Bei nicht leistungsbezogenen Nebenpflichtverletzungen (bloße Schutzpflichten) kann der Gläubiger gemäß § 280 Abs. 1 BGB Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn ihm die Leistung durch den Schuldner nicht mehr zumutbar ist (§§ 282, 241 Abs. 2 BGB).
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Die vor dem 1.1.2002 ebenfalls über die Grundsätze der positiven Forderungsverletzung zu behandelnde Haftung für die schuldhafte Verletzung von nach Lizenzvertragsende noch bestehenden Pflichten (z.B. können aufgrund der sog. Auslaufklausel noch beim Lizenznehmer vorhandene lizenzgebührenpflichtige Vertragsgegenstände noch bis zu einem bestimmten Datum verwertet werden oder es bestehen nach Vertragsende z.B. weiterhin noch bestimmte Haftungs-, Geheimhaltungs-, Abrechnungs-, Zahlungs-, Exportgenehmigungspflichten) werden ab 1.1.2002 nach der grundsätzlichen Haftungsnorm des § 280 BGB beurteilt. Insoweit wird auf die Ausführungen unter Rn. 64 ff., 90 verwiesen.
101 Vgl. auch OLG Düsseldorf, 1.5.1929, JW 1929, 3093 Nr. 3; siehe auch Benkard, PatG, Rn. 159 ff. zu § 15, sowie Henn, Rn. 161, 179 f., zur positiven Vertragsverletzung im Zusammenhang mit Lizenzverträgen. 102 Ann/Barona, Rn. 124.
VIII. Verschulden bei Vertragsschluss
1. Rechtslage vor dem 1.1.2002
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Grundlage der Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss war vor dem 1.1.2002 das enttäuschte Vertrauen.103 Unter diesem Gesichtspunkt verpflichtete auch der grundlose Abbruch der Vertragsverhandlungen zum Ersatz des Vertrauensschadens, wenn derjenige, der die Verhandlungen abbricht, zuvor durch sein Verhalten das Vertrauen geweckt oder genährt hatte, der Vertrag werde mit Sicherheit zustande kommen.104 Diese Haftung für Verschulden bei Vertragsverhandlungen beruhte auf der Überlegung, dass der Eintritt in die Vertragsverhandlungen ein vertragsähnliches Vertrauensverhältnis erzeugt, das die Beteiligten dazu verpflichtet, ihr Verhalten so einzurichten, dass dem anderen Vertragsinteressenten kein vermeidbarer Schaden entsteht.
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Bei Lizenzverträgen kann es hierbei mehrere Ausformungen dieses Grundgedankens des Verschuldens bei Vertragsschluss geben. So kann z.B. unter Umständen ein Anspruch auf Schadensersatz aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen gegeben sein, wenn der Lizenzgeber schon bei Abschluss des Vertrages wusste, dass eine Beeinträchtigung des Schutzrechtes droht und dies dem Lizenznehmer verschweigt.
Weiterhin kann ein Fall des Verschuldens bei Vertragsschluss vorliegen, wenn laufende Vertragsverhandlungen über eine Lizenzvergabe grundlos abgebrochen werden, die so weit gediehen waren, dass der als Lizenznehmer vorgesehene Verhandlungspartner nach dem Gang der Verhandlungen darauf vertrauen durfte, dass der in Aussicht genommene Vertrag mit ihm zustande käme.105
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Zu berücksichtigen ist weiterhin, dass bei Lizenzverträgen oft nicht vermieden werden kann, dass Fabrikationsgeheimnisse weitergegeben werden. Der Lizenzgeber muss dabei auf die Wahrung seines Geheimhaltungsinteresses besonders bedacht sein, wenn das Patent noch nicht angemeldet worden ist, da sonst die sog. Neuheit des Patents gem. § 3 PatG gefährdet106 oder aber ein zu einem Patent gehörendes Fabrikationsgeheimnis offenkundig wird.107 Bei der Frage der Neuheit des Patents ist in diesem Zusammenhang besonders darauf hinzuweisen, dass durch die Novellierung des deutschen Patentgesetzes die in § 2 Patentgesetz 1968 geregelte sog. 6-monatige Neuheitsschonfrist ersatzlos weggefallen ist.
