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Das Buch ist auch mit Vorsicht zu genießen: Regelungen oder Maßnahmen, die hier als empfehlenswert oder angemessen dargestellt werden, mögen im Kontext der jeweiligen konkreten Transaktion und insbesondere der konkreten Verhandlungssituation unangemessen und falsch sein. Immer ist der konkrete Einzelfall maßgebend. In diesem Sinne gibt es – außer qualitativen – keine inhaltlichen Marktstandards. Auch vor der unreflektierten Übernahme der – entsprechend dem Anspruch des Buchs: zahlreichen – Beispielsklauseln sei deshalb gewarnt.
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Auf die sich dieser Einleitung anschließende, über den Buchtitel hinausweisende systematische Darstellung des Verkaufsprozesses (auch hier mit Schwerpunkt auf den gestalterischen Aspekten) und des typischen Inhalts eines Unternehmenskaufvertrags, in dem der Verkaufsprozess sozusagen kulminiert, folgt ein kommentierter Mustervertrag, und zwar ein käuferfreundlicher Unternehmenskaufvertrag über den Erwerb von GmbH-Geschäftsanteilen in deutscher Sprache (siehe S. 459ff.).
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Das Buch ist gedacht als eine Art Kompendium dessen, was bei einem M&A-Anwalt als typischem Generalisten an präsentem Wissen mitschwingen sollte, um in der Praxis zu bestehen. Es enthält keine vertieften Abhandlungen der Spezialthemen, für die er auch in der Praxis seine spezialisierten Kollegen etwa aus dem Kartellrecht, Steuerrecht, Umweltrecht, Datenschutzrecht, allgemeinem öffentlichen Recht, dem Recht der betrieblichen Altersversorgung oder dem Arbeitsrecht einbinden sollte. Insoweit erhebt es auch nicht den Anspruch, ein umfassendes M&A-Handbuch zu sein. Es ist eine Einführung für denjenigen Juristen, der sich in die Materie einarbeiten möchte, und ein hoffentlich praktisches und anregendes Nachschlagewerk für den erfahrenen Juristen, der sich hinsichtlich einzelner Punkte noch einmal vergewissern möchte.
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Der Unternehmenskaufvertrag ist das Herzstück einer jeden Transaktion, die den Erwerb eines nicht börsennotierten Unternehmens zum Gegenstand hat.
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Sein Inhalt und Gerüst gibt die Struktur der Verhandlungen zwischen potenziellem Verkäufer und Käufer vor, seine finale Fassung dokumentiert – idealerweise – die Einigung der Parteien.
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Sein Abschluss ist typischerweise vorläufiger Abschluss eines monatelangen Projekts, das aus weitgehend typischen Verfahrensschritten besteht und das bei den im heutigen M&A-Markt dominierenden sog. Auktions- oder (kontrollierten) Bieterverfahren in der Regel
– mit der Erstellung eines sog. Teasers und eines Informationsmemorandums beginnt, dem sodann, vor deren Versendung,
– der Abschluss von Vertraulichkeitsvereinbarungen folgt, im Rahmen dessen dann einigen Kaufinteressenten die Möglichkeit zu einer
– Due Diligence gewährt wird, bevor schließlich auf Basis eines – bei Auktionsverfahren regelmäßig vom Verkäufer entworfenen –
– Unternehmenskaufvertrags einige potenzielle Kaufinteressenten Gegenentwürfe zum Kaufvertrag vorlegen, bevor danach mit einem oder mehreren Bietern der eigentliche
– Verhandlungsprozess startet.
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Um die Verkäuferposition weiter zu verbessern, tendieren Verkäufer zunehmend dazu, kapitalmarktfähige Unternehmen im sog. „Dual Track“6 zu verkaufen. Parallel zum Verkaufsprozess wird der alternative IPO der Gesellschaft betrieben. Ausnahmsweise kommt es parallel zusätzlich zur Auslotung einer Abspaltung, sodass man von einem „Triple-Track“-Verfahren7 (Verkaufsprozess, IPO und Abspaltung mit anschließendem Börsengang parallel) sprechen kann. All dies erhöht gerade in der Schlussphase eines Auktionsverfahrens den Wettbewerb, freilich auch den Aufwand für den Verkäufer und die Risiken für die Zielgesellschaft8 (Vertraulichkeit, Ansprache von Mitarbeitern).
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Ebenfalls im Interesse der möglichst langen Aufrechterhaltung eines wettbewerbsintensiven Verkaufsprozesses bereiten viele Verkäufer eine sog. „Vendor’s Due Diligence“ vor,9 die es gerade in der frühen Phase von Auktionen vielen Bietern und Kaufinteressenten erlaubt, ohne allzu großen Aufwand, der sich später als vergeblich herausstellen könnte, an der Auktion möglichst lange teilzunehmen. Wo der Aufwand einer Vendor’s Due Diligence gescheut wird, kommen Fact Books in Betracht.
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Wird ein Unternehmen im Rahmen bilateraler Verhandlungen (One-on-One) verkauft, beginnt der Prozess oft mit dem Abschluss eines Letter of Intent oder eines Memorandum of Understanding, in dem neben Eckpunkten für den abzuschließenden Vertrag der geplante Ablauf des Transaktionsprozesses, Vertraulichkeit oder eine etwaige Exklusivität vereinbart werden. Auch hier wird der Käufer regelmäßig eine Due Diligence der Zielgesellschaft durchführen, bevor er am Ende bilateraler Verhandlungen den Unternehmenskaufvertrag unterzeichnet.
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Der typische Inhalt eines Unternehmenskaufvertrags, seine typische Mechanik (also das Zusammenspiel seiner Klauseln einschließlich des Zusammenspiels mit gesetzlichen Vorschriften) sowie typische Verhandlungs(stand)punkte, kurzum seine „Anatomie“,10 sollen in diesem Buch beleuchtet werden. Man kann dies plastisch und treffend auch als „M&A-Recht“ bezeichnen.11
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Dabei folgt die Darstellung dem üblichen Aufbau eines Unternehmenskaufvertrags. Vorher sollen einige typische Verfahrensschritte auf dem Weg zum Abschluss des Unternehmenskaufvertrags, wie sie soeben vorgestellt wurden, näher vorgestellt werden.
1 Die Verwendung nur der weiblichen oder männlichen Form bezweckt in diesem Buch lediglich die Erleichterung des Leseflusses und soll stets Menschen aller Geschlechter einschließen. 2 Vgl. dazu etwa einführend Strehle, in: Meyer-Sparenberg/Jäckle, Beck’sches M&A-Handbuch, 2017, § 56; Angerer/Geibel/Süßmann, WpÜG, 3. Aufl. 2017; Assmann/Pötzsch/Schneider, WpÜG, 3. Aufl. 2020; Haarmann/Schüppen, Frankfurter Kommentar zum WpÜG, 3. Aufl. 2008. 3 Vgl. allerdings den Bericht von Pörnbacher und Melzer zur Auswertung von Post-M&A-Streitigkeiten vor DIS-Schiedsgerichten in: Drygala/Wächter, Verschuldenshaftung, Aufklärungspflichten, Wissens- und Verhaltenszurechnung bei M&A-Transaktionen, S. 215ff. 4 OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 7.5.2015 – 26 U 35/12, NZG 2016, 435 = ZIP 2016, 774 = BB 2016, 721; OLG München, Urt. v. 30.3.2011 – 7 U 4226/10, Beck RS 2011, 7200.