Arbeitsrecht
Habe ich ein Recht auf einen Firmenparkplatz?
Die Mitarbeiterin hatte immer einen Parkplatz. Doch der neue Chef will den selbst nutzen. Darf er ihr den Pkw-Stellplatz wegnehmen? Antwort gibt die Arbeitsrechtskolumne.
VON ULF WEIGELT
Seit mehr als zehn Jahren zahlt mein Arbeitgeber mir einen Pkw-Stellplatz, denn ich nutze mein Auto regelmäßig auch für Dienstfahrten. Dafür hatte die Firma extra Plätze angemietet. Leider habe ich keine schriftliche Vereinbarung über die Regelung. Nun sind wir in ein anderes Gebäude mit Tiefgarage umgezogen und es fand ein Wechsel in unserer Geschäftsführung statt. Die neue Geschäftsführung sagt nun, dass die Parkplätze in der Tiefgarage für unseren Vorstand reserviert seien. Ich darf dort nur noch parken, wenn der Vorstand keinen Stellplatz benötigt.
Darf die Geschäftsführung mir den Parkplatz einfach so wegnehmen?, fragt Angelika Inoll.
Sehr geehrte Frau Inoll,
auch wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen über einen sehr langen Zeitraum einen Parkplatz zur Verfügung gestellt hat, bedeutet dies nicht automatisch auch einen Anspruch für die Zukunft. Dieser lässt sich leider auch nicht aus einer langjährigen Praxis herleiten.
Das heißt, Ihr Arbeitgeber kann und darf von dieser Leistung auch einseitig wieder Abstand nehmen. Besonders, wenn der Wegfall des Stellplatzes mit einen Unternehmensumzug verbunden ist, die örtlichen Gegebenheiten sich also ändern. Erschwerend kommt auch hinzu, dass Sie keine schriftliche Vereinbarung vorweisen können.
Hätten Sie diese Annehmlichkeit auch schriftlich vereinbart, wäre es für Ihren Arbeitgeber dennoch möglich, diese freiwillige Leistung wieder zu streichen. Arbeitgeber vermeiden nämlich sehr gern Festlegungen oder gestalten sie zumindest einseitig abdingbar. Nämlich dann, wenn Ihr Arbeitgeber im Arbeitsvertrag die Leistung unter einem Freiwilligkeitsvorbehalt stellt. Und dies tun Arbeitgeber in der Regel, wenn sie freiwillige Leistungen zum Bestandteil eines Arbeitsvertrages machen. In der Praxis kommt dieser "Freiwilligkeitsvorbehalt" bei Weihnachts-, Urlaubs- oder Jahresgratifikationen vor. Aber auch die Berechtigung des Mitarbeiters, betriebliche Sozialeinrichtungen wie Kindergärten oder Carparks zu nutzen, ist keine Seltenheit.
Die Praxis zeigt, dass Unternehmen in guten Zeiten freiwillige Leistungen tätigen, diese aber auch in schlechten Zeiten oder bei einem Geschäftsführungswechsel wieder zurückziehen. Deshalb ist mein Rat immer, alle Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber schriftlich festzuhalten, auch wenn sie mit einem Freiwilligkeitsvorbehalt versehen sind. Das sorgt für Transparenz.
Versuchen Sie, sich mit der Situation zu arrangieren oder suchen Sie noch einmal das Gespräch mit der neuen Geschäftsführung. Machen Sie deutlich, dass Sie Ihren privaten Pkw in Zukunft nur zur Verfügung stellen, wenn Sie auch einen Stellplatz gestellt bekommen. Ansonsten muss das Unternehmen eine andere Lösung für die Dienstfahrten anbieten.
Ihr Ulf Weigelt
Arbeitsrecht
Muss der Chef die Reisekosten des Bewerbers bezahlen?
Der Arbeitgeber lädt eine Kandidatin zum Vorstellungsgespräch ein. Muss er für alle Reise- und Übernachtungskosten aufkommen? Antwort gibt die Arbeitsrechtskolumne.
