Die Hilfsangebote für Flüchtlinge sind auf verschiedenen Ebenen organisiert. So wird 1951 das Flüchtlingswerk der Vereinten Nationen gegründet (UNHCR), das sich für die Rechte der Flüchtlinge und die Einhaltung der Genfer Konvention einsetzt und in Krisengebieten Hilfe leistet.
Die Europäische Union (EU) richtet 1992 eine Generaldirektion für humanitäre Hilfe ein und ist in nahezu allen Krisenregionen der Welt aktiv. Zudem ist die EU einer der größten Geber öffentlicher Entwicklungshilfe.
Programme zur Wirtschaftsförderung, Gesundheitsverbesserung und Armutsbekämpfung sollen dazu beitragen, Gründe für eine mögliche Flucht zu reduzieren.
Auch einzelne Staaten leisten in Form von Notprogrammen und bilateralen Vereinbarungen mit Partnerländern Hilfe zur wirtschaftlichen Entwicklung. Zudem wird auf staatlicher Ebene in Form der Asylgesetzgebung der Umgang mit Flüchtlingen geregelt. So bekommt ein Asylberechtigter in Deutschland eine auf vorerst drei Jahre befristete Aufenthaltsgenehmigung sowie unter bestimmten Bedingungen Anspruch auf Sozialleistungen.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge leistet Hilfe bei der Integration von Flüchtlingen, die in Deutschland bleiben wollen, zum Beispiel durch Sprachkurse und Rechtsberatung. Außerdem engagieren sich viele Nichtregierungsorganisationen (NGOs) in der Flüchtlingshilfe. Organisationen und Vereine wie Rotes Kreuz, Roter Halbmond, Ärzte ohne Grenzen, terre des hommes oder Cap Anamur, die sich dem Gemeinnutz verpflichtet haben, helfen in Notsituationen und versorgen Flüchtlinge vor Ort.
Aufgrund ihrer schlanken Strukturen und teilweise kurzen Entscheidungswege sind NGOs oft flexibler und somit zu schnellerer Hilfe in der Lage als staatliche Stellen.
Trotz der wachsenden Hilfsangebote von verschiedenen Seiten hat sich die Lage für Flüchtlinge im neuen Jahrtausend nicht verbessert. Laut einem Bericht der Vereinten Nationen waren 2018 weltweit etwa 71 Millionen Menschen auf der Flucht.
Während die Zahl der offiziell anerkannten Flüchtlinge seit 1999 tendenziell unverändert bleibt, ist die Zahl der sogenannten Binnenflüchtlinge stark angestiegen, die innerhalb ihres Heimatlandes zur Flucht gezwungen werden. Binnenflüchtlinge machen mit 41 Millionen inzwischen den größten Anteil der Menschen aus, die ihre Heimat verloren haben (06).
04
Seit wann gibt es in Deutschland das Recht auf Asyl?
Im Jahr 1949 beraten die Mitglieder des Parlamentarischen Rates über Artikel 16 des Grundgesetzes, das gesellschaftliche "Wir“ ist noch deutlich enger definiert als heute.
Damals meint man allenfalls Spanier oder Russen, wenn man von "Ausländern" spricht. In der Redaktionsstube der Verfassung denkt man bei politisch Verfolgten sogar zuallererst an Deutsche.
Der erste Entwurf für Artikel 16 lautet: "Jeder Deutsche, der wegen seines Eintretens für Freiheit, Demokratie, soziale Gerechtigkeit oder Weltfrieden verfolgt wird, genießt im Bundesgebiet Asylrecht."
Ein Asylrecht für sämtliche politisch verfolgten Ausländer erscheint dem Redaktionsausschuss "zu weitgehend" – immerhin ist das geteilte Nachkriegsdeutschland ein schwacher Staat mit reichlich eigenen Vertriebenen-problemen.
