Anmerkung: Bei einmaligen Lieferungen entfällt diese Klausel
§ 3 Liefertermin
Der Verkäufer verpflichtet sich, die unter § 1 in diesem Vertrag genannte Menge. . . (genaue Bezeichnung des Kaufgegenstandes) zu gleichen Teilen innerhalb des Vertragszeitraums jeweils zum. . . eines. . . . . (Monats/Quartals/Jahres) an den Käufer zu liefern.
Der Käufer seinerseits verpflichtet sich, die Lieferungen bis zum Vertragsende zu den jeweils vereinbarten Terminen anzunehmen.
*Bitte beachten Sie den Benutzerhinweis!
§ 4 Vertragsstrafen
Kann der Verkäufer die jeweilige Menge nicht liefern oder kann er die Teillieferungen nicht termingerecht ausführen, ist er zur Zahlung einer Vertragsstrafe an den Käufer verpflichtet. Die Vertragsstrafe beträgt pro verspätetem Werktag. . . Prozent des Auftragswerts, wird aber insgesamt auf €. . . (in Worten:. . . . . . . . Euro) je Teillieferung begrenzt.
§ 5 Preisvereinbarungen
Die Preise verstehen sich pro. . (Maßeinheit/Menge) und gelten für die gesamte Vertragsdauer. Es handelt sich um Nettopreise, ohne die jeweils gültige gesetzliche Umsatzsteuer.
Anmerkung:
(Diese Preis-Stabilitätsklausel könnte bei Waren, die großen Preisschwankungen (z.B. Rohstoffe) unterliegen, oder bei sehr langfristigen Verträgen problematisch werden. Man könnte vereinbaren, dass Preiserhöhungen des Herstellers (ggf. nur in gewissem Rahmen) weitergegeben werden dürfen.)
§ 6 Zahlungsbedingungen
Der Käufer nimmt die Bezahlung so vor, dass der Betrag spätestensam. .Tag nach Erhalt der Rechnung beim Verkäufer eingeht.
Leistet der Käufer die Zahlung innerhalb von. . . Tagen nach Rechnungserhalt, ist er zu einem Skontoabzug in Höhe von. . Prozent berechtigt.
§ 7 Lieferbedingungen
Die Lieferung erfolgt frei Haus.
§ 8 Gewährleistung
Der Verkäufer steht für die Betriebsbereitschaft der hergestellten/gelieferten Ware. . . . . . . . (Verkaufsgegenstand) ein und garantiert die Funktionsfähigkeit nach den vereinbarten technischen Daten (vgl. oben § 1 sowie die Anlage zu diesem Vertrag).
Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme der Ware und endet nach Ablauf von 3 Jahren.
Anmerkung:
(Das Gesetz sieht bei beweglichen Sachen eine Gewährleistungsdauer von 2 Jahren vor, die z.B. bei hochwertigen technischen Geräten durch eine solche Regelung verlängert werden kann).
Der Verkäufer wird auftretende Mängel auf seine Kosten unverzüglich beseitigen.
Anmerkung:
(Wenn der Käufer Wiederverkäufer der Ware an Verbraucher ist, darf der Anspruch auf Ersatzlieferung (Nichterfüllung nach § 439 BGB) nicht ausgeschlossen werden. Der sog. Rückgriffsregress darf in diesem Fall nur ausgeschlossen werden, wenn „ein gleichwertiger Ausgleich“ vereinbart ist).
§ 9 Eigentumsvorbehalt
Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der von ihm gelieferten Ware. . . . . . (genaue Bezeichnung des Kaufgegenstandes) vor bis zur vollständigen Bezahlung durch den Käufer.
Anmerkung:
(Diese Formulierung stellt nur eine einfache Eigentumsvorbehaltsklausel dar. Muster für einen verlängerten Eigentumsvorbehalt und für den Fall der Verarbeitung finden Sie in den Muster-AGB „Allgemeine Verkaufsbedingungen (AGB) für den kaufmännischen Verkehr“ § 8).
§ 10 Erfüllungsort
Vertraglicher Erfüllungsort für beide Vertragspartner ist. . . . . Der hier genannte vertragliche Erfüllungsort ersetzt nach dem Willen beider Vertragspartner den in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers Nr. . . . . unter. . . . genannten Erfüllungsort.
§ 11 Gerichtsstand
Als Gerichtsstand vereinbaren beide Vertragspartner ausdrücklich den in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers Nr. . . . . . unter. . . . . genannten Gerichtsstand.
Anmerkung:
(An dieser Stelle kann auf Wunsch eine Schlichtungsvereinbarung und/oder Schiedsgerichtsvereinbarung getroffen werden. Zur Erläuterung einer Schlichtungsklausel und/oder Schiedsklausel sehen Sie weiter).
§ 12 Salvatorische Klausel
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrags rechtsunwirksam sein oder werden, so soll dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Die ungültige Bestimmung wird schnellstmöglich durch eine andere Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Gehalt der rechtsunwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
Anmerkung:
(Satz 2 kann nur als Individualvereinbarung verhandelt werden, in AGB ist diese Klausel unwirksam).
§ 13 Schriftformklausel
Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag existieren nicht. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform.
§ 14 Anlagen
Als Anlage wurden diesem Vertrag die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers Nr. . . vom. . . . . beigefügt.
§ 15 Vereinbart und zweifach unterzeichnet
. . . . . . . . . . ., den. . . . . .
(Ort) (Datum)
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Unterschrift des Käufers) (Unterschrift des Verkäufers)
(Quelle: http://www.frankfurt-main.ihk.de/recht/mustervertrag/kaufvertrag/index.html)
3. Teilen Sie in die kleineren Gruppen ein, so dass jede Kleingruppe 3–4 Personen hat! Versuchen Sie den Kaufvertrag selbst auszufüllen!
Text B.
Kreuze als Unterschrift
Aufgaben vor dem Lesen
1. Können Sie einen Vetrag elektronisch signieren? Was glauben Sie?
2) a) Ist es erlaubt, Dokumente mit Kreuzen oder Strichen in Deutschland zu unterschreiben?
b) Überlegen Sie sich, ob es in Russland auch möglich ist!
c) Finden Sie die entsprechenden Artikel im Gesetz Russlands!
3. Lesen und übersetzen Sie die folgenden Artikel aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch!
BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)
§ 126 Schriftform
(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.
(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.
(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.
§ 126a Elektronische Form
(1) Soll die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form durch die elektronische Form