Für Produkte mit CE-Zeichen ist eine Erstprüfung durch besonders qualifizierte Prüfer nicht verbindlich vorgeschrieben. [11] Hier genügt die Prüfung vor der Benutzung (siehe auch ► „Sicherheitsmanagement“ Unterabschnitt „Sicht- und Funktionsprüfung“). Soweit es sich allerdings um Geräte handelt, die vor Ort erst montiert werden müssen, ist nach deren Montage zu prüfen, ob der ordnungsgemäße Zustand hergestellt wurde. Diese Erstprüfung muss durch eine befähigte Person (siehe auch ► „Sicherheitsmanagement“ Unterabschnitt „Anforderungen an Prüfer“) durchgeführt werden. Eine Beauftragung des Herstellers oder Lieferanten zur Erstprüfung sollte wegen der möglicherweise fehlenden Unabhängigkeit/Weisungsfreiheit nicht erfolgen.
Sicht- und Funktionsprüfung
Wer ein technisches Gerät benutzt, ist vor jedem Gebrauch verpflichtet, sich augenscheinlich von dessen optischer Unversehrtheit und sicheren Funktion zu überzeugen. Diese Aufgabe haben Sportlehrer und Übungsleiter vor jedem Gebrauch von Sportgeräten. Allerdings beschränkt sich diese Prüfung nicht nur auf Sportgeräte, sondern umfasst auch die Sportbauten und Anlagen, soweit sie benutzt werden.
So muss sich der Sportlehrer z. B. vor dem Weitspringen vom benutzungssicheren Zustand der Sprunganlage augenscheinlich überzeugen (Zustand des Sandes, Fremdkörper etc.).
Für diese Sichtprüfungen wird eine gewisse Sachkunde vorausgesetzt, die ein Sportlehrer in seinem Fachstudium erwirbt.
Bei festgestellten Mängeln muss der Sportlehrer entscheiden, ob die Nutzung uneingeschränkt, mit Einschränkungen oder unter besonderen Sicherheitsvorkehrungen erfolgen kann oder ob Anlage oder Sportgerät nicht mehr genutzt werden dürfen.
Vom Nutzer festgestellte Mängel sind dem Schulträger zu melden. Die Verfahrensweise wird meist in der Benutzerordnung geregelt.
Wer Mängel feststellt, ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass durch diese Mängel weitere Personen nicht geschädigt werden. Unter Umständen sind Geräte sicher der Benutzung zu entziehen oder zu sperren. Ansprechpartner hierzu sollten Hallenwart oder Hausmeister als Beauftragte des Schulträgers vor Ort sein.
Auch diese Personen als Beauftragte des Schulträgers/Betreibers sind verpflichtet, im Rahmen ihrer regelmäßigen Kontrollgänge zumindest augenscheinlich (Sichtprüfung) die Unversehrtheit von Sportgeräten und Sportstätten zu überprüfen.
Hauptinspektion
Sportgeräte und Anlagen werden teilweise sehr intensiv genutzt und unterliegen dem Verschleiß. Dieser ist nicht immer offensichtlich und kann deshalb vom Benutzer (Sportlehrer, Übungsleiter), aber auch vom Hallenwart/Hausmeister nicht immer erkannt werden. Deshalb ist es notwendig, regelmäßig wiederkehrende Prüfungen von besonders qualifizierten Personen durchführen zu lassen.
Rechtlich geregelt sind diese Prüfungen in § 10 der BetrSichV für Arbeitsmittel. [12] Danach hat der Arbeitgeber (hier der Schulträger) anhand einer Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung der Angaben bzw. Betriebsanleitung des Herstellers
• | Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen sowie |
• | Anforderungen an die Befähigung der Prüfer (befähigte Person) zu ermitteln. |
Bei üblicher bestimmungsgemäßer Nutzung, also normalen Umgebungs- und Betriebsbedingungen, kann im Schulsport bei der Einhaltung der bisher üblichen Prüffrist von zwölf Monaten davon ausgegangen werden, dass das Schutzziel erfüllt wird. Aus der Gefährdungsbeurteilung können sich andere Fristen ergeben.
