1 Die Eheschliessung ist zwischen Verwandten in gerader Linie sowie zwischen Geschwistern oder Halbgeschwistern, gleichgültig ob sie miteinander durch Abstammung oder durch Adoption verwandt sind, verboten.[98]
2 Die Adoption hebt das Ehehindernis der Verwandtschaft zwischen dem Adoptivkind und seinen Nachkommen einerseits und seiner angestammten Familie anderseits nicht auf.
Art. 96
II. Frühere Ehe
Wer eine neue Ehe eingehen will, hat den Nachweis zu erbringen, dass die frühere Ehe für ungültig erklärt oder aufgelöst worden ist.
Dritter Abschnitt: Vorbereitung der Eheschliessung und Trauung
Art. 97
A. Grundsätze
1 Die Ehe wird nach dem Vorbereitungsverfahren vor der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten geschlossen.
2 Die Verlobten können sich im Zivilstandskreis ihrer Wahl trauen lassen.
3 Eine religiöse Eheschliessung darf vor der Ziviltrauung nicht durchgeführt werden.
Art. 97a[99]
Abis. Umgehung des Ausländerrechts
1 Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte tritt auf das Gesuch nicht ein, wenn die Braut oder der Bräutigam offensichtlich keine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will.
2 Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte hört die Brautleute an und kann bei anderen Behörden oder bei Drittpersonen Auskünfte einholen.
Art. 98
B. Vorbereitungsverfahren
I. Gesuch
1 Die Verlobten stellen das Gesuch um Durchführung des Vorbereitungsverfahrens beim Zivilstandsamt des Wohnortes der Braut oder des Bräutigams.
2 Sie müssen persönlich erscheinen. Falls sie nachweisen, dass dies für sie offensichtlich unzumutbar ist, wird die schriftliche Durchführung des Vorbereitungsverfahrens bewilligt.
3 Sie haben ihre Personalien mittels Dokumenten zu belegen und beim Zivilstandsamt persönlich zu erklären, dass sie die Ehevoraussetzungen erfüllen; sie legen die nötigen Zustimmungen vor.
4 Verlobte, die nicht Schweizerbürgerinnen oder Schweizerbürger sind, müssen während des Vorbereitungsverfahrens ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nachweisen.[100]
Art. 99
II. Durchführung und Abschluss des Vorbereitungsverfahrens
1 Das Zivilstandsamt prüft, ob:
1. das Gesuch ordnungsgemäss eingereicht worden ist;
2. die Identität der Verlobten feststeht; und
3. die Ehevoraussetzungen erfüllt sind.
2 Sind diese Anforderungen erfüllt, teilt es den Verlobten den Abschluss des Vorbereitungsverfahrens sowie die gesetzlichen Fristen für die Trauung mit.
3 Es legt im Einvernehmen mit den Verlobten im Rahmen der kantonalen Vorschriften den Zeitpunkt der Trauung fest oder stellt auf Antrag eine Ermächtigung zur Trauung in einem andern Zivilstandskreis aus.
4 Das Zivilstandsamt teilt der zuständigen Behörde die Identität von Verlobten mit, die ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nicht nachgewiesen haben.[101]
Art. 100
III. Fristen
1 Die Trauung kann frühestens zehn Tage und spätestens drei Monate, nachdem der Abschluss des Vorbereitungsverfahrens mitgeteilt wurde, stattfinden.
2 Ist einer der Verlobten in Todesgefahr und ist zu befürchten, dass die Trauung bei Beachtung der Frist von zehn Tagen nicht mehr möglich ist, so kann die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte auf ärztliche Bestätigung hin die Frist abkürzen oder die Trauung unverzüglich vornehmen.
Art. 101
C. Trauung
I. Ort
1 Die Trauung findet im Trauungslokal des Zivilstandskreises statt, den die Verlobten gewählt haben.
2 Ist das Vorbereitungsverfahren in einem andern Zivilstandskreis durchgeführt worden, so müssen die Verlobten eine Trauungsermächtigung vorlegen.
3 Weisen die Verlobten nach, dass es für sie offensichtlich unzumutbar ist, sich in das Trauungslokal zu begeben, so kann die Trauung an einem andern Ort stattfinden.
Art. 102
II. Form
1 Die Trauung ist öffentlich und findet in Anwesenheit von zwei mündigen und urteilsfähigen Zeuginnen oder Zeugen statt.
2 Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte richtet an die Braut und an den Bräutigam einzeln die Frage, ob sie miteinander die Ehe eingehen wollen.
3 Bejahen die Verlobten die Frage, wird die Ehe durch ihre beidseitige
Zustimmung als geschlossen erklärt.
Art. 103
D. Ausführungsbestimmungen
Der Bundesrat und, im Rahmen ihrer Zuständigkeit, die Kantone erlassen die nötigen Ausführungsbestimmungen.
Vierter Abschnitt: Die Eheungültigkeit
Art. 104
A. Grundsatz
Die vor der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten geschlossene Ehe kann nur aus einem in diesem Abschnitt vorgesehenen Grund für ungültig erklärt werden.
Art. 105
B. Unbefristete Ungültigkeit
I. Gründe
Ein Ungültigkeitsgrund liegt vor, wenn:
1. zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten[102] bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist;
2. zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist;
3.[103] die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist;
4.[104] einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will.
Art. 106
II. Klage
1 Die Klage ist von der zuständigen kantonalen Behörde am Wohnsitz der Ehegatten von Amtes wegen zu erheben; überdies kann jedermann klagen, der ein Interesse hat.
2 Nach Auflösung der Ehe wird deren Ungültigkeit nicht mehr von Amtes wegen verfolgt; es kann aber jedermann, der ein Interesse hat, die Ungültigerklärung verlangen.
3 Die Klage kann jederzeit eingereicht werden.
Art. 107
C. Befristete Ungültigkeit
I. Gründe
Ein Ehegatte kann verlangen, dass die Ehe für ungültig erklärt wird, wenn er:
1. bei der Trauung aus einem vorübergehenden Grund nicht urteilsfähig war;
2. sich