Trotz einer fehlenden, ausdrücklichen Definition in dem Betriebsverfassungsgesetz ist für die Bestimmung des Begriffes der Benachteiligung auch ein Rückgriff auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz weder erforderlich noch geboten. Eine Analogie scheidet schon wegen der nicht vergleichbaren Interessenlage aus.412 Abgesehen davon, dass der Begriff ohne Heranziehung dieses Gesetzes einfach zu bestimmen ist, lässt der unterschiedliche Schutzzweck beider Gesetze einen Rückgriff auf die Vorschriften, insbesondere die Definitionen des § 3 AGG, nicht zu. Das Betriebsverfassungsgesetz sichert mit § 78 S. 2 BetrVG nicht nur die Unabhängigkeit der Mandatsträger, sondern zugleich auch die sachliche wie personelle Kontinuität des Betriebsrates als Gremium; es unterscheidet sich damit maßgeblich von der Schutzrichtung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes mit allein personenbezogenen Benachteiligungsverboten.413 Zwar ist eine vergleichende Heranziehung hinsichtlich der Begriffe der unmittelbaren und mittelbaren Benachteiligung nicht gänzlich undenkbar,414 sie ist letztendlich aber nicht erforderlich.
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