Der Begriff „Hauptinspektion“ ist für Sportstätten und Sportgeräte nirgendwo vorgegeben; diese Prüfung kann also auch anders bezeichnet werden. Der Begriff wurde gewählt, um den Rang und die Bedeutung dieser Prüfung hervorzuheben. Parallelen zur Prüfung von Spielplätzen, wo die vergleichbare Prüfung als „jährliche Hauptinspektion“ [13] bezeichnet wird, sind durchaus beabsichtigt. Obwohl der Prüfrhythmus von einem Jahr für Sportstätten und Sportgeräte durchaus üblich ist, wurde auf „jährlich“ verzichtet, da die Prüffrist im Zuge einer Gefährdungsbeurteilung festzulegen ist und somit auch andere Fristen möglich sind.
Inspektion nach Instandsetzung
Instandsetzungen werden mit dem Ziel durchgeführt, den nutzungsfähigen Zustand wiederherzustellen. Dazu sind außer den Herstellern, sonstigen Fachunternehmen aber auch sachkundige Handwerker, z. B. vorgebildete Hallenwarte/Hausmeister, in der Lage. Sind besondere Tätigkeiten, wie z. B. Schweißarbeiten, erforderlich, muss das bei der Personalauswahl beachtet werden.
Natürlich besteht die Notwendigkeit, den Erfolg der Instandsetzung von einer befähigten Person analog den Regeln für Erstinspektionen überprüfen zu lassen.
Außerordentliche Inspektionen
Nach Unfällen oder anderen besonderen Vorkommnissen kann es erforderlich sein, eine außerordentliche Prüfung von einer befähigten Person durchführen zu lassen, um die Unfallursachen zu ermitteln und beseitigen zu können.
Anlass für diese Inspektion können auch bekannt gewordene Unfälle oder Vorkommnisse an anderen Stellen sein.
Erfahrungen aus der Praxis
Leider ist das erläuterte mehrstufige System von Prüfungen in der Praxis noch nicht überall vollständig durchgesetzt. Erfahrungen zeigen, dass manche Schulträger bisher nur die Sportgeräte in die Prüfung einbeziehen, die Hallen und Freisportstätten aber außer Acht lassen. Ein Aufkleber an der Hallentür „Sportgeräte o. k.“ nützt nichts, wenn der Hallenboden stark verschlissen, kein Notruf absetzbar oder das Erste-Hilfe-Material unvollständig und überlagert ist.
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Bei allen Überprüfungen sind die Sportstätten und Sportgeräte ganzheitlich als Komplex zu betrachten. |
Der Schulträger ist für die Prüfung der Sportstätten und -geräte, die sich im Besitz von Vereinen befinden, nicht zuständig. Um aber auch hier maximale Sicherheit für alle Beteiligten zu erreichen, sollte die Nutzungsvereinbarung mit Sportvereinen auch Festlegungen zur Prüfung dieser Sportgeräte beinhalten. Das gilt insbesondere dann, wenn diese Geräte auch im Schulsport zugänglich sind.
Anforderungen an Prüfer {Sicherheitsmanagement, Prüfer}
Wie schon im Abschnitt Hauptinspektion beschrieben, ist § 10 BetrSichV mit den dafür veröffentlichten Technischen Regeln für Betriebssicherheit einschlägig. Entsprechend der Allgemeinen Hinweise der DGUV Information 202-044 sind befähigte Personen bzw. ausreichend qualifizierte Fachunternehmen mit den Prüfungen der Sportstätten und Sportgeräte zu beauftragten.
In § 2 Abs. 6 BetrSichV wurde der Begriff zur Prüfung von befähigten Person eingeführt