DSGVO - BDSG - TTDSG. Группа авторов. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

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Издательство: Bookwire
Серия: Kommunikation & Recht
Жанр произведения:
Год издания: 0
isbn: 9783800594207
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können, anhand derer die Nutzungsanalysen für sie erstellt werden sollen.413 Durch diese seitens des Fanpage-Betreibers vorgenommene sog. Parametrierung der Nutzungsanalyse sei er an der Entscheidung über Zwecke und Mittel der Verarbeitung (durch Facebook) beteiligt und daher auch datenschutzrechtlich (mit-)verantwortlich.414 Der EuGH stellt dabei jedoch klar, dass sich die Verantwortlichkeit des einzelnen Fanpage-Betreibers personell lediglich auf die Besucher der jeweiligen Fanpage bezieht.415

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      (ii) Zeugen Jehovas

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      (iii) Fashion ID

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      Aus einer übergreifenden Analyse der drei Judikate lässt sich dabei ableiten, dass eine gemeinsame Verantwortlichkeit wahrscheinlich anzunehmen ist, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ vorliegen:

       – Die Zwecke und Mittel der Verarbeitung sind (i) identisch oder (ii) zumindest ähnlich oder bedingen einander (symbiotisches Verhältnis),432 wobei jedenfalls vorauszusetzen sein sollte, dass die jeweiligen Datenverarbeitungsaktivitäten der Beteiligten derart untrennbar miteinander verknüpft sind, dass das (potenziell gemeinsam verantwortete) Datenverarbeitungsverfahren bzw. die damit verfolgte Zweckerreichung ohne die Beteiligung aller (vermeintlich gemeinsam) Verantwortlichen nicht möglich wären.433

       – Die Zwecke der Verarbeitung erfolgen aus demselben übergeordneten (abstrakten) Interesse, z.B. „wirtschaftliches Interesse“.434

       – Jede Partei hat übergeordnete Kenntnisse über die Zwecke und Mittel der anderen Partei.435

       – Jede Partei akzeptiert die Zwecke der jeweils anderen Partei zumindest konkludent durch eine aktive Handlung, etwa durch den Abschluss eines Vertrages oder durch eine positive Beeinflussung der Verarbeitung,436 wie z.B. die Einleitung oder Förderung der Verarbeitung oder die Bereitstellung eines in dieser Hinsicht konzipierten Verarbeitungswerkzeugs.

       – Jede Partei profitiert direkt von der Verarbeitung des spezifischen Datensatzes,437 d.h. durch die Verarbeitung wird ein direkter Nutzen für die beteiligten Parteien generiert (der über eine bloße finanzielle Kompensation hinausgeht).

      210–215