69 Sterchi/Mattle/Helbling, Schweizer Kontenrahmen KMU (Zürich 2013).
70 Ausnahmen: Für konzessionierte Veranstalter Radio und Fernsehen schreibt das BAKOM für die Darstellung der Jahresrechnung einen verbindlichen Kontenplan vor (V UVEK vom 5. Oktober 2007). Mit der Verordnung des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) über die Rechnungslegung und Berichterstattung in der sozialen Krankenversicherung vom 25. November 2015 wird »für die zu verwendenden Konten« ein Kontenrahmen vorgeschrieben (Anhang zu Art. 3).
71 DATEV: Datenverarbeitungsorganisation der steuerberatenden Berufe in der Bundesrepublik Deutschland. Es besteht auch ein – ebenfalls jährlich aktualisierter – Standardkontenrahmen (gemäss BilMoG 2009) DATEV SKR 04 nach dem Abschlussgliederungsprinzip.
72 Leffson/Rückle/Grossfeld, Handwörterbuch unbestimmter Rechtsbegriffe im Bilanz-recht des HGB S. 167.
73 Zu elektronischen Belegen siehe auch MWSTV 122.
74 Käfer, Kommentar zu OR a957, Anmerkung 146, S. 367.
75 Botschaft 2007, S. 1698. Weitere Anforderungen sind enthalten in Weisungen der ESTV zur Mehrwertsteuer. Zu elektronischen Belegen siehe auch MWST 122 I.
76 Rundschreiben 10 Treuhandkammer, Ziff. 12.
77 Käfer, Kommentar zu OR a957, Anmerkung 549, S. 510. Umschreibung der Prüfspur für die Mehrwertsteuer im Kommentar zu OR 957a, Anmerkung 47, S. 104.
78 HWP, 2014, S. 9.
79 Bossard, Kommentar zu OR a958, Anmerkung 32 ff., S. 245.
80 Käfer, Kommentar zu OR a958, Anmerkung 17, S. 564. Die Angaben im Anhang beziehen sich auf Aufschlüsselungen von Bilanzpositionen.
81 Auf die Präzisierung »wesentlich« wird entsprechend der GoR in der Botschaft 2007, S. 1702 hingewiesen.
82 Böckli, Neue OR-Rechnungslegung, S. 26.
83 Bossard, Kommentar zu OR a958, Anmerkung 31, S. 247.
84 Wertschriften sind aktuell bis auf wenige Ausnahmen als Buch-Effekten gestattet. Sind noch Urkunden (OR 965) vorhanden (z. B. physische Aktien bei privaten Aktiengesellschaften), ist deren Vorhanden sein nachzuweisen.
85 HWP, 2014, S. 160.
86 Lexikon des Rechnungswesens, S. 386: Nach HGB 241 III gelten drei Monate vor, zwei Monate nach Abschlusstermin noch als zulässig.
87 Weisungsbeispiele für eine Stichtagesinventur und eine permanente Inventur enthält das HWP, Band 1 (2009), S. 182 ff.
88 Handschin, Rechnungslegung im Gesellschaftsrecht, S. 119.
89 Böckli, Neue OR-Rechnungslegung, S. 23.
90 In Deutschland z. B. das Bundesministerium der Finanzen. Pfaff/Ganz/Stenz/Zihler, Kommentar zu OR 958f, S. 258.
91 Stellungnahme zur Rechnungslegung und Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung beim Einsatz von Informationstechnologie vom 15.132.2013.
92 Treuhandkammer, RS 10/2013, Ziff. 3
93 Beispiele siehe HWP, 2014, S. 11.
94 HWP, 2014, S. 17.
95 HWP, 2014, S. 15 ff.
96 HWP, 2014, S. 18.
97 Handschin, Rechnungslegung im Gesellschaftsrecht, S. 132.
98 Roberto/Trueb, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht zu OR 958, Anmerkung 30, S. 68.
99 Böckli, Neue OR-Rechnungslegung, S. 73.
3 Funktionen und Rechtsnormen der Rechnungslegung (Jahresabschluss)
3.1 Bestandteile, Ziel und Funktionen der Rechnungslegung
Weil die laufende Buchführung kaum in der Lage ist, Bestand und Veränderung des Vermögens und der Verbindlichkeiten jederzeit zu ermitteln, sind periodische Kontrollen der Bestände und des Ergebnisses in Form von besonderen Abschlussrechnungen erforderlich, die als Rechnungslegung bezeichnet werden (OR 958).
Die Jahresrechnung (Einzelabschluss) wird im Handelsgesetzbuch (kurz HGB) in Deutschland und in den EU-Richtlinien ebenso wie in der Praxis als Jahresabschluss bezeichnet.100 Die Rechnungslegung erfolgt nach OR 958 II im Geschäftsbericht und umfasst Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang, bei grösseren Unternehmen zusätzliche Angaben wie eine Geldflussrechnung und einen Lagebericht. Bei Konzernen wird die Rechnungslegung durch eine Konzernrechnung (konsolidierter Abschluss) ergänzt. Es ist zu beachten, dass der Begriff Geschäftsbericht gemäss OR 958 II nicht übereinstimmt mit der Bestimmung in aOR 662, welche auch den Jahresbericht (aOR 663d) als obligatorischen Teil des Geschäftsberichts festgelegt hat.
Ziel der Rechnungslegung ist die Darstellung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens (OR 958 I). Oberstes und vorrangiges Ziel der Rechnungslegung ist es, den Adressaten eine möglichst zuverlässige Beurteilung der Vermögens- und Ertragslage zu erlauben.101 Dabei ist jedoch einzuschränken, dass sich diese durch das Zahlenwerk des Jahresabschlusses nur unvollständig darstellen lässt, weil wichtige Elemente wie die Entwicklung auf den für das Unternehmen relevanten Märkten (z. B. Bestellungseingang, Auftragsbestand, Marktanteile), die Anpassungsfähigkeit der Führungskräfte auf Veränderungen der