II. Zu prüfen ist aber die Strafbarkeit der A wegen fahrlässiger Tötung nach § 222 StGB an C.
1. Der Erfolg ist kausal durch die Handlung der A (Mitgabe des Giftes an B) eingetreten, weil erst dadurch ermöglicht wurde, dass der Kollege C an das Gift gelangen konnte.
2. A handelte durch das Aushändigen des Gifts objektiv sorgfaltspflichtwidrig. Dabei war die Vergiftung des C auch objektiv vorhersehbar, da eine Weitergabe des Schnapses an Kollegen zum Probieren nicht außerhalb der Lebenserfahrung liegt. Der Hinweis auf der Flasche „Schön selber trinken“ ändert hieran nichts, sondern kann allenfalls einen bedingten Vorsatz beseitigen (s. o.).
3. Die Sorgfaltspflichtverletzung hat sich im Erfolg objektiv zurechenbar verwirklicht.
4. Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich.
5. Schließlich ist auch die Fahrlässigkeitsschuld der A zu bejahen, da davon auszugehen ist, dass sie subjektiv sorgfaltspflichtwidrig handelte und nach ihren persönlichen Fähigkeiten in der Lage war, den Erfolg vorherzusehen.
6. Ergebnis: A hat sich wegen fahrlässiger Tötung des C strafbar gemacht.
III. Verwirklicht sein könnte ferner ein versuchter Mord nach §§ 211, 212, 22, 23 I StGB an B.
1. Nichtvollendung und Strafbarkeit des Versuchs (vgl. §§ 12 II, 23 I StGB) sind unproblematisch gegeben.
2. Die A hatte den Tatentschluss, ihren Ehemann B zu töten. Dabei hatte sie auch Vorsatz hinsichtlich des Mordmerkmals „Heimtücke“, da sie die auf Arglosigkeit beruhende Wehrlosigkeit des B in feindlicher Willensrichtung ausnutzen wollte. Dies gilt unabhängig davon, ob man mit einem Teil der Lit. zusätzlich einen verwerflichen Vertrauensbruch fordert, der im Verhältnis von Ehegatten jedenfalls zu bejahen wäre.
3. Fraglich ist allerdings, ob die A auch unmittelbar zur Verwirklichung des Tatbestandes angesetzt hat. Vorliegend hat A dadurch, dass sie dem B das vergiftete Fläschchen mit auf den Weg gab, aus ihrer Sicht alles Erforderliche getan, um den Erfolg zu bewirken. Wann in einem solchen Fall der Versuch beginnt, ist umstritten.
Nach einer Auffassung beginnt dieser bereits dann, wenn der Täter aus seiner Sicht alles Erforderliche getan hat, damit der Erfolg bei ungehindertem Verlauf einzutreten vermag.[121] Dies wäre hier schon bei Übergabe des Getränks an B der Fall gewesen. Nach anderer Meinung beginnt der Versuch erst, wenn das Opfer (nach der Vorstellung des Täters) unmittelbar in den Wirkungskreis des Tatmittels tritt, sodass es in engem zeitlich-räumlichem Zusammenhang zu einem Schadenseintritt kommen kann.[122] Vorliegend wäre dieser Zeitpunkt schwer zu bestimmen, da B sich selbst überhaupt nicht zum Trinken anschickte und A keine Kenntnis davon haben konnte, wann er dies konkret tun würde. Die h. M. versagt daher zu Recht beiden Ansichten die Gefolgschaft. Die erste Auffassung bestimmt den Zeitpunkt des Versuchsbeginns zu früh, weil von einer Gefährdung im Sinne eines unmittelbaren Ansetzens bei der Übergabe noch nicht gesprochen werden kann. Und die zweite Auffassung führt zu unüberwindbaren Abgrenzungsschwierigkeiten, weil sich der Täter vielfach vom Zeitpunkt des Eintretens des Opfers in den Wirkungskreis des Tatmittels keine Vorstellungen machen kann oder will. Die überwiegende differenzierende Ansicht geht daher zutreffend davon aus, dass der Versuch jedenfalls dann beginnt, wenn der Täter die Herrschaft über das Geschehen aus der Hand gibt bzw. bei In-Händen-Halten des Geschehens mit dem Eintritt der unmittelbaren Opfergefährdung.[123] Vorliegend hat der Versuch daher begonnen, als B sich mit dem Giftfläschchen den weiteren Einwirkungsmöglichkeiten der A für diese erkennbar entzog.
