Verbunden mit der Todesstrafe des Räderns war auch häufig das Schleifen. Der Verurteilte wurde gefesselt auf eine Tierhaut oder ein Brett gelegt und von einem Pferd zur Richtstätte geschleift. Eine Strafverschärfung war es, wenn er unterwegs an bestimmten Plätzen mit glühenden Zangen in Brust, Arme oder Hüften gezwickt wurde.
Die Strafe des Ertränkens war im Mittelalter weit verbreitet. Hauptsächlich wurde sie bei weiblichen Rechtsverbrechern angewandt, doch auch an Männern vollzogen. Gewöhnlich band man dem Verurteilten Hände und Füße zusammen und warf ihn von einer Brücke aus in den Fluss. Dort, wo kein Fluss vorhanden war, diente ein Weiher oder Teich als Richtstätte. War die Wassertiefe nicht genügend, wurde der Delinquent mit Stangen oder Gabeln so lange unter Wasser gedrückt, bis der Tod eintrat. Häufig verwendete man auch einen Sack, in den man als Beigabe Tiere steckte, z. B. Schlangen oder Hunde. Das Ertränken wurde auch in großen hölzernen Zubern vollzogen. Der Scharfrichter drückte den in einem Sack steckenden Verbrecher so lange unter Wasser, bis der Tod eingetreten war.
Eine im Mittelalter ebenfalls häufig angewandte Todesstrafe war das Verbrennen. Grundgedanke dieser Strafe war es, den Verbrecher, dessen Tat als besonders abscheulich erschien, völlig vom Erdboden zu vertilgen. Deshalb war diese Strafe in ihrer Ausführung auch sehr vielseitig und alles, was mit ihr zusammenhing, hatte seine Bedeutung. Feuer, eine der elementarsten Urgewalten, hatte reinigende Kraft und verzehrte alles Böse. Der dabei entstehende Rauch und mit ihm die Bosheit des Missetäters wurde vom Wind fortgetragen. Hexen verbrannte man deshalb meist auf Anhöhen, wo der Wind freien Zugang hatte. Auch die Asche des Verbrannten galt noch als gefährlich, darum überließ man es dem fließenden Wasser eines Flusses oder Baches, sie fortzuführen. So waren an der Vernichtung des Bösewichtes die drei Naturelemente Feuer, Wind und Wasser beteiligt.
Die Hinrichtung durch Verbrennen wurde je nach dem Tatbestand verschieden durchgeführt. Entweder wurde der Delinquent mit gebundenen Gliedern auf einen Scheiterhaufen gelegt, oder er wurde an einem Pfahl festgebunden und das Feuer um ihn herum gelegt, oder aber er wurde auf einer Leiter angebunden, hochgestellt und mit der Leiter in den voll auflodernden Scheiterhaufen gestoßen. Ein Gnadenerweis war es, den Missetäter vor dem Verbrennen zu erdrosseln oder ihm zur raschen Beendigung seiner Qualen ein Säckchen Schießpulver um den Hals zu binden. Es ist aber auch überliefert, dass Scharfrichter, die trotz ihres grausigen Handwerks mitunter humaner waren als Volk und Richter, den Todeskandidaten vor dem Verbrennen am Pfahl unauffällig erdrosselten oder durch einen Stich ins Herz töteten. Wurde der Delinquent vorher enthauptet oder erhängt und anschließend verbrannt, konnte das zwei Gründe haben: Entweder es war ein Gnadenerweis oder es wurden bei mehreren todeswürdigen Verbrechen mehrere Todesstrafen nacheinander vollstreckt.
Die Zunahme der Hexenprozesse in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts ließ die Scheiterhaufen in ganz Europa auflodern und das Verbrennen zur häufig angewandten Todesstrafe werden.
Das Sieden in Wasser, Wein oder Öl war seit Ende des 13. Jahrhunderts in fast allen Landes- und Stadtrechten als Strafe für Fälscher vorgesehen. Besonders auch an Ketzern wurde die Todesstrafe im siedenden Wasser vollzogen.
