Anhand der drei Sachverhaltskonstellationen und des Schemas finden Sie auf den folgenden Seiten die entsprechenden Ausformulierungen:
Fall 1Sie sehen am Bahnsteig eine Person, die eine Spraydose in der Hand hält und zielgerichtet auf einen Fahrausweisautomaten zugeht. | Fall 2Sie sehen die Person, wie diese gerade den Automaten besprüht. | Fall 3Sie sehen, dass die Person gerade mit dem Sprühen aufgehört hat und sich vom Tatort entfernt. |
Fall 1:
1.Die Person hat eine Spraydose in der Hand und läuft zielgerichtet auf einen Fahrausweisautomaten zu.2.Durch dieses Verhalten ist das Rechtsgut Eigentum der DB AG beeinträchtigt.3.Ein Schaden ist noch nicht eingetreten.4.Repressives Einschreiten ist nicht möglich.5.Die Person könnte mit dem Besprühen beginnen. Der Schadenseintritt steht unmittelbar bevor.6.Präventives Einschreiten ist möglich.7.Es handelt sich um eine bevorstehende RGV.8.Ich schreite präventiv ein.
Fall 2:
1.Ich sehe die Person, wie diese gerade den Fahrausweisautomaten besprüht.2.Durch dieses Verhalten ist das Rechtsgut Eigentum der DB AG beeinträchtigt.3.Ein Schaden ist bereits eingetreten. Es kommt hier eine Straftat gem. § 303 II StGB (Sachbeschädigung) in Betracht.4.Repressives Einschreiten ist möglich.5.Die Person könnte immer weitersprühen. Daher ist eine Schadensvertiefung möglich.6.Präventives Einschreiten ist möglich.7.Es handelt sich um eine anhaltende RGV.8.Ich schreite zunächst präventiv ein (um die Schadensvertiefung zu verhindern), anschließend repressiv .
Fall 3:
1.Ich sehe, wie die Person gerade mit dem Sprühen aufgehört hat und sich anschließend vom Tatort entfernt.2.Durch dieses Verhalten ist das Rechtsgut Eigentum der DB AG beeinträchtigt.3.Ein Schaden ist bereits eingetreten. Es kommt hier eine Straftat gem. § 303 II StGB (Sachbeschädigung) in Betracht.4.Repressives Einschreiten ist möglich.5.Eine Schadensvertiefung ist nicht möglich. Die Person entfernt sich vom Tatort.6.Präventives Einschreiten ist nicht möglich.7.Es handelt sich um eine abgeschlossene RGV.8.Ich schreite repressiv ein.
Eine Empfehlung:
Unabhängig davon, ob die Aufgabenstellung eine Entscheidung fordert, ist es ratsam, ständig eine kurze Entscheidungsprüfung im Kopf zu machen. Denn: Polizeiliche Situationen sind dynamisch. Je nachdem, wie das polizeiliche Gegenüber reagiert und je nach Fortschritt der Tathandlung(en) kann sich Ihr Einschreiten verändern.
[3] Gemäß dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes, Art. 20 III Grundgesetz.[4] Diese werden auch als Befugnisse bezeichnet.[5] Hier wird jedoch nach dem Opportunitätsprinzip eingeschritten.
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