Die Mainzer Republik und ihre Bedeutung für die parlamentarische Demokratie in Deutschland. Группа авторов. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

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Жанр произведения: Историческая литература
Год издания: 0
isbn: 9783961760978
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gesellschaftlichen Stellung durchbrochen oder jedenfalls erheblich relativiert. An die Stelle der Herrschaft, die durch von göttlichem Recht legitimierte Personen ausgeübt wurde, trat die Ausübung von Macht auf der Basis des städtischen Rechts. Diese Bindung von Herrschaft an vereinbartes, nicht autokratisch verordnetes Recht ist auch ein unverzichtbares Fundament moderner Demokratien. Dem von Konsens getragenen und den Frieden nach innen und außen zu sichernden städtischen Rechtskreis gehörten – wie in der attischen Polis – freilich nicht alle Stadtbewohner an. Die sich seit dem 11. und 12. Jahrhundert ausbreitenden Formen von Partizipation blieben andererseits keineswegs auf die immer zahlreicher und größer werdenden Städte begrenzt. Auch auf dem Lande bildeten sich in wirtschaftlich und kulturell entwickelten Regionen ländliche Gemeinden, die sich strukturell zwar meist erheblich von den städtischen Kommunen unterschieden, in denen aber auch Formen gemeinschaftlich-genossenschaftlichen Handelns neben herrschaftlichen Organisationsformen seit dem 11. und 12. Jahrhundert an Bedeutung gewannen und in vielfacher Weise miteinander verflochten waren.16 Allerdings beruhten die in ländlichen und städtischen Kontexten in Anspruch genommenen und beschworenen Freiheitsrechte in erster Linie auf Privilegien und Sonderrechten für bestimmte Gruppen. Sie wurden noch nicht im universalistischen Sinne als allen Menschen und jedem Individuum zustehende im Naturrecht gründende Rechte angesehen.

      Formen stadtbürgerlicher Partizipation kamen auf, als im lateinischen Westen im Kontext langandauernder Auseinandersetzungen zwischen imperium und sacerdotium, zwischen weltlicher und geistlicher Gewalt, während des sog. Investiturstreits, die traditionellen Ordnungen destabilisiert und tiefgreifenden Wandlungen unterzogen wurden. Im Verlauf dieser unter dem Schlagwort von der libertas ecclesiae (Freiheit der Kirche) geführten oftmals blutigen Kämpfe wurde die Vorstellung von einer Differenz zwischen geistlicher und weltlicher Macht schärfer herausgebildet. Dabei handelte es sich zwar noch nicht um die Trennung von Kirche und Welt im modernen Sinne; aber es war ein wichtiger Schritt hin zu einer Differenzierung und Trennung zwischen beiden Sphären.17 Diese Separierung wurde dank Reformation, Aufklärung und Französischer Revolution weiterentwickelt, und sie ist für liberale Demokratien westlichen Zuschnittes von fundamentaler Bedeutung, was auch im Vergleich mit orthodoxen, islamischen und asiatischen Kulturen deutlich wird. Es handelt sich um das Ergebnis eines Prozesses von langer Dauer.

      In den sich formierenden Städten entstanden seit 1200 mit den Universitäten jene heute in der ganzen Welt verbreiteten Institutionen als eigenständige Gemeinschaften von Lehrenden und Lernenden. In ihnen wurden Wissensbestände nach rationalen Kriterien diskutiert und vermittelt sowie die Ausbildung von für die Gemeinwesen zentralen Berufen (wie die der Mediziner, Juristen und Theologen) professionalisiert. Die Geburt der Universität ist ohne ihre Verankerung in der Kommune nicht vorstellbar. Die in den Hohen Schulen verhandelten und bewahrten Kenntnisse wurden durch die Rezeption antiken Wissens geprägt, gleichfalls ein Vorgang von grundlegender und nachhaltig wirkender Bedeutung, nicht zuletzt mit Blick auf Verfahren und Inhalte politischer Partizipation. Auf der Grundlage von Rezeptionsvorgängen wurden die großen Sammlungen weltlichen und geistlichen Rechts zusammengetragen, bis heute unverzichtbare Grundlagen der europäischen Rechtskultur. In ihnen wurden Prinzipien fixiert, auf deren Beachtung auch moderne Demokratien nicht verzichten können. Innerhalb und außerhalb der Universitäten wuchs zugleich die Bandbreite von auf Wahlen basierenden Rekrutierungs- und Entscheidungsverfahren als Formen des sozialen Handelns im weltlichen und geistlichen Bereich. In geistlichen Institutionen (z. B. bei der Papstwahl), in Kommunen und bei der Königswahl wurden relativ autonome und ergebnisoffene Wahlverfahren (oftmals gekoppelt mit anderen Formen der Rekrutierung) jenseits bzw. anstelle von Ämterzuweisung sowie von Herrschaftsbestellung mittels Erbfolge und Ernennung entwickelt. Sie spielen teilweise bis heute bei der Auswahl von Einzelpersonen oder Personengruppen als beauftragte Entscheidungsträger eine Rolle.18

