Teile der Berufsausbildung können auch im Ausland durchgeführt werden, wenn dies dem Ausbildungsziel dient. Die näheren Erläuterungen hierzu >> Abschnitt 2.6.
Inhalt des Berufsbildungsgesetzes
Für die Berufsbildung in allen Berufen der Handwerksordnung gelten die §§ 4 bis 9, 27 bis 49, 53 bis 70, 76 bis 80 sowie 102 nicht. Insoweit gilt die Handwerksordnung. Die Regelungsinhalte des Berufsbildungsgesetzes sind, soweit sie für das Handwerk gelten, in diesem Band 4 der Handwerker-Fibel in den jeweiligen Handlungsfeldern, Lernsituationen und deren untergliederten Abschnitten, zu denen sie vom Sachzusammenhang her gehören, berücksichtigt und dargestellt.
Aus systematischen Gründen werden die Vorschriften über die Landesausschüsse für Berufsbildung, die Berufsbildungsforschung, Planung und Statistik und das Bundesinstitut für Berufsbildung nachfolgend dargestellt.
Landesausschüsse für Berufsbildung
Bei der Landesregierung besteht ein Landesausschuss für Berufsbildung, der sich aus einer gleichen Zahl von Beauftragten der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer und der obersten Landesbehörden zusammensetzt.
An den Sitzungen des Landesausschusses und seiner Unterausschüsse können Vertreter der beteiligten obersten Landesbehörden, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der Agentur für Arbeit teilnehmen.
Der Landesausschuss hat folgende wesentlichen Aufgaben:
> die Landesregierung in den Fragen der beruflichen Bildung zu beraten,
> auf eine stetige Entwicklung der Qualität der beruflichen Bildung hinzuwirken,
> bei der Neuordnung und Weiterentwicklung des Schulwesens mitzuwirken,
> Empfehlungen zur Stärkung der regionalen Ausbildungs- und Beschäftigungssituation und zur inhaltlichen und organisatorischen Abstimmung und zur Verbesserung der Ausbildungsangebote abzugeben.
Berufsbildungsforschung
Die Berufsbildungsforschung hat insbesondere die Ziele:
> Grundlagen der Berufsbildung zu klären,
> inländische und internationale Entwicklungen zu beobachten,
> Anforderungen, Inhalte und Ziele der Berufsbildung zu ermitteln, > Weiterentwicklungen vorzubereiten,
> Instrumente und Verfahren der Vermittlung von Berufsbildung sowie den Wissens- und Technologietransfer zu fördern.
Berufsbildungsplanung
Die Berufsbildungsplanung hat insbesondere dazu beizutragen, dass die Ausbildungsstätten nach Art, Zahl, Größe und Standort ein qualitativ und quantitativ ausreichendes Angebot an beruflichen Ausbildungsplätzen gewährleisten.
Berufsbildungsstatistik
Für Zwecke der Planung und Ordnung der Berufsbildung wird eine Bundesstatistik insbesondere über Auszubildende, Ausbilder, Prüfungsteilnehmer, Ausbildungsberater und Teilnehmer an Berufsausbildungsvorbereitungsmaßnahmen geführt.
Berufsbildungsbericht
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung hat bis zum 1. April jeden Jahres der Bundesregierung einen Berufsbildungsbericht vorzulegen, in dem Stand und voraussichtliche Weiterentwicklungen der Berufsbildung dargestellt sind.
Schwerpunkt sind u. a. die Zahl der abgeschlossenen Ausbildungsverhältnisse, der nicht besetzten Ausbildungsplätze, der ausbildungsplatzsuchenden Personen und das zu erwartende Angebot an Ausbildungsplätzen.
Bundesinstitut für Berufsbildung
Zur Durchführung von bestimmten Aufgaben der Berufsbildung im Rahmen der Bildungspolitik der Bundesregierung besteht ein Bundesinstitut für Berufsbildung.
Das Institut hat u. a. folgende wichtige Aufgaben:
> Durchführung von Berufsbildungsforschung
> Mitwirkung an der Vorbereitung von Ausbildungsordnungen und sonstigen Rechtsverordnungen nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung
> Mitwirkung an der Vorbereitung des Berufsbildungsberichts und an der Durchführung der Berufsbildungsstatistik
> Förderung von Modellversuchen
> Mitwirkung an der internationalen Zusammenarbeit in der beruflichen Bildung
> Übernahme von Verwaltungsaufgaben zur Förderung der Berufsbildung
> Unterstützung der Planung, Errichtung und Weiterentwicklung überbetrieblicher Berufsbildungsstätten
> Förderung überbetrieblicher Berufsbildungsstätten
> Führung und Veröffentlichung des Verzeichnisses über die anerkannten Ausbildungsberufe
> Prüfung, Anerkennung und Förderung des berufsbildenden Fernunterrichts.
Alle natürlichen und juristischen Personen sowie Behörden, die Berufsbildung durchführen, sind gegenüber dem Bundesinstitut für Berufsbildung auskunftspflichtig.
In diesem Rahmen müssen auch notwendige Unterlagen vorgelegt und Besichtigungen der Betriebsräume, der Betriebseinrichtungen und der Aus- und Weiterbildungsplätze gestattet werden. Die Auskünfte müssen grundsätzlich unentgeltlich gegeben werden.
1.2.2.5 Handwerksordnung
Die Handwerksordnung regelt als Rechtsgrundlage für den Wirtschaftsbereich Handwerk insgesamt die Ausübung eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes, die Berufsbildung im Handwerk, das Prüfungswesen, die Meisterprüfung und den Meistertitel sowie das Organisationsrecht und die Bußgeldvorschriften bei Ordnungswidrigkeiten.
Die für die Berufsbildung und das Prüfungswesen sowie für die Ordnungswidrigkeiten im Bereich der Berufsbildung des Handwerks geltenden Regelungsinhalte der Handwerksordnung gehen aus der nachstehenden Übersicht hervor. Sie gelten für die Berufsbildung in allen Berufen des Handwerks, also für zulassungspflichtige und zulassungsfreie Handwerke sowie handwerksähnliche Gewerbe.
Um gleiche rechtliche Rahmenbedingungen für die Berufsbildung im Handwerk und in den anderen Wirtschaftsbereichen zu erreichen, stimmen die einschlägigen Regelungen des Berufsbildungsgesetzes und dieser Teile der Handwerksordnung in ihrem materiellen Inhalt weitgehend überein.
Die für das Handwerk geltenden, oben aufgeführten Regelungsbereiche sind in diesem Band 4 der Handwerker-Fibel in den jeweiligen Handlungsfeldern, Lernsituationen und deren Untergliederungen, zu denen sie vom Sachzusammenhang her gesehen gehören, berücksichtigt und dargestellt.
Aus Gründen der Darstellungssystematik wird auf die Regelungsbereiche
> Umschulung,
> berufliche Bildung von Menschen mit Behinderung und
> Berufsausbildungsvorbereitung
hier eingegangen bzw. verwiesen.
Berufliche Umschulung
Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche berufliche Umschulung kann das Bundesministerium für Bildung und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung (Umschulungsordnung) bestimmen
> die Bezeichnung des Umschulungsabschlusses,
>