Straßenverkehrsrecht – StVR. Deutschland. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

Автор: Deutschland
Издательство: Проспект
Серия:
Жанр произведения: Юриспруденция, право
Год издания: 0
isbn: 9785392069392
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nicht gefährdet wird.

      70

      Zeichen 297

      

      Pfeilmarkierungen

      Ge- oder Verbot

      Fahrzeugführer müssen der Fahrtrichtung auf der folgenden Kreuzung oder Einmündung folgen, wenn zwischen den Pfeilen Leitlinien (Zeichen 340) oder Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295) markiert sind.

      Fahrzeugführer dürfen auf der mit Pfeilen markierten Strecke der Fahrbahn nicht halten.

      Erläuterung

      Pfeile empfehlen, sich rechtzeitig einzuordnen und in Fahrstreifen nebeneinander zu fahren. Fahrzeuge, die sich eingeordnet haben, dürfen auch rechts überholt werden.

      71

      Zeichen 297.1

      

      Vorankündigungspfeil

      Erläuterung

      Mit dem Vorankündigungspfeil wird eine Fahrstreifenbegrenzung angekündigt oder das Ende eines Fahrstreifens angezeigt. Die Ausführung des Pfeiles kann von der gezeigten abweichen.

      72

      Zeichen 298

      

      Sperrfläche

      Ge- oder Verbot

      Fahrzeugführer dürfen Sperrflächen nicht benutzen.

      73

      Zeichen 299

      

      Grenzmarkierung für Halt- oder Parkverbote

      Ge- oder Verbot

      Fahrzeugführer dürfen innerhalb einer Grenzmarkierung für Halt- oder Parkverbote nicht halten oder parken.

      Erläuterung

      Grenzmarkierungen für Halt- oder Parkverbote bezeichnen, verlängern oder verkürzen vorgeschriebene Halt- oder Parkverbote.

      74

      Ge- oder Verbot

      Fahrzeugführer haben die durch Parkflächenmarkierungen angeordnete Aufstellung einzuhalten.

      Erläuterung

      Parkflächenmarkierungen erlauben das Parken (§ 12 Abs. 2), auf Gehwegen aber nur Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 2,8 t. Sind Parkflächen auf Straßen erkennbar abgegrenzt, wird damit angeordnet, wie Fahrzeuge aufzustellen sind. Wo sie mit durchgehenden Linien markiert sind, dürfen diese überfahren werden.

      Anlage 3 (zu § 42 Absatz 2)

      Richtzeichen

      (Fundstelle: BGBl. I 2009, 2656 — 2669)

      1

      2

      3

      lfd. Nr.

      Zeichen und Zusatzzeichen

      Ge- oder Verbote Erläuterungen

      Abschnitt 1 Vorrangzeichen

      1

      Zeichen 301

      

      Vorfahrt

      Erläuterung

      Das Zeichen zeigt an, dass an der nächsten Kreuzung oder Einmündung Vorfahrt besteht.

      2

      Zeichen 306

      

      Vorfahrtstraße

      Ge- oder Verbot

      Fahrzeugführer dürfen außerhalb geschlossener Ortschaften auf Fahrbahnen von Vorfahrtstraßen nicht parken.

      Erläuterung

      Das Zeichen zeigt an, dass Vorfahrt besteht bis zum nächsten Zeichen 205 „Vorfahrt gewähren“, 206 „Halt. Vorfahrt gewähren“ oder 307 „Ende der Vorfahrtstraße“.

      2.1

      

      Ge- oder Verbot

      Fahrzeugführer, die dem Verlauf der abknickenden Vorfahrtstraße folgen wollen, müssen dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.

      Sie haben auf Fußgänger besondere Rücksicht zu nehmen. Wenn nötig, müssen sie warten.

      Erläuterung

      Das Zusatzzeichen zum Zeichen 306 zeigt den Verlauf der Vorfahrtstraße an.

      3

      Zeichen 307

      

      Ende der Vorfahrtstraße

      4

      Zeichen 308

      

      Vorrang vor dem Gegenverkehr

      Abschnitt 2 Ortstafel

      zu 5 und 6

      Erläuterung

      Von hier an gelten jeweils die für den Verkehr innerhalb oder außerhalb geschlossener Ortschaften bestehenden Vorschriften.

      Der obere Teil des Zeichens 311 kann weiß sein, wenn die Ortschaft, auf die hingewiesen wird, zu derselben Gemeinde wie die soeben durchfahrene Ortschaft gehört.

      5

      Zeichen 310

      

      Ortstafel Vorderseite

      Die Ortstafel bestimmt: Hier beginnt eine geschlossene Ortschaft.

      6

      Zeichen 311

      

      Ortstafel Rückseite

      Die Ortstafel bestimmt: Hier beginnt eine geschlossene Ortschaft.

      Abschnitt 3 Parken

      7

      Zeichen 314

      

      Parken

      Ge- oder Verbot

      Fahrzeugführer