DSGVO - BDSG - TTDSG. Группа авторов. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

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Издательство: Bookwire
Серия: Kommunikation & Recht
Жанр произведения:
Год издания: 0
isbn: 9783800594207
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überlegenswert sein, eine Gültigkeitsdauer in der Einwilligungserklärung mit anzugeben, wenn sich sicher voraussagen lässt, wie lange die Datenverarbeitung auf Grundlage der Einwilligung erfolgt. Sollte dies nicht möglich sein, ist die Aufnahme einer Formulierung wie z.B. „Meine Einwilligung gilt bis auf Widerruf, den ich jederzeit mit Wirkung für die Zukunft erklären kann“ zu erwägen.704

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      Im Übrigen kann der Einwilligende seine Einwilligung gem. Art. 7 Abs. 3 DSGVO jederzeit selbst mit Wirkung für die Zukunft widerrufen (siehe hierzu ausführlich Art. 7 Rn. 76ff.).

       XIII. Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten (Nr. 12)

       1. Rechtlicher Hintergrund/Gesetzessystematischer Zusammenhang

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      Die Begriffsbestimmung von Art. 4 Nr. 12 DSGVO ist von maßgeblicher Bedeutung für die Meldepflichten nach Art. 33, 34 DSGVO. Insofern kann einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten nach Art. 33 DSGVO eine Meldepflicht des Verantwortlichen gegenüber der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie nach Art. 34 DSGVO gegenüber den von der Verletzung betroffenen Personen auslösen.

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      Art. 4 Nr. 12 DSGVO definiert eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten als „[...] eine Verletzung der Sicherheit, die, ob unbeabsichtigt oder unrechtmäßig, zur Vernichtung, zum Verlust, zur Veränderung, oder zur unbefugten Offenlegung von beziehungsweise zum unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten führt, die übermittelt, gespeichert oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden“.

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      Ausgangspunkt der Definition ist eine Verletzung der Sicherheit. Die Begriffsbestimmung nimmt insoweit Bezug auf Art. 32 DSGVO, welcher datenverarbeitende Stellen dazu verpflichtet, geeignete technische und organisatorische Datensicherheitsmaßnahmen zu ergreifen. Art. 32 Abs. 2 DSGVO greift insoweit den Wortlaut von Art. 4 Nr. 12 DSGVO auf und statuiert, dass hierbei insbesondere solche Risiken zu berücksichtigen sind, die infolge von „[...] Vernichtung, Verlust, Veränderung oder unbefugte[r] Offenlegung von beziehungsweise unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten [...]“ entstehen können.

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