Die berufs- und arbeitspädagogischen Eignungsvoraussetzungen sind weder in der Handwerksordnung noch im Berufsbildungsgesetz im Einzelnen festgelegt. Nach § 30 Abs. 5 des Berufsbildungsgesetzes und § 22b Abs. 3 der Handwerksordnung finden aber die für den Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erlassenen Rechtsverordnungen Anwendung. Im Übrigen kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bestimmen, dass der Erwerb berufs- und arbeitspädagogischer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gesondert nachzuweisen ist.
In der Zeit vom 01. 08. 2003 bis 31. 07. 2009 mussten Ausbilder keine gesonderte berufs- und arbeitspädagogische Prüfung ablegen. Die Politik hatte sich von der Aussetzung der Ausbildereignungsprüfung erhofft, ein vermeintliches Ausbildungshemmnis zu beseitigen und auf diese Weise zu einem größeren Lehrstellenangebot der Wirtschaft zu kommen. Diese Erwartungen haben sich nicht erfüllt. Aus diesem Grund wurde zum 01. 08. 2009 die AEVO wieder in Kraft gesetzt, wenn auch in überarbeiteter Weise. Die neue Struktur sieht die Handlungsfelder vor, wie sie in diesem Buch dargestellt sind.
Am 01. 08. 2009 ist die neue Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) in Kraft getreten. Nach dieser Verordnung ist seit 01. 08. 2009 der Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung grundsätzlich wieder durch die bestandene Ausbilder-Eignungsprüfung zu erbringen.
Außer der bestandenen Ausbilder-Eignungsprüfung kann der Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung nach der neuen Ausbilder-Eignungsverordnung auch durch folgende andere Nachweise erbracht werden:
> bestandene Ausbilder-Eignungsprüfung nach einer vor dem 01. 08. 2009 geltenden Ausbilder-Eignungsverordnung, die aufgrund des Berufsbildungsgesetzes erlassen worden ist
> mit Erfolg abgelegte Meisterprüfung oder eine andere Prüfung der beruflichen Fortbildung nach der Handwerksordnung oder dem Berufsbildungsgesetz
> bestandene sonstige staatliche, staatlich anerkannte oder von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft abgenommene Prüfung, deren Inhalt der Ausbilder-Eignungsprüfung vom 21. 01. 2009 ganz oder teilweise entspricht. Hier ist ein Antrag an die Handwerkskammer (zuständige Stelle) zu stellen, die eine Bescheinigung erstellt.
Das Bestehen von Teil IV der Meisterprüfung gilt kraft Gesetz immer als Nachweis für das Vorliegen der berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Die Handwerkskammer (zuständige Stelle) kann ferner von der Vorlage des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten auf Antrag befreien, wenn das Vorliegen berufs- und arbeitspädagogischer Eignung auf andere Weise glaubhaft gemacht wird und die ordnungsgemäße Ausbildung sichergestellt ist. Die Handwerkskammer kann Auflagen erteilen.
Die aktuelle Ausbilder-Eignungsverordnung sieht ferner eine Fortführung der bisherigen Ausbildertätigkeit vor. So ist nach der neuen Verordnung vom Nachweis befreit, wer vor dem 01. 08. 2009 als Ausbilder tätig war. Dies gilt nicht, wenn die bisherige Ausbildertätigkeit zu Beanstandungen mit einer Aufforderung zur Mängelbeseitigung durch die Handwerkskammer geführt hat. Sind nach Aufforderung die Mängel beseitigt worden und Gefährdungen für eine ordnungsgemäße Ausbildung nicht zu erwarten, kann die Handwerkskammer als zuständige Stelle von den obigen Nachweisformen befreien. Sie kann dabei Auflagen erteilen. (>> Ausführungen zu „Fachliche Eignung für die Ausbildung in nicht handwerklichen Berufen“ im folgenden Abschnitt und in >> Abschnitt 4.4.4.)
Fachliche Eignung für die Ausbildung in nicht handwerklichen Berufen
In Unternehmen, die als zulassungspflichtige oder zulassungsfreie Handwerke oder handwerksähnliche Gewerbe betrieben werden, kann auch in nicht handwerklichen Berufen ausgebildet werden, wenn die fachliche Eignung hierfür vorliegt.
Grundlage ist das Berufsbildungsgesetz. Danach ist fachlich geeignet, wer die beruflichen sowie die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich sind.
Die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, wer
> die Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat,
> eine anerkannte Prüfung an einer Ausbildungsstätte oder vor einer Prüfungsbehörde oder eine Abschlussprüfung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Schule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat
oder
> eine Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat und
> eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder das sonst zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung bestimmen, welche Prüfungen für welche Ausbildungsberufe anerkannt werden. Es kann ferner bestimmen, dass für die Ausbildung in bestimmten Berufen höhere Mindestanforderungen als die oben dargestellten hinsichtlich der erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu stellen sind.
Die für die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt auch, wer die Voraussetzungen für die Anerkennung seiner Berufsqualifikation nach der Berufsanerkennungsrichtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen erfüllt, sofern er eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist (Europaklausel).
Die Anerkennung kann davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller zunächst einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang ableistet oder eine Eignungsprüfung ablegt. Die Entscheidung über die Anerkennung trifft die für die Berufsausbildung zuständige Stelle.
Was die erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten betrifft, gilt das unter „Fachliche Eignung für die Ausbildung in einem zulassungsfreien Handwerk oder in einem handwerksähnlichen Gewerbe der Anlage B zur Handwerksordnung“ Dargestellte in gleicher Weise.
Zuerkennung der fachlichen Eignung für die Ausbildung
Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann sowohl nach der Handwerksordnung als auch nach dem Berufsbildungsgesetz Personen, die die oben dargestellten Voraussetzungen nicht nachweisen können, die fachliche Eignung für die Berufsausbildung nach Anhören der Handwerkskammer widerruflich zuerkennen. Die widerrufliche Zuerkennung kann sich sowohl auf die beruflichen als auch auf die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten beziehen. Dies gilt sowohl für die Ausbildungsberufe der Gewerbe der Anlagen A und B der Handwerksordnung als auch für nicht handwerkliche Ausbildungsberufe.
Die Landesregierungen können die Zuständigkeit für die Zuerkennung der fachlichen Eignung auf die Handwerkskammern übertragen, was in den meisten Ländern so geregelt ist.
1.5.2 Eignungskriterien der Ausbildungsstätte
Lehrlinge dürfen nur eingestellt und ausgebildet werden, wenn die Ausbildungsstätte die in der nachstehenden Übersicht enthaltenen Voraussetzungen erfüllt.
Als angemessenes Verhältnis der Zahl der Auszubildenden zur Zahl der Fachkräfte gilt nach einer Empfehlung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung zur Eignung von Ausbildungsstätten in der Regel:
> 1 – 2 Fachkräfte = 1 Auszubildender
> 3 – 5 Fachkräfte = 2 Auszubildende
> 6 – 8 Fachkräfte = 3 Auszubildende
>