demokraten James Mill mit Fragen der Politik und der Parlamentsreform in England. 1817, im selben Jahr in dem er zum bencher (governor) in Lincoln’s Inn ernannt wird, veröffentlicht er „A Catechism of Parliamentary Reform“ (bereits 1809 verfasst). Er schlägt jährliche Wahlen in etwa gleich großen Stimmbezirken, ein weitgehend gleiches Wahlrecht und geheime Stimmabgabe vor. Die Gesetzgebung soll Instrument zur Verwirklichung gesellschaftspolitischer Ziele, der Ersetzung der überkommenen Ordnung durch eine auf den Grundsätzen des Utilitarismus beruhende, sein. In den zwanziger Jahren des 19. Jahrhunderts bildet sich in London ein Kreis von Anhängern und Schülern B.s, dem u.a. James und John Stuart Mill sowie Charles, Sarah und → John AustinAustin, John (1790–1859) angehören. Von 1823–26 gibt dieser Kreis die Westminster Review heraus, um die Grundsätze des „philosophical radicalism“ zu verbreiten. Der Einfluss dieser Gruppe führt zur Gründung des ersten säkularen Zweigs der University of London, dem University College. Nach B.s Tod in London am 6.6.1832 werden seine sterblichen Überreste seinen Anordnungen gemäß im Beisein seiner Freunde seziert, das Skelett wieder zusammengesetzt und mit seinen Kleidern und einem Wachskopf versehen in einer Glasvitrine im University College aufgestellt („Auto-Icon“). Der mumifizierte Kopf wird dem University College zu Forschungszwecken überlassen.

      B. ist der bedeutendste Vertreter des englischen Utilitarismus des 18./19. Jahrhunderts, einer Morallehre, die alles Handeln unabhängig vom Motiv daran misst, inwieweit es geeignet ist, das Glück des Individuums im Rahmen des Wohlergehens aller zu fördern und in diesem Sinne nützlich zu sein („principle of utility“). Der Mensch ist nach B. durch die beiden Triebkräfte geprägt, Glück zu erlangen und Schmerz zu vermeiden. „His only object is to seek pleasure and to shun pain … These eternal and irresistible sentiments ought to be the great study of the moralist and the legislator. The principle of utility subjects everything to these two motives.“ B. erklärt, das englische Parlament verfolge „the greatest happiness of the ruling few“. Sein Ziel ist die Erreichung des größtmöglichen Glücks für die größtmögliche Anzahl („the greatest happiness of the greatest number“). Mit Hilfe der Gesetzgebung soll dies erreicht werden. Im historisch gewachsene Common |52|Law mit seinen unübersehbaren Präzedenzfällen sei der Bürger der Willkür von Richtern und Advokaten schutzlos preisgegeben. Diesen Zuständen soll mit einer Kodifikation des gesamten Common Law abgeholfen werden. Da nicht alle Einzelfälle erfasst werden können, soll sich die Kodifikation auf Generalklauseln stützen. „Whatever is not in the code of laws, ought not to be law … it is not possible to foresee every case which can happen … but they may be foreseen in their species.“ B.s Ideal ist die Lückenlosigkeit des Codex und damit die Gleichstellung von Gesetz und Recht. Für Gewohnheits- und Richterrecht ist dann kein Platz mehr. Die Kodifikation muss „complete“ und „cognoscible“ sein. Dazu ist eine klare und präzise Formulierung, und die Anordnung des Stoffes auf eine natürliche Art („natural order“), vergleichbar dem chemischen Periodensystem, erforderlich. Die Motive des Gesetzgebers müssen veröffentlicht werden. Durch die Schaffung einer solchen Kodifikation werde jeder Staatsbürger in die Lage versetzt, sein Gesetzbuch in der Tasche zu tragen und bei Bedarf zu benutzen. Der Richter werde auf die ihm zustehende Rolle bloßer Gesetzesanwendung beschränkt. Im Gegensatz zu → MontesquieuMontesquieu, Charles de Secondat, Baron de la Brède et de M. (1689–1755) geht B. davon aus, dass es das Utility-principle ermögliche, ein Gesetzbuch unabhängig von nationalen und kulturellen Besonderheiten und von Zeit und Ort zu schaffen. Der Inhalt dessen, was Glück und Wohlergehen seien, ist für B. einem Naturgesetz ähnlich für alle Menschen zu allen Zeiten gleich. Deshalb kritisiert B. auch die Historische Schule, insb. → G. HugoHugo, Gustav (1764–1844) und → F.C. v. SavignySavigny, Friedrich Carl v. (1779–1861) scharf. Sie würden die Rechtsgeschichte an die Stelle des Rechts setzen. Auch die moderne Naturrechtslehre lehnt B. ab. Im Rahmen seines naturwissenschaftlichen Ansatzes und seiner imperativen Rechtstheorie ist kein Raum für vorstaatliche Menschenrechte („nonsense upon stilts“), denn der Gesetzgeber allein ist berufen, mit positivem Recht „the greatest happiness of the greatest number“ sicherzustellen. Einschränkungen sind nicht vorgesehen, B.s Anspruch ist total („totality of any science“ schreibt B. in der Introduction). Eines Naturrechts als Gegenpol zum positiven Recht oder zu dessen Legitimation bedarf es nicht.

