Unternehmensrecht. Bernd-Michael Hümer. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

Автор: Bernd-Michael Hümer
Издательство: Автор
Серия:
Жанр произведения: Юриспруденция, право
Год издания: 0
isbn: 9783778310892
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8.2. Umsatzsteuerliche Begriffe

       IV. Handwerks- und Gewerberecht 1. Grundsätze des Gewerberechts

       1.1. Gewerberecht und Gewerbeordnung

       1.2. Der Grundansatz der Gewerbefreiheit (§ 1 GewO)

       1.3. Gewerbenebenrecht

       1.4. Stehendes Gewerbe (§§ 14–54 GewO)

       1.5. Reisegewerbe

       1.6. Marktgewerbe

       2. Handwerksrecht

       2.1. Zum Begriff „Handwerk“

       2.2. Charakteristische Merkmale für das Handwerk

       2.3. Volkswirtschaftliche Bedeutung des Handwerks

       2.4. Handwerksnovellen 1994 und 1998

       2.5. Novelle zur Handwerksordnung (Januar 2004)

       2.6. Die Handwerksorganisation

       2.7. Handwerkskammern

       2.8. Abschließende Betrachtung

       Die Autoren

       Stichwortverzeichnis

      I. Zivilrecht

       Verf.: Tobias Scheel

      1.1 Lernziele und Kompetenzen

      Die nachfolgenden Ausführungen haben zum Ziel, angehenden „Geprüften Betriebswirten/-innen nach der Handwerksordnung“ ein Grundwissen im Zivilrecht zu vermitteln. Der Prüfling soll dadurch in die Lage versetzt werden, privatrechtliche Sachverhalte für das unternehmerische Handeln bewerten und ihre Konsequenzen in die unternehmerische Entscheidungsfindung mit einbeziehen zu können.

      Die maßgeblichen theoretischen Qualifikationsinhalte bestehen im Schwerpunkt aus dem Bürgerlichen Recht (Allgemeiner Teil des BGB, vertragliche und gesetzliche Schuldverhältnisse, Sachenrecht), daneben dem Familien- und Erbrecht, dem Handels- und Gesellschaftsrecht sowie dem Zivilprozessrecht (einschließlich der Insolvenz des Schuldners). Diese Qualifikationsinhalte werden durch zahlreiche Handlungssituationen (Fallbeispiele) veranschaulicht, in denen die häufig abstrakten Darstellungen auf konkrete Lebenssachverhalte zugeschnitten sind. Hierdurch wird der Praxisbezug rechtlicher Rahmenbedingungen für das unternehmerische Handeln deutlich.

      Bevor die Ausführungen zu den rechtlichen Qualifikationsinhalten beginnen können, bedarf es zunächst einer Einführung in die juristische Falllösungsmethode. Denn die Aufgabe des Prüfungskandidaten besteht nicht darin, theoretisches Wissen auswendig zu lernen, sondern vielmehr, konkrete Fälle zu lösen. Hierfür ist das Gesetz aber das notwendige „Handwerkzeug“, weshalb die Lektüre der angegebenen Rechtsvorschriften zwingend ist.

      Juristische Falllösungsmethode bedeutet, dass ein Lebenssachverhalt nicht vom Resultat her, sondern zunächst ergebnisoffen geprüft wird. Hierbei wird der sog. Gutachtenstil angewandt. Bei diesem nähert man sich dem Ergebnis einer Falllösung durch eine im Fragenstil gehaltene Formulierungstechnik („Fraglich ist, ob …“, „Problematisch ist, inwieweit …“).

      Bei der Lösung zivilrechtlicher Fälle geht es inhaltlich i. d. R. um Anspruchsverhältnisse, also um die Frage, ob eine Person von einer anderen ein bestimmtes Tun oder Unterlassen verlangen kann (vgl. § 194 Abs. 1 BGB). Die Lösung eines Falles beginnt mit der Formulierung des Obersatzes, an dessen Ende eine Rechtsnorm steht, die die gewünschte Rechtsfolge in einer abstrakten Formulierung enthält (sog. Anspruchsgrundlage).

      Beispiel: Zu prüfen ist der Anspruch des A gegen B auf Zahlung des Kaufpreises gemäß § 433 Abs. 2 BGB.

       Kurzformel

      Wer (Anspruchssteller) von wem (Anspruchsgegner) was (Rechtsfolge) woraus (Anspruchsgrundlage)?

      Für eine juristische Falllösung bietet sich damit folgende Vorgehensweise an:

       Ermitteln der gewünschten Rechtsfolge und Auffinden der Rechtsnorm, die sie anordnet (Obersatzbildung)

       Herausarbeiten der Voraussetzungen der Rechtsnorm (ggf. mit Definitionen)

       Subsumtion (= Unterordnung) des Sachverhalts unter die Voraussetzungen der Rechtsnorm.

      Diese juristische Falllösungstechnik wird nachfolgend bei den Lösungen der verschiedenen Handlungssituationen verdeutlicht.

      Ein Problem beim Umgang mit Rechtsnormen ist der hohe Abstraktionsgrad vieler Gesetze und die zum Teil veraltete Rechtssprache (das BGB ist in seiner Ursprungsfassung bereits im Jahre 1900 in Kraft getreten). Die vom Gesetzgeber verwendeten Rechtsbegriffe erschließen sich deshalb häufig nicht auf Anhieb. Sie sind vielmehr auslegungsfähig und auslegungsbedürftig. Dies führt oft zu einer gewissen Ergebnisunsicherheit bei der Rechtsanwendung.

       Beispiel

       „Treu und Glauben“ (§ 242 BGB); „gute Sitten“ (§ 138 BGB).

      Bei der Auslegung von Gesetzesbegriffen helfen vereinzelt sog. Legaldefinitionen weiter. Hierbei handelt es sich um besonders wichtige Rechtsbegriffe, die der Gesetzgeber selbst definiert hat. Zu erkennen sind Legaldefinitionen daran, dass der maßgebliche Gesetzesbegriff in Klammern steht. Die Worte vor der Klammer sind dann seine Definition.

       Beispiel

       „Unverzüglich“ (§ 121 Abs. 1 S. 1 BGB) bedeutet in der Rechtssprache „ohne schuldhaftes Zögern“ (und nicht „sofort“).

      Ferner ist bei der Gesetzanwendung die sog. Klammertechnik zu beachten. Dies bedeutet, dass generelle Bestimmungen „vor die Klammer“ gezogen und damit allgemein verbindlich