Auf einen Blick: Nachtragshaushaltssatzung und -plan
Die (ursprüngliche) Haushaltssatzung kann nach § 115 NKomVG ausschließlich durch eine Nachtragshaushaltssatzung geändert werden. Bei gewissen Konstellationen des § 115 II Nr. 1 NKomVG oder des § 115 II Nr. 2 NKomVG ist unverzüglich eine Nachtragshaushaltssatzung zu erlassen. Bei der Prüfung zum Erlass einer Nachtragshaushaltssatzung nach § 115 II NKomVG sind insofern immer die Voraussetzungen der Nr. 1 als auch die Voraussetzungen der Nr. 2 zu bearbeiten. Die Nachtragshaushaltssatzung setzt zugleich die erforderlichen Änderungen des (ursprünglichen) Haushaltsplans durch einen Nachtragshaushaltsplan nach § 8 KomHKVO fest. Für beide gelten die gleichen rechtlichen (Verfahrens-) Regelungen wie für die Ursprungssatzung bzw. den Ursprungsplan. Der Nachtragshaushaltsplan enthält gleichwohl lediglich die gegenüber den Ursprungsansätzen vorgenommenen erheblichen Veränderungen. Alle anderen Haushaltsansätze sowie die damit zusammenhängenden Ziele und Kennzahlen, die keiner wesentlichen Veränderung unterliegen, müssen nicht dargestellt werden.
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