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In diesem Zusammenhang empfiehlt es sich im Übrigen, ausdrückliche Vereinbarungen der Vertraulichkeit der im Rahmen eines Angebotes zur Verfügung gestellten Informationen, Unterlagen usw. zu treffen. Dies gilt insbesondere deshalb, da die Frage, ob alleine durch die Abgabe eines Angebotes ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass nach der Lebenserfahrung ein gemeinsames Interesse aller Beteiligten an der Geheimhaltung zu erwarten ist, von der Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird. Ist daher davon auszugehen, dass die Vertraulichkeit der zur Verfügung gestellten Kenntnisse entweder ausdrücklich oder nach den Umständen vereinbart worden ist, wird ein Verstoß gegen dieses Gebot der Vertraulichkeit im Rahmen der Anbahnung eines Vertrages zu einem Schadensersatz wegen Verschuldens bei Vertragsschluss führen. Von seinem Umfang her handelte es sich bei diesem Schadensersatzanspruch um den Ersatz des sog. Vertrauensschadens. Dies bedeutete, dass der geschädigte Gläubiger so zu stellen war, wie er stehen würde, wenn er nicht auf die Gültigkeit des Geschäftes vertraut hätte.108
2. Rechtslage ab dem 1.1.2002
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Ab dem 1.1.2002 sind die Grundsätze für die Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss Bestandteil der §§ 311 Abs. 2, 3, 241 Abs. 2 BGB, ohne dass sich daraus im Vergleich zu den Ausführungen in Rn. 92 ff. Änderungen ergeben dürften.109
103 BGH, 22.2.1973, BGHZ 60, 221; siehe auch Henn, Rn. 352; Blaurock, ZHR 147 (1983), 334 ff.; Kurz, Mitt. 1997, 201 ff.; Lutter, Der Letter of Intent, 3. Aufl. 1998; Münchener Vertragshandbuch, Band 3, Wirtschaftsrecht, 2. Halbbd., 1997 (Thümmel), I. 1., S. 1 ff.; Pagenberg/Geissler, Lizenzverträge, 5. Aufl. 2003, S. 317 f.; Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl. 2004, Einf. vor § 145 Rn. 18, § 311 Rn. 34 ff. 104 BGH, 18.10.1964, NJW 1965, 43. 105 BGH, 12.6.1975, BB 1975, 1128; Henn, Rn. 352. 106 Vgl. dazu BGH, 13.12.1977, GRUR 1978, 297. 107 Vgl. dazu Stumpf, Der Know-How-Vertrag, Rn. 13. 108 Ablehnend: BGH, 24.10.1961, GRUR 1962, 86; positiv: BGH, 4.3.1955, BB 1955, 429; BGH, 13.12.1977, GRUR 1978, 297; Henn, Rn. 352; Pfaff/Osterrieth, S. 176 ff. 109 OLG Rostock, 30.1.2002, Mitt. 2004, 133.
IX. Vertragsstrafe
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Bei Lizenzverträgen wird in den letzten Jahren immer häufiger versucht, Vertragsstrafe-Klauseln zu verhandeln und vertraglich abzusichern. Es kann nicht empfohlen werden, Vertragsstrafe-Klauseln zu vereinbaren. Die Lizenzverträge sind ohnehin schon Risikoverträge, und zwar vor allem in technischer und kaufmännischer Hinsicht. Unabhängig davon, dass diese Risiken nicht auch noch durch rechtliche Rahmenbedingungen verschärft werden sollten – die vertrauensvolle Zusammenarbeit steht im Vordergrund – stellt sich u.a. die aufgrund der genannten Risiken nicht unerhebliche Frage nach den Bemessungskriterien bei der Bestimmung der Vertragsstrafe. Angesichts der Unsicherheit der tatsächlich erzielbaren Lizenzeinnahmen und im Hinblick auf die vorgenannten Risiken kann die angemessene (!) Höhe einer Vertragsstrafe wohl nur sehr schwierig bestimmt werden.110 Diese Ausführungen gelten erst recht für Verträge, die vor Abschluss eines Lizenzvertrages abgeschlossen werden (z.B. Geheimhaltungsvertrag, Letter of Intent, Optionsvertrag).
110 Vgl. z.B. BGH, 30.9.1993, NJW 1994, 45 ff. = GRUR 1994, 146 ff., jeweils m.w.N.; BGH, 28.1.1997, BB 1997, 1554 f.; siehe auch OLG Karlsruhe, 17.6.1992, GRUR 1992, 883 f.; LG München I, 12.11.1992, CR 1993, 766 f.; OLG Düsseldorf, 26.3.1993, CR 1993, 761; OLG Frankfurt, 28.4.1993, CR 1994, 355 f.;