Hoof wie es früher einmal war. Dieter Kremp. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

Автор: Dieter Kremp
Издательство: Автор
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Жанр произведения: Историческая литература
Год издания: 0
isbn: 9783961451814
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neugierig, was sich dort im Stierstall abspielte. Wir haben immer wieder „gespitzt“, doch verjagte man uns. Und bestialisch hat es dort gestunken.“

      Am 2. April 1935 schloss das Bürgermeisteramt Niederkirchen mit dem Landwirt Reinhard Koch einen „Zuchtstierhaltungsvertrag“ (Faselhaltungsvertrag; Fasel = junger Zuchtstier) ab. Unterschrieben wurde der Vertrag von dem legendären Bürgermeister König in Niederkirchen, dem Tierhalter Reinhard Koch und den Mitgliedern des Gemeinderates Hoof: Adjunkt Ludwig Koch I. (Großvater von Kurt Koch), Adjunkt Geis, Herrmann Schneider, Adjunkt Hinkelmann, August Müller II., R. Gerhart, Albin Seyler und Jakob Müller I. Der Vertrag wurde vom Bezirksamt Kusel staatsaufsichtlich genehmigt: „Der Landwirt Reinhard Koch in Hoof beschafft und hält auf eigene Kosten zwei Zuchtbullen für die Gemeinde Hoof.“

      So wurde unter anderem genau vorgeschrieben: „Der Bulle muss in einem hellen, gut gelüfteten, geräumigen, reinlichen Stall aufgestellt, sauber gehalten und seiner Zweckbestimmung als Zuchttier entsprechend in der Hauptsache mit gutem Heu und Hafer unter Beigabe von Salz (ein Esslöffel voll auf drei Mahlzeiten) kräftig gefüttert werden. Mastige, aufschwemmende und sonst ungeeignete Futtermittel (Schlempe, Treber, Kartoffeln u. dgl.) dürfen dem Bullen nicht verabreicht werden; ausschließliche Grünfütterung ist unstatthaft.“ In Paragraph 3 des Vertrages heißt es: „Der Tierhalter hat die Einrichtungen zu treffen, die für die Vornahme des Deckgeschäftes notwendig sind. Insbesondere ist ein geeigneter Sprungplatz (mit Sprungstand) bereitzustellen. Auch ist Sorge zu tragen, dass bei dem Sprunggeschäft eine Gefährdung des Wärters und der Zuchttiere sowie eine Verletzung der Sittlichkeit vermieden wird.“ Eine übermäßige Verwendung des Zuchttieres zum Deckgeschäft war verboten. In der Regel sollte es an einem Tage nicht öfter als zweimal zum Sprung zugelassen werden. Bei jeder Bedeckung durfte nur ein Sprung stattfinden; die sofortige Wiederholung des Sprunges, der so genannte Nachsprung, wurde nicht zugelassen. Oder es heißt weiter: „Bei mehrmaliger Benutzung des Zuchttieres an einem Tage ist nach jedem Sprung eine mindestens zweistündige Pause einzuschalten. Zum Belegen sichtbar kranker, auffällig hustender oder mit Scheidenausfluss behafteter Tiere darf das Zuchttier nicht verwendet werden, ebenso zum Belegen von Tieren, die nicht 15 Monate alt sind. Der Tierhalter braucht das Zuchttier in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März nur früh von 7 ½ Uhr bis 9 Uhr, mittags von 12 bis 1 Uhr und abends von 4 bis 6 Uhr; in der Zeit vom 1. April bis 30. September nur früh von 5 bis 7 Uhr, mittags von 12 bis 1 Uhr und abends von 7 bis 9 Uhr zum Sprung vorzuführen und darf außerhalb dieser Stunden das Belegen versagen. An Sonn- und Feiertagen kann er die Vorführung des Zuchttieres zum Sprung außer in den erwähnten Morgen- und Abendstunden ablehnen.“

      „Durch Weidegang, mäßige Verwendung im Zuge bei Bullen, Aufenthalt in einem Tummelplatz oder durch Führen soll das Zuchttier womöglich täglich Gelegenheit erhalten, sich mindestens eine Stunde im Freien zu bewegen. Dagegen darf das Zuchttier ohne ausdrückliche Genehmigung des Gemeinderates mit weiblichen Tieren nicht gemeinsam geweidet oder auf Tummelplätze gebracht werden. Der Bullenhalter ist verpflichtet, jede Kuh vor dem Deckakte auf das Vorhandensein von ansteckendem Scheidenkatarrh zu untersuchen und jede kranke oder krankheitsverdächtige Kuh bis zu ihrer Heilung vom Deckakte auszuschließen.“

      Der Tierhalter wurde aber auch verpflichtet, das Zuchttier an den Körort zu bringen und es auf Verlangen des Gemeinderates bei Tierschauen oder ähnlichen Veranstaltungen auszustellen. (Kören = küren; männliche Haustiere zur Zucht auswählen).

      Ferner war der Tierhalter verpflichtet, den Mitgliedern des Gemeinderates und des Körausschusses jederzeit die Prüfung der Haltung und der Verwendung des Zuchttieres zu gestatten, das Deckverzeichnis vorzulegen und alle erforderlichen Aufschlüsse zu geben.

