4/2015, 37. —
96 Braun PSP 2/2014, 3 (6). —
97 Lerm/Lamblase Zwang, S. 69. —
98 Schneider JURA 2018, 165 ff.: Ratschläge für eine gelungene Klausurbearbeitung. —
99 Schwacke Juristische Methodik, S. 153. —
100 Speziell zu methodischen Grundlagen der Klausurbearbeitung im Öffentlichen Recht
Heckmann ÖR, S. 1 ff. —
101 Ausführlich:
Walter JURA 2006, 344 ff.: „Über den juristischen Stil“; auch
Wieduwilt JuS 2010, 288 ff. —
102 Zwischen dem Prüfling, der eine Klausur vor sich hat, und dem Klausursteller hinter der Klausur steht ein Dritter: der Korrektor. Dass dessen Leistung gewürdigt und mit Blick auf zukünftige Aufgabenstellungen sinnvoll verwertet wird, ist Anliegen eines Beitrags von
Frenzel ZJS 2011, 327 ff. —
103 Hierzu auch
Putzke Juristische Arbeiten, Rn. 86 ff. —
104 Dieser Hinweis wäre überflüssig, ließen die sprachlichen Fähigkeiten nicht oft zu wünschen übrig. Nicht nur in den Klausuren der Studienanfänger fällt auf, dass es an vielen Stellen enorme grammatikalische Schwachstellen gibt. Dies reicht von der Nichtbeherrschung des richtigen Setzens eines Kommas über schwere Rechtschreibfehler bis hin zu teilweise katastrophalen grammatikalischen Konstruktionen, in denen viele Haupt- und Nebensätze künstlich zu einem undurchsichtigen und dadurch jeglicher Sinnhaftigkeit entbehrenden langen Satz verbunden werden. Rechtschreibung und Grammatik sind nicht zu unterschätzen; dazu
Er/Erler/Kreutz JA 2014, 749 (751). —
105 Studierende müssen nicht nur Klausuren, sondern auch Hausarbeiten, Seminararbeiten o. ä. erstellen. Empfehlenswert dazu
Jaroschek JA 1997, 313 ff. (Praktische Hinweise zur Erstellung von Juristischen Hausarbeiten);
Noltensmeier/Schuhr JA 2008, 576 ff. (Hinweise zum Abfassen von Pro-Seminararbeiten). —
106 Schwerdtfeger/Schwerdtfeger ÖR, Rn. 774 ff.;
BHKM, S. 1 f. —
107 Bei der Sachverhaltsanalyse wirkt indes schnell der hermeneutische Charakter des juristischen Denkens: Vom Sachverhalt schließen wir schon während des ersten Lesens auf juristische Probleme und mit Rücksicht auf die erkannten Probleme lesen wir den Sachverhalt. Zwar ist gegen diesen Prozess nichts einzuwenden, gleichwohl ist er gefährlich, wenn man bedenkt, dass Menschen dazu neigen, neue Informationen als Beweis für ihre Erwartungen zu interpretieren (confirmation bias). Es kommt gar vor, dass wir von vornherein nach bestätigender Information suchen und von der Suche nach gegenteiliger Information absehen. In einer Klausur kann dies zur sog. „Sachverhaltsquetsche“ führen, also zu dem Fehler, den Sachverhalt der Lösung anzupassen, obwohl es eigentlich genau andersherum sein sollte, vgl. aus psychologischer Sicht:
Klöhn JURA 2007, 104 (106). —
108 Schwacke Juristische Methodik, S. 154. —
109 Sademach DVP 2012, 501 (502). —
110 Schwacke Juristische Methodik, S. 156. —
111 Schwacke Juristische Methodik, S. 156. —
112 Schwacke Juristische Methodik, S. 157. —
113 Möllers, T.M.J. Juristische Arbeitstechnik, Rn. 101. —
114 Grundlegend
Konertz JuS 2020, 297 ff.: Probleme erkennen in juristischen Prüfungsaufgaben. —
115 Gornig/Jahn, PolR, Einführung, XVIII. —
116 Mit Hinweisen zur Sachverhaltsstrukturierung
Wolf, JuS 2016, 309 ff. —
117 Grundlegend zu Vorteilen und Form einer Gliederung
Möllers, T.M.J. Juristische Arbeitstechnik, Rn. 103 ff. —
118 Eine für die juristische Disziplin interessante Methode ist das „Clustering“. Es handelt sich dabei um eine Methode wissenschaftlicher Strukturierungshilfe und Problemanalyse. Diese Technik dient dazu, kurzfristig Einfälle und Assoziationen zu entwickeln, und kann damit zur Grundlage der Falllösung gemacht werden, weitergehend
Hans JuS 2004, 18 ff. —
119 Degenhart Klausurenkurs, Rn. 8;
Gornig/Jahn PolR, Einführung, XVIII;
Schimmel Juristische Klausuren, Rn. 530. —
120 Schimmel, Juristische Klausuren, Rn. 530. —
121 Sademach DVP 2012, 501 (506). —
122 Becker/Pordzik JURA 2019, 617 ff. Die äußere Form Ihrer Arbeit prägt den ersten Eindruck des Lesers. Eine gelungene Gestaltung ist eine einfache Möglichkeit, zu einer positiven Grundstimmung des Korrektors beizutragen. —
123 Putzke Juristische Arbeiten, Rn. 113 ff. —
124 Krüger JuS 2014, 790. —
125 Sademach DVP 2012, 501 (505). —
126 Vahle DVP 2017, 223 ff.;
Vahle Kriminalistik 2008, 69 ff.;
Haurand DVP 2009, 255 ff. Aus Fehlern lernen – Anmerkungen zur Klausur im AVR. Tiefergehend
Weidemann JA 2007, 126 ff. —
127 Vahle Kriminalistik 2004, 353 (354);
Baumann/Vahle Kriminalistik 1991, 637 (642). Methodik der Fallbearbeitung – dargestellt an einer Prüfungsklausur im Fach Polizei- und Ordnungsrecht. —
128 Vertiefend:
Pilniok JuS 2009, 394 ff. „h. M.“ ist kein Argument – Überlegungen zum rechtswissenschaftlichen Argumentieren für Studierende in den Anfangssemestern; dazu
Djeffal ZJS 2013, 463 ff.: Die herrschende Meinung als Argument Ein didaktischer Beitrag in historischer und theoretischer Perspektive. —
129 Vertiefend:
Schnapp JURA 2006, 583 ff. Das Gebot der Sachlichkeit. —
130 Speziell dazu
Baumann/Vahle Kriminalistik 1992, 689 (695). Prüfungsklausur mit Lösung.
2. Teil: Fälle mit Lösungen
I. Schwerpunkt: Polizeirecht
Fall 1: Brand im Altenheim
Schwerpunkte: Aufgabenzuweisung, sachliche (subsidiäre) Zuständigkeit, Generalklausel, Adressatenregelungen, Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen
Sachverhalt:1
Während einer Streifenfahrt bemerkt die Streifenwagenbesatzung (POK A und PK B) nachts gegen 02.30 Uhr einen Feuerschein in einem Zimmertrakt eines Alten- und