Durch dieses „funktionale Zusammenwirken von Syntax, Morphologie und Lexik“ (Hoffmann 1998: 422) entwickeln Fachtexte ihre charakteristischen funktionellen Eigenschaften, zu denen unter anderem Deutlichkeit/Präzision, Verständlichkeit, Ökonomie und Anonymität beziehungsweise Anonymisierung gerechnet werden.
2.2.6 Aufgaben zur Wissenskontrolle
1 Welche grammatikalischen fachsprachlichen Eigenschaften enthalten die beiden Texte aus der Lerneinheit 2.1 „Lexikalische Eigenschaften von Fachsprachen“? Gibt es auffällige Unterschiede zwischen den beiden Texten?
2 Drücken Sie pro Stück 1x die entsprechende Taste. Das Betätigen einer Taste verpflichtet zum Kauf (Aufschrift an einem Selbstbedienungsautomat für Gebäck im Supermarkt).
1 Beschreiben Sie die fachsprachlichen Charakteristika in diesen beiden Sätzen und ihre Funktionen.
2 Bilden Sie zwei Varianten dieser beiden Sätze, die den gleichen Inhalt ausdrücken; Variante a) sollte möglichst kurz sein, Variante b) sollte möglichst leicht verständlich sein.
1 Beschreiben Sie Charakteristika des folgenden Sprechfunkdialogs zwischen Pilot und Rollkontrolle (Sprechfunk 2000). Welche Fachsprachenfunktionen werden in dieser Kommunikationssituation besonders wichtig sein, welche sind eventuell weniger wichtig?
Pilot: | Langen Rollkontrolle, D-ELPC |
Rollkontrolle: | D-ELPC, Langen Rollkontrolle |
Pilot: | D-ELPC, Piper 28, Abstellplatz Allgemeine Luftfahrt, VFR über Sierra, Information „C“ erhalten, erbitte Rollen |
Rollkontrolle: | D-PC, rollen Sie zum Rollhalt Piste 08 über Rollbahnen N, B und A, Wind 020/5 Knoten, QNH 1009, halten Sie vor Piste 16 |
Pilot: | D-PC rolle zum Rollhalt Piste 08 über Rollbahnen N, B und A, QNH 1009, halte vor Piste 16 |
Rollkontrolle: | D-PC, überqueren Sie Piste 16, melden Sie abflugbereit |
Pilot: | D-PC, überquere Piste 16, wilco |
1 Typisch für juristische Texte ist die Wiederholung bestimmter Begriffe. Warum bezieht sich der Autor immer wieder auf den „Antragssteller“, anstatt (wie in Version b) Pronomina zu verwenden?a. Die vom Antragsteller erhobene Klage entfaltet daher keine aufschiebende Wirkung. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Beschlusses überwiegt die vom Antragsteller vertretenen Interessen. Die Planfeststellungsbehörde hat sich folgerichtig im Einzelnen mit den verschiedenen Varianten – auch den vom Antragsteller für vorzugswürdig gehaltenen Varianten 3 und 4 – inhaltlich auseinander gesetzt.b. Die vom Antragsteller erhobene Klage entfaltet daher keine aufschiebende Wirkung. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Beschlusses überwiegt seine Interessen. Die Planfeststellungsbehörde hat sich folgerichtig im Einzelnen mit den verschiedenen Varianten – auch den von ihm für vorzugswürdig gehaltenen Varianten 3 und 4 – inhaltlich auseinander gesetzt.
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