Diese Art der Lizenz wird im Maschinenbau vor allem dann erteilt, wenn dem Lizenznehmer eine große Anlage zu Produktionszwecken zur Verfügung gestellt wird. Hat allerdings der Lizenznehmer die Anlage erworben, ist für eine Gebrauchslizenz für die Anlage selbst kein Raum mehr, da die Sache mit der Veräußerung durch den Schutzrechtsinhaber oder seinen Lizenznehmer „gemeinfrei“ wird, so dass also der Erwerber die Sache in beliebiger Weise benutzen darf.76
Dies gilt nicht nur für ein Sachpatent, sondern in gleicher Weise für die nach einem Verfahrenspatent hergestellten Erzeugnisse. Auch diese werden mit der Veräußerung durch den Berechtigten frei und stehen nunmehr zu beliebiger Benutzung offen.77
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In diesem Zusammenhang ist auf ein Sonderproblem hinzuweisen, das sich ergibt, wenn z.B. der Inhaber eines Verfahrenspatentes an einen Abnehmer eine Vorrichtung oder Maschine veräußert, die nach dem Vertragszweck zur Ausübung des geschützten Verfahrens bestimmt ist. Hier würde es allerdings dem Sinn des Vertrages widersprechen, wenn der Veräußerer nunmehr dem Erwerber der Vorrichtung deren bestimmungsgemäße Benutzung unter Berufung auf sein Verfahrenspatent verbieten könnte. Nach dem Zweck eines solchen Veräußerungsvertrages ist deshalb regelmäßig anzunehmen, dass der Veräußerer dem Erwerber eine Erlaubnis zur Anwendung des geschützten Verfahrens durch die veräußerte Vorrichtung auch dann erteilt hat, wenn ausdrückliche Vereinbarungen über eine solche Lizenz weder im Kaufvertrag noch sonst getroffen worden sind.78 Damit ist indessen nichts darüber gesagt, unter welchen näheren Bedingungen eine solche Lizenz erteilt werden kann, insbesondere, ob sie entgeltlich oder unentgeltlich gewährt wird. Diese Rechtsfolge beruht allein auf den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Beteiligten und hat mit einer Erschöpfung der das Verfahren betreffenden Schutzrechte nichts zu tun. Der Veräußerer der Vorrichtung ist nicht daran gehindert, die Lizenzierung des Verfahrens von einer Lizenzzahlung abhängig zu machen, wie dies durch einen Lizenz- oder Know-how-Vertrag geschehen kann.79
3. Ausschließliche Lizenz
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Die ausschließliche Lizenz gibt dem Lizenznehmer die alleinige positive Befugnis, innerhalb des Umfanges des ihm eingeräumten Rechtes in einem bestimmten Marktgebiet das lizenzierte Recht alleine auszuüben. Dabei kann die ausschließliche Lizenz inhaltlich so vergeben werden, dass dem Lizenzgeber nur noch das seines Nutzungsrechtes entkleidete formale Patentrecht verbleibt, während sich alle aus dem Patent ergebenden Nutzungsrechte bei dem Lizenznehmer befinden.
Abzugrenzen ist insbesondere die ausschließliche Lizenz von dem rechtlich auch möglichen Patentkauf, bei dem keine, auch keine formalen Rechtspositionen beim Verkäufer verbleiben. Ein Lizenzvertrag ist – anders als ein Kaufvertrag – kein Austauschverhältnis, das mit der Erbringung der beiderseitigen Leistungen in der Regel abgewickelt und erfüllt ist, sondern der Lizenzvertrag ist ein auf eine vereinbarte Zeit oder auf die Dauer des lizenzierten Schutzrechtes angelegtes Dauerschuldverhältnis.80
Bei der Lizenz, der ein Patent zugrunde liegt, erhebt sich dabei die Frage, ob die Einräumung einer ausschließlichen Lizenz nur den Vertragspartner bindet (obligatorisches Recht) oder ob sie auch gegen Dritte wirkt (dingliches Recht). Diese Frage ist von erheblicher praktischer Bedeutung, z.B. im Rahmen der Rechtsnachfolge, bei der Vergabe weiterer Lizenzen und bei der Verteidigung des Schutzrechtes.81
Aufgrund ihrer Ausschließlichkeitsfunktion wird die ausschließliche Lizenz heute weitgehend als quasi-dingliches oder dingliches Recht angesehen.82 Die inzwischen vertretene Ansicht, dass die ausschließliche Lizenz eine absolute Rechtsstellung vermittelt,83 bedeutet, dass dingliche Rechte absolute Rechte sind.84 Die dingliche Wirkung der ausschließlichen Lizenz hängt dabei nicht von der Eintragung in die Patentrolle gem. § 34 Abs. 1 PatG ab, da die Eintragung in die Patentrolle nicht rechtsbegründend ist, sondern nach herrschender Meinung nur deklaratorischen Charakter hat.85
Es gilt daher Folgendes: Die ausschließliche Lizenz verleiht dem Lizenznehmer im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung ein gegen jedermann wirkendes Ausschlussrecht,86 das sowohl das alleinige Recht zur Verwertung der Erfindung als auch ein negatives Verbietungsrecht gegenüber allen anderen umfasst. Dies gilt mangels ausdrücklicher Vereinbarung auch gegenüber dem Lizenzgeber selbst. Will dieser trotz des Bestehens der ausschließlichen Lizenz selber Benutzungshandlungen vornehmen, so muss der Lizenzgeber sich dies vorbehalten, wobei ein solcher Vorbehalt sich allerdings auch stillschweigend ergeben kann.87
Nimmt der Lizenzgeber ohne entsprechenden Vorbehalt eine Benutzungshandlung vor, kann ihn der ausschließliche Lizenznehmer auf Unterlassung und Schadensersatz verklagen.