      Die Gemeinde Hoof gewährte dem Zuchttierhalter Reinhard Koch für die Erfüllung seiner Verpflichtungen folgende Vergütungen: 1.) Eine jährliche Barentschädigung von 800 Reichsmark; 2.) Den Nutzgenuss folgender Grundstücke auf der Gemarkung Hoof: Wiese in der Hirtenwiese, Wiese und Acker zwischen den Gärten und 3.) Endlich 30 Zentner Hafer pro Jahr. Vorstehende Naturalleistungen entsprechen einem normalen jährlichen Anschlagwerte von 700 Reichsmark.“

      In dem Vertrag wurde ausdrücklich betont, dass der Zuchttierhalter keine Sprunggelder erheben durfte. Die Zuchtstiere wurden auf Gemeindekosten bei der Versicherungskammer, Abteilung Tierversicherung, in München versichert.

       Erinnerungen an Eugen Cloß

       Als der „Schitz“ in Hoof noch mit der Schelle unterwegs war

      Bis Mitte der 60er Jahre des vorigen Jahrhunderts war der Gemeindediener Eugen Cloß auch noch als „Dorfschitz“ mit der Schelle im Dorf unterwegs, um die Bekanntmachungen auszurufen: „Es wird bekannt gemacht, dass morgen der Weg durch die Vorstadt gesperrt werden muss, da dringende Reparaturarbeiten durchgeführt werden.“ In der Regel war die Ansage immer am frühen Morgen. Da wir in der Schule immer die Fenster offen hatten, hörten wir immer den Schellenklang und die Bekanntmachung.

      Eugen Cloß war ein sehr beliebter Mensch im Dorf. Leider ist er recht früh verstorben.

      Lesen wir heute die Verordnungen aus den Ortspolizeibeschlüssen aus dem Jahre 1906, so werden die Älteren unter uns auch noch an die Zeit des „Feldschitzen“ erinnert.

      „Es wird bekannt gemacht, dass Hausschlachtungen nur dann vorgenommen werden dürfen, wenn der Besitzer das Tier mindestens drei Monate im eigenen Stall gehalten und gefüttert hat.“ So wanderte der Dorfschitz mit der Schelle von Straße zu Straße im Dorf und rief seine Bekanntmachungen an die Bevölkerung aus. Die öffneten die Fenster und Türen, um jedes Wort richtig zu verstehen.

      Oder der „Schitz“ rief aus: „Das Trinkwasser ist ab heute wieder hygienisch einwandfrei. Die bisherige Anordnung, das Wasser vor dem Genuss abzukochen, ist damit hinfällig.“ Der Dorfschitz von Hoof machte im Herbst 1906 noch den Tag der Obstversteigerung bekannt, der immer ein besonderes Ereignis war. Man traf sich in der Regel am Eltzenbergerweg in der Nähe des alten Grubenstollens, wo dann Baum für Baum an den Meistbietenden versteigert wurde. Natürlich war der Feldschitz dabei, der über den sachgemäßen Ablauf der Versteigerung achten musste. Am Abend wurde dann Einkehr in der Wirtschaft gehalten.

      Vor dem „Schitz“ hatten die Dorfbuben auch Angst und einen Heidenrespekt. Mit dem „Schitzestecke“ (Stock) in der Hand, die Schirmmütze auf dem Kopf und dem Hund hinterdrein durchwanderte er Tag für Tag die Fluren und achtete peinlich genau auf das, was sich auf Feldern, Wiesen und Äckern abspielte. „Pass off, de Schitz kommt mit dem Stecke“, wurden die Jungen früher von ihren Eltern bedroht, wenn sie was angestellt hatten. „Schitz“ kommt von „schützen“. Er war damals als Ortspolizeidiener auch zuständig für den Schutz der Felder, Wälder, Bachauen und Obstpflanzungen, eben der Gemeindefeldhüter. Feldfrevel wurde von ihm streng geahndet.

      Immer waren die Buben Ende Mai am „Stranzen“, wenn die Maikirschen als erste Kirschen reif waren. Es wird in der Hoofer Schulchronik berichtet, dass sich ein Junge, der gerade auf einem Kirschbaum war, beim Wegrennen im Stacheldrahtzaun verfing und eine stark blutende Wunde erhielt.

      Der Dorfschitz machte vor dem 1. April immer bekannt, dass die „Wiesen ab 1. April zu waren“. Dann durften die Jungen auf der Wiese mit dem Stoffball („der Quetsch“) keinen Fußball mehr spielen.

      Ich fand auch noch uralte Aufzeichnungen über einen Hoofer Schitz namens Jakob Cullmann, der bei der jährlichen Bachschau am Grügelbach als Feldhüter anwesend war. Jeder Anlieger musste nach der Heuernte den Bach von Gestrüpp frei machen. Der Schitz kannte die Parzellen genau. Wehe, wenn der Bachsaum nicht in Ordnung war! Der wurde gemaßregelt und musste binnen weniger Tage für eine Nachbesserung sorgen.

      Damals hatte der Feldhüter auch noch eine weitere Aufgabe: Tag für Tag kloppte er die Kartoffeläcker ab und passte auf, dass keine „Grombiere“ geklaut wurden. Im ersten und zweiten Weltkrieg musste der Schitz auch das Getreide nach dem Dreschen abwiegen, weil ein bestimmter Prozentsatz abgeliefert werden musste. Bei den Hausschlachtungen wog er das Fleisch. Pro Person war e in bestimmtes Kontingent für den eigenen Hausgebrauch erlaubt. Was darüber ging, musste abgeliefert