      B. hinterließ ein umfangreiches Werk mit vielen unvollendeten und teilweise bis heute unveröffentlichten Schriften. Neben dem bisher angeführten enthalten seine Arbeiten umfangreiche Abhandlungen zum Beweis- und Strafprozessrecht, vielfältige Reformvorschläge, wie etwa der vieldiskutierte Entwurf für ein Modellgefängnis mit totaler Überwachung („Panopticon“), bis hin zu Themen wie Homosexualität, Geburtenkontrolle und Tierschutz. Einfluss auf das Zeitgeschehen hatte |53|B. über seine Schriften und über seine Schüler. „Kein Englischer Jurist hat die Nothwendigkeit einer umfassenden neuen Gesetzgebung mit solchem Feuer und so erfolgreich vertheidigt, als es Bentham getan hat,“ notierte → K.J. A MittermaierMittermaier, Karl Josef Anton (1787–1867) 1829. B.s Reformvorschläge führten etwa zur Reform des Straf- und Beweisrechts ab 1827. Seine allgemeine Rechtslehre und seine Abneigung gegen die neuzeitliche Naturrechtsidee beherrschten lange die Rechtswissenschaft in England und im Commonwealth. Wenn es ihm auch nicht gelang, selbst mit der Ausarbeitung einer Kodifikation beauftragt zu werden, konnte er doch ein allgemeines Bewusstsein für die Notwendigkeit von Reformen wecken und v.a. mit kleineren Monographien beachtliche Akzente in der rechtspolitischen Diskussion setzen. Auch deutsche Juristen wie → R. v. MohlMohl, Robert v. (1799–1875), → K.J. A MittermaierMittermaier, Karl Josef Anton (1787–1867) oder L. Warnkönig beriefen sich häufig auf ihn, wenn es um die Frage ging, wie die Gesetzgebung auf die dramatischen Veränderungen der Zeit zwischen 1750 und 1850 reagieren könne.

      Hauptwerke: A Comment on the Commentaries (1775), erstmals 1928 von C.W. Everett veröffentlicht. – A Fragment on Government, 1776. – Defence of Usury, 1787 (deutsch: Vertheidigung des Wuchers, hrsg. v. J.A. Eberhardt, 1788). – An Introduction to the Principles of Morals and Legislation, 1789 (deutsch: Eine Einführung in die Prinzipien der Moral und Gesetzgebung, 2013). – Panopticon; or, The Inspection House, 1791 (deutsch: Panoptikum oder das Kontrollhaus, 2013, hrsg. v. C. Welzbacher). – Traités des Législation civile et pénale, hrsg. von É. Dumont, 1802 (deutsch: Grundsätze der Civil- und Criminal-Gesetzgebung aus den Handschriften des englischen Rechtsgelehrten Jeremias Bentham, hrsg.