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Eine ausschließliche Lizenz kann auch hinsichtlich eines Teilgebietes der Patentbenutzung bestellt werden.88 Die ausschließliche Lizenz braucht auch nicht die einzige ausschließliche Lizenz zu sein. Sie kann räumlich, zeitlich oder sachlich beschränkt sein.89 Entscheidend ist, dass sie für den räumlichen, zeitlichen oder sachlichen Bereich, der in Frage steht, ein Alleinrecht des Lizenznehmers begründet.90 Bei weitgehenden Einschränkungen kann es allerdings im Einzelfall zweifelhaft sein, ob noch eine ausschließliche Lizenz vorliegt oder ob es sich schon um eine einfache Lizenz handelt. Kriterium ist dabei immer, ob dem Lizenznehmer, wenn auch nur für ein umgrenztes Gebiet, ein ausschließliches Benutzungsrecht eingeräumt wird.
Zur Vermeidung von Streitigkeiten sollte daher eine ausschließliche Lizenz grundsätzlich als eine solche bezeichnet werden. Wurde eine solche ausdrückliche Absprache nicht getroffen, so ist der Inhalt des abgeschlossenen Vertrages auszulegen. Indizien für das Vorliegen einer ausschließlichen Lizenz wären dabei z.B., dass der Lizenzgeber sich verpflichtet hat, keine weiteren Lizenzen zu vergeben, es sei denn, dass dem Lizenznehmer bekannt ist, dass bereits zahlreiche andere Lizenzen vergeben wurden.91 Ebenso wäre es ein Indiz für eine ausschließliche Lizenz, wenn der Lizenznehmer das Recht zur Vergabe von Unterlizenzen oder eine Klagebefugnis gegen einen Verletzer der Schutzrechte erhalten hätte.
4. Alleinige Lizenz
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Neben der ausschließlichen Lizenz hat insbesondere in jüngerer Zeit vor allem auch die sog. alleinige Lizenz zunehmende Bedeutung erlangt. Im Gegensatz zur ausschließlichen Lizenz, die ausschließlich nur der Lizenznehmer und nicht einmal der Lizenzgeber selbst nutzen darf, hat die sog. alleinige Lizenz die Bedeutung, dass zwar nur einem einzigen Lizenznehmer für ein gewisses Gebiet eine Lizenz gegeben wird, der Lizenzgeber selbst jedoch ein eigenes Nutzungsrecht behält. Eingebürgert hat sich der Begriff der alleinigen Lizenz vor allen Dingen in Anlehnung an die in Großbritannien anzutreffende terminologische Unterscheidung zwischen „exclusive licence“ und „sole licence“. Diese alleinige Lizenz, die die Rechtsprechung – soweit ersichtlich – bisher noch nicht und die Literatur bisher kaum beschäftigt hat, ist in ihrer Funktion eine der rein ausschließlichen Lizenz verwandte Variante, die dementsprechend auch vereinzelt als „semi-ausschließliche Lizenz“ bezeichnet wird. Der Charakter einer ausschließlichen Lizenz geht jedenfalls durch einen Vorbehalt des Lizenzgebers, selbst Benutzungshandlungen vornehmen zu können, nicht verloren.92
Soweit der Lizenzgeber wünscht, trotz Vergabe einer ausschließlichen Lizenz, Benutzungshandlungen des Patentes vorzunehmen, sollte dies durch einen ausdrücklichen Vorbehalt erfolgen. Die Berechtigung zur Eigenbenutzung durch den Lizenzgeber kann sich zwar u.U. auch durch einen stillschweigenden Vorbehalt ergeben, z.B. wenn der Lizenzgeber bereits bei Abschluss des Lizenzvertrages sein Patent selbst benutzte und der Lizenznehmer dies wusste oder dies nach den ihm bekannten Umständen wissen musste.93
Auch soweit der Lizenzgeber vor Vergabe der Lizenz selbst auf dem in Frage stehenden Gebiet tätig war, empfiehlt sich daher zur Vermeidung von Streitigkeiten, eine klare Abrede über Art und Umfang der weiteren Nutzung zu treffen, damit klargestellt wird, ob tatsächlich eine ausschließliche Lizenz oder aber – unabhängig von der gewählten Bezeichnung – eine alleinige Lizenz vorliegt.