VON ULF WEIGELT
Muss ich die Reisekosten meiner Bewerber zahlen, wenn ich sie zum Vorstellungsgespräch einlade?, fragt Michael Pohlmann.
Sehr geehrter Herr Pohlmann,
laden Arbeitgeber Bewerber zum Vorstellungsgespräch ein, tragen sie auch die Kosten, die bei diesem Gespräch entstehen. Wollen Sie diese nicht übernehmen, müssen Sie in der Einladung explizit darauf hinweisen, dass Sie die Reisekosten nicht bezahlen.
Weil die meisten Unternehmen die Kosten übernehmen, rate ich Ihnen dazu, dem Kandidaten auf jeden Fall schriftlich mitzuteilen, dass Sie die Kosten nicht erstatten. Eine mündliche Aussage allein könnte im Streitfall nicht ausreichend sein.
Versäumen Sie, den Bewerber darüber zu informieren, sind Sie vom Grundsatz her verpflichtet, die Reisekosten zu tragen – und zwar unabhängig davon, ob am Ende das Arbeitsverhältnis zu Stande kommt oder nicht.
Laden Sie einen arbeitslosen Bewerber ein, ersetzt die Agentur für Arbeit unter bestimmten Voraussetzungen die Reisekosten ganz oder zum Teil. Hier empfiehlt es sich, dass Sie vor Antritt der Reise den Bewerber diese Frage klären lassen.
Falls Sie nicht selbst zum Bewerbungsgespräch einladen, sondern die Personalsuche von einer Personal- oder Unternehmensberatung durchführen lassen, hat der Bewerber dennoch einen Anspruch auf Erstattung der Reisekosten. Auch dann müssen Sie diese übernehmen.
Nur wenn Bewerber sich unaufgefordert vorstellen, entfällt für sie der Anspruch.
Ihr Ulf Weigelt
Arbeitsrecht
Habe ich nur als Betriebsrat Schutz vor Kündigung?
Eine Mitarbeiterin möchte einen Betriebsrat gründen. Steht ihr auch ein Kündigungsschutz zu, wenn sie nicht Betriebsrätin wird? Antwort gibt der Jurist Ulf Weigelt.
VON ULF WEIGELT
Ich möchte einen Betriebsrat gründen, befürchte jedoch, dass mich mein Arbeitgeber für dieses Engagement schnell loswerden möchte. Wie steht es hier mit dem Sonderkündigungsschutz?, fragt Brigitte Unger.
Sehr geehrte Frau Unger,
nicht selten haben Arbeitgeber ein Problem mit ihren Mitarbeitern, wenn diese sich bei einer Betriebsratsgründung engagieren. Dafür hat der Gesetzgeber allerdings einen Schutz initiiert: Der Paragraph 15 Absatz 3a des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) sieht vor, dass nicht nur die Betriebsräte selbst, sondern auch die Initiatoren einer Betriebsratsgründung einem Sonderkündigungsschutz unterliegen. Initiatoren sind dabei sowohl die Mitarbeiter, die sich für die Gründung des Betriebsrats einsetzen, als auch jene, die sich für den Wahlvorstand aufstellen lassen.
Zu einer Betriebsratswahl können Mitarbeiter entweder einladen oder einen Antrag darauf beim Arbeitsgericht stellen. Ihr Kündigungsschutz beginnt mit dem Zeitpunkt der Einladung zur Betriebsversammlung, in der der Wahlvorstand gewählt werden soll – oder der Antragstellung. Die Initiatoren müssen aber auf die Formalitäten achten, ansonsten ist die Wahl ungültig und auch der Sonderkündigungsschutz greift nicht. Welche Formalitäten eingehalten werden müssen, das regelt die Wahlordnung.
Nach Paragraph 15 Absatz 3a Satz 1 KSchG endet der Sonderkündigungsschutz für die Initiatoren einer Betriebsratswahl mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Kommt die Wahl nicht zustande, endet der Schutz drei Monate nach der Einladung oder Antragstellung. Dies gilt auch, wenn sich die Wahl des Betriebsrats verzögert.
Aber Vorsicht: Drei Monate lang Sonderkündigungsschutz genießen nur die drei Mitarbeiter,