In den mittelalterlichen Rechtsgesetzen ist die Strafe des lebendig Begrabens nicht enthalten, die Carolina fordert sie nur für Kindsmord. Trotzdem fand diese Strafe Anwendung, und zwar hauptsächlich an Frauen und an Männern, die das Verbrechen der Unzucht begangen hatten. Wie diese Strafe genau vollzogen wurde, ist aus den vorhandenen Quellen nicht mit Sicherheit zu entnehmen. Mit Wahrscheinlichkeit ist jedoch Folgendes anzunehmen: Der Täter wurde lebend und gefesselt in eine am Galgen ausgehobene Grube gelegt und diese über ihm zugeschüttet. Um eine „Wiederkehr“ des Gerichteten zu erschweren, legte man ihn, wie bei einem Selbstmörder, mit dem Gesicht nach unten und häufte über seinem Grab Dornengestrüpp auf. Lag der Delinquent auf dem Rücken, so steckte man ihm ein Rohr in den Mund, nicht um ein Atmen zu ermöglichen, sondern um der Seele die Möglichkeit zu geben, auszufahren (Seelenloch). In engster Verbindung zum lebendig Begraben stand das Pfählen. Nach dem Begraben wurde ein Pfahl in die Grube und durch den Gerichteten getrieben. Dies geschah einerseits wieder aus Aberglauben, um ein Wiederkehren des Toten zu erschweren, andererseits aber, um den Tod rasch eintreten zu lassen. Darüber hinaus hatte das Pfählen noch die Bedeutung einer spiegelnden Strafe für den Notzuchtverbrecher, wobei die Frau, welche Opfer seiner Tat war, die ersten drei Schläge ausführen durfte, den Rest erledigte der Henker. Lebendig Begraben und Pfählen gehörten aber nicht zu den oft angewandten Strafen und verschwanden mit dem Beginn der Neuzeit fast ganz aus dem Strafgebrauch.
Die Strafe des Einmauerns war ein Ersatz für die Hinrichtung und kann als Spätform des lebendig Begrabens angesehen werden. Besonders bei straffällig gewordenen Angehörigen höherer Stände wurde anstelle einer Todesstrafe aus Gnade auf Einmauern erkannt. Dies geschah, um der Familie die Schande der öffentlichen Hinrichtung und dem Verurteilten die Berührung mit dem Scharfrichter zu ersparen. Die Strafe wurde aber auch bei einfachen Leuten verhängt. Einmauern ist jedoch nicht wörtlich zu verstehen, dass also der Missetäter in einer Zelle eingemauert wurde, weder Essen noch Trinken erhielt und so einen qualvollen Tod erlitt, sondern als lebenslängliches Gefängnis. Dieses Gefängnis konnte eine Zelle am Haus des Scharfrichters sein, der den Gefangenen dann auch zu versorgen hatte, oder – bei Höhergestellten – ein Raum im eigenen Haus oder dem eines Familienmitgliedes. Die Familie hatte ihn dann bis an sein Lebensende zu versorgen. Gleich wo sich dieses Verließ befand, der Gefangene durfte es bis zu seinem Tod nicht mehr verlassen, war also eigentlich für seine Mitmenschen schon nicht mehr auf dieser Welt. Sehr selten fand, vom Gericht aus Gnade angeordnet, eine vorzeitige Freilassung statt, freilich immer verbunden mit der Auflage, das Land oder die Stadt zu verlassen und nie mehr wiederzukehren, andernfalls drohte die Todesstrafe.
Bei Vierteilung ist zwischen zwei Arten der Ausführung zu unterscheiden. Zum einen das Vierteilen bei lebendigem Leibe, zum anderen nach vorhergehender Tötung. Die ursprünglichste Form ist wohl die erstere. Die Alemannen vollzogen diese Strafe für Verräter mit der Axt. Bekannter war die Art der Vierteilung, bei der Arme und Beine jeweils an den Schweif eines Pferdes gebunden, die vier Pferde auseinandergetrieben und der Delinquent buchstäblich zerrissen wurde. Hierbei handelte es sich eigentlich um ein Zu-Tode-Schleifen. Gregor von Tours, Bischof und Historiker (540–594), beschreibt diese Tortur in Gesta Francorum, seinem wichtigsten Werk. Er berichtet hier von der Hinrichtung der Königin Brunehild, die am Schweif eines Pferdes gebunden, in Stücke gerissen wurde. Aber auch in der neueren Zeit fand diese grausame Todesart Anwendung, so 1757 bei der Hinrichtung des erfolglosen Königsattentäters Robert Daumiens in Paris.
Im Mittelalter und in der Neuzeit wurde diese Strafe aber fast immer nach vorheriger Tötung des Delinquenten vollzogen. Der Verbrecher wurde erst enthauptet, erhängt oder erdrosselt und dann anschließend in vier Teile zertrennt. Die Vierteilung war also Schlussakt einer Hinrichtung und galt als Strafverschärfung oder zweite Strafe bei Vorliegen mehrerer Delikte, die den Tod verdienten. Zeitgenössische bildliche Darstellungen zeigen die widerlich makabre Art und Weise solcher Vorgänge. Die vier Körperteile wurden dann zur Abschreckung an eigenen Galgen oder an Landstraßen aufgehängt, etwa in Frankfurt am Main im Jahre 1616 als Schlusspunkt des Fettmilchaufstandes.
Hatte ein Mensch mehrere, jedes für sich aber todeswürdige Verbrechen begangen, so enthielt das Urteil eine Aneinanderreihung von Strafen, also eine Kumulation der Todesstrafen. Für jedes einzelne Delikt wurde also dem Gesetz entsprechend die dafür bestimmte Todesart ausgesprochen. Die Reihenfolge der Ausführung