Recht der Kreditsicherheiten. Peter Bülow. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

Автор: Peter Bülow
Издательство: Bookwire
Серия: C.F. Müller Lehr- und Handbuch
Жанр произведения: Языкознание
Год издания: 0
isbn: 9783811487086
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      Nach dem Gegenstand, auf dem das Pfandrecht lastet, unterscheidet das Gesetz Grundpfandrechte, Pfandrechte an beweglichen Sachen und Pfandrechte an Rechten.

      1. Kapitel Die gesetzlichen Kreditsicherungstypen1. Abschnitt Pfandrechte › I. Wesensmerkmale

I. Wesensmerkmale

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      Sollen nach dem Willen der Parteien des Sicherungsgeschäfts, Sicherungsgeber (der auch Interzessionar sein kann, oben Rn. 20) und Sicherungsnehmer, bewegliche oder unbewegliche Sachen oder Rechte (z.B. Forderungen) den Kredit sichern, stellt das Gesetz die Pfandrechte als Kreditsicherungstypen zur Verfügung. Die Ausformung der Rechtsbeziehungen unter den Beteiligten einer Pfandrechtsbestellung ist durch den gesetzlichen Typus in den meisten Einzelheiten zwingend vorgegeben, und der Privatautonomie sind Grenzen gesetzt: Zwar ist die Frage, ob das Pfandrecht überhaupt bestellt werden soll, den Parteien überlassen, aber weitgehend nicht die Frage, wie es ausgestaltet ist. Haben die Parteien ein Pfandrecht erst einmal bestellt, müssen sie sich dem gesetzlichen Muster unterwerfen, auch wenn es ihren wirtschaftlichen Bedürfnissen, Vorstellungen und Wünschen nicht entsprechen sollte. Schon hier ist der Ursprung für Überlegungen der Parteien gelegt, wie sie Rechtsgegenstände als Kreditsicherungsmittel nutzbar machen können, ohne den Typus des Pfandrechts zu wählen (oben Rn. 28) – Privatautonomie ist ja gerade nicht begrenzt, solange es um den Vertragsschluss selbst geht.

B. Zuweisung der Verwertungsbefugnis; Teilrechtsabspaltung

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      Anmerkungen

       [1]

      So aber die Lehre von der Teilrechtsabspaltung, Baur/Stürner, § 3 B. (Rn. 23, S. 18); § 36 II. 2. a. (Rn. 62, S. 401); § 60 I. 2. (S. 610); s. auch Enneccerus/Nipperdey, § 79 A. I. 4. (S. 459); Schapp/Schur, Sachenrecht, Rn. 384, zur Theorie der Realobligation (der Eigentümer schulde die Geldsumme, hafte aber nur aus dem Grundstück) so jetzt noch Eickmann, in: Westermann, Sachenrecht, § 93, S. 686 und in MünchKomm. § 1147 BGB Rn. 4, sowie zur Theorie der dinglichen Schuld (der Haftung mit dem Grundstück entspreche eine persönliche Schuld des Eigentümers) s. die Darstellung bei Baur/Stürner, § 36 II. 2. a. dd. (Rn. 68, S. 400); die Gesetzesformulierungen in §§ 1113, 1192, 1199 sind wie diejenigen in § 1204 Abs. 1 zu verstehen (Befriedigung aus der Sache).

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      Indem der Rechtsinhaber zur Verwertung des Pfandgegenstandes durch Veräußerung trotz Verpfändung unverändert befugt bleibt, stehen beide Verwertungsbefugnisse, die des Rechtsinhabers und die des Pfandgläubigers, nebeneinander und schließen sich gegenseitig aus. Mit dem Pfandrecht findet eine additive Zuweisung der Verwertungsbefugnis statt.

      Anmerkungen

       [1]

      Dernburg, Das Pfandrecht, 1860, S. 97; zweifelnd Füller, Eigenständiges Sachenrecht?, 2006, S. 68 ff.

       [2]

      Es gibt freilich den Sonderfall der Antichresis gem. § 1213, unten Rn. 569.

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      Anmerkungen