Als großzügigere Formulierung überlegt der Rat, "Ausländer(n), welche wegen ihres Eintretens für Freiheit, Demokratie, soziale Gerechtigkeit und Weltfrieden politisch verfolgt werden", Asylrecht zu gewähren. Am Ende sind es die Staatsrechtler Carlo Schmid (SPD) und Hermann von Mangoldt (CDU), die die heutige, weite Formulierung durchsetzen. Schließlich, so Schmid, dürfe man die Asylgewährung nicht davon abhängig machen, "ob der Mann uns politisch nahesteht oder sympathisch ist" (07).
Artikel 16a unseres Grundgesetzes sichert politisch Verfolgten ein individuelles Grundrecht auf Asyl in Deutschland zu. Das ist Ausdruck für den Willen Deutschlands, seine historische und humanitäre Verpflichtung zur Aufnahme von Flüchtlingen zu erfüllen.
Das Asylverfahren wird vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), durchgeführt.
Das Anerkennungsverfahren für Asylsuchende ist im Wesentlichen im deutschen Asylgesetz (AsylG) geregelt. Asylsuchende werden zeitnah nach ihrer Einreise - das heißt bereits beim Erstkontakt mit einer zur Registrierung befugten Behörde (Bundespolizei, Landespolizei, Aufnahme-
einrichtung, BAMF oder Ausländerbehörde) - erkennungsdienstlich behandelt. Sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben werden dabei auch ihre Fingerabdrücke erfasst. Diese Daten werden in dem bundesweit verfügbaren zentralen Kerndatensystem gespeichert.
Für die Unterbringung und soziale Betreuung Asylsuchender sind die Bundesländer zuständig.
Mit Hilfe eines bundesweiten Verteilungssystems werden sie nach einem im Asylgesetz festgelegten Schlüssel auf die einzelnen Bundesländer verteilt. Dort angekommen, erfolgt anhand einer Fast-ID-Überprüfung ein Abgleich mit dem Kerndatensystem und die Zugereisten erhalten einen Ankunftsnachweis, wenn sie sich in die ihnen zugewiesene Aufnahmeeinrichtung begeben haben. Mit dem Ankunftsnachweis können sie ihre Registrierung nachweisen, ab der Ausstellung des Ankunftsnachweises ist der Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet (Aufenthaltsgestattung) und es wird ein vorläufiges Bleiberecht in der Bundesrepublik Deutschland zur Durchführung des Asylverfahrens gewährt.
Nach der Ankunft in der zuständigen Aufnahmeeinrichtung stellen die Asylsuchenden einen formellen Asylantrag in der zuständigen Außenstelle des BAMF.
Asylbewerber werden durch Entscheiderinnen und Entscheider des BAMF (unter Hinzuziehung eines Dolmetschers) zu ihrem Reiseweg und Verfolgungsgründen persönlich angehört. Die Anhörung wird in einer Niederschrift protokolliert, rückübersetzt und in Kopie ausgehändigt. Aufgrund der Anhörung und gegebenenfalls weiterer Ermittlungen wird über den Asylantrag entschieden. Die Entscheidung erfolgt in schriftlicher Form, versehen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung.
Neben dem Grundrecht auf Asyl gemäß Artikel 16a GG gibt es gemäß den Vorschriften der Qualifikations-Richtlinie, des AsylG und des AufenthG drei weitere Schutzformen.
Zunächst kann Schutz auch als Flüchtling gemäß §3,1 des Asylgesetzes (AsylG) gewährt werden.
Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich - aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe – außerhalb des Herkunfts-
landes befindet,
• dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
• in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er
• ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
• vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
• den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat (08).
In der Praxis ist es nicht wichtig, welche der beiden Schutzformen – Art. 16 a GG oder § 3 Abs. 1 AsylG – man erhält. Anerkannte Asylberechtigte erhalten eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 S. 1 AufenthG; anerkannte Flüchtlinge eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs.2 S.1,1. Alt.AufenthG.
Die Folgen für die Dauer der Aufenthaltserlaubnis (sie wird für drei Jahre erteilt – dann erfolgt eine