      Mit Blick auf die SchUM-Städte Mainz, Speyer und Worms, jahrhundertelang weit ausstrahlende Zentren aschkenasischer Gelehrsamkeit, sei auf einen spezifischen Aspekt der Geschichte politischer Partizipation verwiesen. Lange Zeit dominierte insbesondere unter israelischen Historikern die Auffassung, die jüdische Gemeinde sei eine uralte, eine gleichsam präexistente Institution, welche schon vor dem Aufkommen des Christentums und der Zerstörung des Tempels in Jerusalem existiert habe. Sie wurde von vielen als Keimzelle des Staates Israel in Anspruch genommen. Allerdings hat die Forschung inzwischen weitgehend Konsens darüber erzielt, dass „die volle autonome lokale Gemeinde mit ihren Institutionen der Selbstverwaltung […] im Großen und Ganzen eine selbstständige Schöpfung des europäischen Mittelalters“ darstellt.19 Christliche und jüdische Gemeindebildung werden als parallele Entwicklungen interpretiert, die interessante, aber erst ansatzweise erkundete Analogien sowie Prozesse wechselseitiger Wahrnehmung und Beeinflussung aufweisen. Die jüdische Gemeindebildung mit Regelungshoheit in vielen inneren Angelegenheiten könnte sich an der Organisation geistlicher Gemeinschaften, allen voran der Domkapitel, orientiert haben und der Genese christlicher Kommunen vorausgegangen sein; noch handelt es sich bei dieser Deutung um eine Arbeitshypothese, die aber gerade mit Blick auf den bis 2020 zu erarbeitenden Weltkulturerbe-Antrag des Landes Rheinland-Pfalz auf ein faszinierendes Forschungsfeld verweist.20

      Die im 12. und 13. Jahrhundert auch im heutigen Deutschland entstehenden Stadträte wurden vielerorts, so auch in Mainz, zunächst von einer Oligarchie patrizischer Familien dominiert. Damit fanden sich von der politischen Macht ausgeschlossene Gruppen nicht ab. Seit dem ausgehenden 13. Jahrhundert wurde in den meisten größeren Kommunen des nordalpinen Reichsgebiets um politische Partizipation gerungen. Dabei spielte die Vorstellung eine zentrale Rolle, dass auch die Mächtigen an das städtische Recht gebunden und dem Gemeinwohl, dem „Gemeinen Nutzen“ verpflichtet seien, Herrschaft nur als konsensuale legitim sei.21 Die nicht selten von Gewalt begleiteten Auseinandersetzungen wurden in der älteren Forschung bisweilen als Zunftrevolutionen bezeichnet; die jüngere Forschung spricht eher von Verfassungs- und Bürgerkämpfen.22 Bestandteile dieser Auseinandersetzungen waren Widerstandsformen symbolischen Handelns wie Glockengeläut, (bewaffneter) Bannerlauf, Rathauserstürmung, Schlüsselübergabe, ferner die Herstellung oppositioneller Öffentlichkeiten, die Etablierung von Gremien und Aushandlungsprozessen über die bestehenden Institutionen hinaus. Vielfach kam es zwischen den sich bekämpfenden Parteiungen zu Kompromissen. Ausgehandelte neue Ratsverfassungen sowie die sie konstituierenden Verfahren wurden in einem den städtischen Frieden sichernden symbolischen Akt in Kraft gesetzt. Am Ende solcher Bürgerkämpfe stand vielerorts, so auch in Mainz, die Beteiligung von Gruppen und Familien an der politischen Macht über das Patriziat hinaus.23 Solche Konflikte waren für städtische Gesellschaften der Vormoderne ebenso konstitutiv wie die oftmals in Ehransprüchen wurzelnde Gewaltbereitschaft. Durch weitgehend wechselseitig akzeptierte ritualisierte, symbolische Formen des Handelns und der Kommunikation gelang es aber immer wieder, erstaunlich stabile Rahmenbedingungen zu schaffen. Prozesse des Aushandelns gelangen in der Regel auch deshalb, weil die Akteure sich auf einen Fundus kommunaler Wertvorstellungen beziehen konnten. Dieser wurde insbesondere an Orten politisch herausgehobener Topografie, wie dem Marktplatz und dem Platz vor dem Rathaus, in regelmäßig durchgeführten Verfahren zur Darstellung gebracht und in performativen Akten sinnlich erfahrbar. Die dabei ausgehandelten Verfassungen waren bisweilen, wie der Straßburger Schwörbrief von 1349 und der Kölner Verbundbrief von 1396 (Abb. 1) – von späteren Modifikationen abgesehen – für Jahrhunderte die Grundlage städtischer Herrschaftsordnungen. Diese erwiesen sich mithin als bemerkenswert stabil und flexibel, und bei ihnen stellte jenseits aller Aushandlungsprozesse und Verfassungsmodifikationen der städtische Rat das Gravitationszentrum dar. Formen gemeindlich-genossenschaftlicher Partizipation waren in vielen Städten des nordalpinen Reichsgebiets so robust und nachhaltig verankert, dass gelegentliche Versuche, diese durch „Stadttyrannen“ auszuhöhlen, durchweg scheiterten.24 Dagegen wurden die kommunalen Strukturen in vielen mittel- und norditalienischen großen Städten ab dem 12. und 13. Jahrhundert über das Amt des Podestà zu Signorien und erblichen Fürstentümern transformiert.25 Freilich entwickelten sich städtische Räte auch nördlich der Alpen seit dem 15. Jahrhundert vielerorts in neuer Qualität zur städtischen Obrigkeit. Nun verschoben sich in Theorie und Praxis tendenziell und langfristig die Gewichte zu obrigkeitlich-staatlichen Konzepten und Praktiken, doch spielten gemeindlich-genossenschaftliche Elemente lange Zeit weiterhin eine bisweilen