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Praxishinweis
Diese Sichtweise, die vom BGH für die Formulierung des Urteilstenors in Strafurteilen geteilt wird,[277] kann bei dem Abschluss eines Settlements nutzbar gemacht werden. Es könnte – etwa vor dem Hintergrund der Rechenschaftspflicht des Vorstandes gegenüber dem Aufsichtsrat und den Aktionären – im Interesse des Vorstands liegen, bei einem vorsätzlichen Verstoß nicht zusätzlich durch die Bezeichnung der Vorwerfbarkeitsform im Bußgeldbescheid belastet zu werden.
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Unklarheiten gilt es im Bußgeldbescheid zu vermeiden, schon um dem Amtsgericht Frankfurt a. M. unnötige Hinweispflichten gem. § 71 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 265 Abs. 1 StPO zu ersparen, die aber erforderlich wären, wenn das Amtsgericht der hiesigen Sichtweise folgen sollte, im Bußgeldbescheid die Vorwerfbarkeitsform nicht benannt wurde und wegen eines leichtfertigen bzw. fahrlässigen Verstoßes verurteilt werden soll.[278]
5. Angewendete Bußgeldvorschriften, § 66 Abs. 1 Nr. 3 OWiG
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Die Vorschriften, die den im Bußgeldbescheid formulierten Vorwurf tragen, sind vollständig zu zitieren. Dazu gehört auch die Angabe der jeweils einschlägigen Nummer sowie des Buchstabens einer Vorschrift. Die die Blankettvorschrift ausfüllenden Verbots- und Gebotsvorschriften sind ebenfalls anzuführen.[279] Zu den angewendeten Bußgeldvorschriften zählen auch die Begehung durch Unterlassen (§ 8 OWiG) und die Vorwerfbarkeitsform (§ 10 OWiG), wobei bei fahrlässiger Tatbegehung die Vorschrift zu zitieren ist, welche die Handlung mit Geldbuße bedroht, ferner Tateinheit (§ 19 OWiG) oder Tatmehrheit (§ 20 OWiG) und die Geldbuße gegen juristische Personen oder Personenvereinigungen (§ 30 OWiG).
6. Beweismittel, § 66 Abs. 1 Nr. 4 OWiG
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Im Bußgeldbescheid sind die wesentlichen Beweismittel (vgl. Nr. 111 RiStBV) zu nennen, deren Verwertung zulässig ist und die aus Sicht der BaFin die dem Betroffenen zur Last gelegte Ordnungswidrigkeit beweisen sollen.[280] Dies sind neben der etwaigen Einlassung des Betroffenen die strafprozessualen Strengbeweismittel (Zeuge, Sachverständiger, Augenschein und Urkunden).
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- | Einlassung des Betroffenen Sollte sich der Betroffene vor Erlass des Bußgeldbescheids zur Sache eingelassen haben bzw. hatte er Gelegenheit hierzu, wird dies unter Angabe der Fundstelle in der Akte vermerkt. Demgegenüber sind schriftlich verfasste Erklärungen des Betroffenen außerhalb von Anhörungen bzw. Vernehmungen als Urkunde gem. § 249 StPO verlesbar, sodass diese als Urkundenbeweis (nicht als Einlassung) im Bußgeldbescheid aufzunehmen sind.[281] |
210
Der Betroffene hat sich zur Sache eingelassen, Bl. X d. Akte |
oder |
Der Betroffene hatte Gelegenheit zum rechtlichen Gehör, Bl. X d. Akte |
211
Reagiert der Verteidiger anstelle des Betroffenen auf das Anhörungsschreiben der BaFin, dürfen die Ausführungen im Verteidigerschreiben nicht mit der Einlassung des Betroffenen verwechselt werden. Denn es dürfte sich in der Regel um Erklärungen des Verteidigers handeln und nicht um solche des Betroffenen. Dies gilt für Ausführungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht in gleicher Weise. Selbst dann, wenn der Verteidiger Äußerungen des Betroffenen schriftlich festgehalten haben sollte, wären diese Angaben in der Hauptverhandlung nicht einführbar. Denn der Verteidiger schreibt lediglich nieder, was er als Äußerung des Beschuldigten wahrgenommen hat.[282] Der Verlesung des Verteidigerschreibens als Urkunde stünde der Unmittelbarkeitsgrundsatz in § 250 S. 2 StPO entgegen.[283] Das Verteidigerschreiben ist folglich kein Beweismittel, das im Bußgeldbescheid aufgeführt wird.[284]
212
- | Urkunden wie z.B. das Auskunfts- und Vorlageersuchen, Prüfungsanordnungen der Bundesanstalt und sonstige Aktenvermerke. Wegen der gem. § 77a OWiG vereinfachten Art der Beweisaufnahme im Bußgeldverfahren können im Grundsatz Vernehmungsprotokolle von Zeugen und die Gutachten von Sachverständigen in der Hauptverhandlung ebenfalls verlesen werden. |
213
- | Zeugen und Sachverständige; hier ist neben dem Namen die Angabe der zustellungsfähigen Wohn- oder Dienstanschrift erforderlich. |
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Ausführungen zu den Ergebnissen, zu denen die einzelnen Beweismittel geführt haben, sind an dieser Stelle nicht veranlasst.[285]
7. Bezeichnung der Geldbuße und Nebenfolge, § 66 Abs. 1 Nr. 5 OWiG
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Weiter ist die Geldbuße in bestimmter Höhe auszusprechen. Gleiches gilt für etwaige Nebenfolgen. Die Erwägungen für die Höhe der Geldbuße sollte nicht hier, sondern im Begründungsteil des Bußgeldbescheids dargestellt werden.
8. Kostenentscheidung, §§ 105, 107 Abs. 1, 3 OWiG
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Schließlich enthält jeder Bußgeldbescheid eine Kostenentscheidung. Aus dieser folgt, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, § 105 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 464 Abs. 1 StPO. Kosten des Verfahrens sind die Gebühr (§ 107 Abs. 1 OWiG) sowie die Auslagen (Pauschalbetrag von 3,50 €, vgl. § 107 Abs. 3 Nr. 2 OWiG).
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Die Verfahrensgebühr beträgt 5 % des Betrages der festgesetzten Geldbuße, höchstens jedoch 7.500 € (§ 107 Abs. 1 S. 2 OWiG).
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Beispiel
Gegen die Nebenbeteiligte wird eine Geldbuße in Höhe von 250.000 € verhängt. Der Bußgeldbescheid wird an sie zugestellt. Die Verfahrensgebühr beläuft sich auf 5 % des Betrages der Geldbuße, mithin 12.500 €. Hier greift indes die Höchstbetragsgrenze gem. § 107 Abs. 1 S. 2 OWiG, sodass die Verfahrensgebühr 7.500 € beträgt. Folglich wird die Nebenbeteiligte unter Berücksichtigung der Auslagenpauschale in Höhe von 3,50 € insgesamt 257.503,50 € zu zahlen haben.
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Werden mehrere Geldbußen gegen den Betroffenen festgesetzt, sind sie für die Gebührenberechnung zusammenzuzählen.[286] Bei mehreren Bußgeldadressaten wird von jedem eine Gebühr nach Maßgabe