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verbot sich; die Arbeitszeit des AT-Angestellten ist kein durch Auslegung zu ergänzendes Tatbestandsmerkmal der Abstandsklausel.34 Den Tarifvertragsparteien stand und steht es jederzeit frei, ausdrücklich im Tarifvertrag etwas anderes zu bestimmen.

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      Bei fehlender Tarifbindung des Angestellten wird der AT-Status ausschließlich individualvertraglich begründet. Ein automatischer Rückfall zum Status des Tarifangestellten ist hier ausgeschlossen.

       a) Voraussetzungen

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      Selbst wenn Lohn- und Gehaltserhöhungen für außertarifliche Angestellte daher vorrangig nach Leistungsgesichtspunkten erfolgen, steht auf dem Prüfstand, ob eine kollektive, lineare Komponente in Form eines Mindest- oder Grundbetrages als Ausgleich für die Steigerung des Lohn- und Preisniveaus darin enthalten ist, auf den der AT-Angestellte einen Anspruch hat.

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      Die Gerichte haben dabei über das Vorliegen einer Regelhaftigkeit und die Schätzung der Höhe des enthaltenen Grundbetrages, dessen Obergrenze der Lebenshaltungskostenanstieg sein wird, zu entscheiden.

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