4. Rechtfertigungs- und Schuldausschließungsgründe sind nicht ersichtlich.
5. Auch liefert der Sachverhalt für einen strafbefreienden Rücktritt als persönlichen Strafaufhebungsgrund keinerlei Grundlage.
6. Ergebnis: A ist strafbar wegen versuchten Mordes gem. §§ 211, 212, 22, 23 I StGB an B. Er steht zur fahrlässigen Tötung des C in Tateinheit, § 52 StGB.
Die Konstellation des error in persona vel obiecto verdeutlicht dagegen das folgende Beispiel, das einem berühmten und historischen Fall entstammt:
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Beispiel: Der Dienstherr Rosahl trug dem Knecht Rose auf, den Schliebe, der ein unliebsamer Gläubiger des Rosahl war, zu erschießen. Rose legte sich mit einem Gewehr auf die Lauer, hielt in der Dämmerung den Harnisch für Schliebe und erschoss deshalb Harnisch. Strafbarkeit des Rose? (Rose-Rosahl-Fall I nach Preußisches Obertribunal, GA 1859, 7 ff., ganz ähnl. BGHSt 37, 214)
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Lösung: Die Problematik der Strafbarkeit wegen Totschlags nach § 212 StGB an Harnisch stellt sich aufgrund der Verwechslung, die auf subjektiver Tatseite den Vorsatz der Tötung entfallen lassen könnte. § 16 StGB setzt jedoch keine Identifikation des Opfers voraus, sondern, wie sich aus § 16 StGB ergibt, nur das Bewusstsein über die tatbestandsverwirklichenden Umstände, hier also die Tötung des konkret ins Auge gefassten Harnisch. Denn der „Kausalverläufe steuernde Verwirklichungswille“[124] des Rose bezog sich vorliegend genau auf die ins Auge gefasste Person des Harnisch, die tatsächlich getroffen wurde. Die bloße Identitätsabweichung stellt demgegenüber lediglich einen unbeachtlichen Motivirrtum dar, solange das ins Auge gefasste Objekt und das Objekt der ursprünglichen Tatplanung rechtlich gleichwertig sind. Da sich Rose der von § 212 StGB vorausgesetzten „Menschqualität“ des ins Ziel genommenen Objekts bewusst war und auch keine Abweichung vom vorgestellten Kausalverlauf vorliegt (die Kugel trifft das anvisierte Ziel), ist ihm die Tötung des Harnisch zum Vorsatz zuzurechnen (unbeachtlicher error in persona). Rose ist wegen vorsätzlicher Tötung gem. § 212 StGB strafbar. Folgt man der Rspr., die entgegen einer teilweise in der Literatur vertretenen Ansicht[125] keinen verwerflichen Vertrauensbruch für das Heimtückemerkmal des § 211 StGB fordert, so wäre hier auch ein Mord zu bejahen[126] (tatsächlich lässt sich das Erfordernis des Vertrauensbruchs kaum aus dem Wortsinn „Heimtücke“ herleiten). Danach ist Rose auch wegen Mordes gem. § 211 II Fallgruppe 2 StGB strafbar. Es ist nach richtiger Auffassung nicht zusätzlich ein versuchter Mord an Schliebe anzunehmen, da sich der Vorsatz des Rose zum Tatzeitpunkt konkret auf Harnisch bezog und dem Täter kein doppelter Tatvorsatz unterstellt werden kann.
Hinweis: Anders läge der Fall, wenn Rose den Schliebe in einem Gebüsch vermutet und geschossen hätte, während sich dort tatsächlich ein Keiler verborgen gehalten hätte, der tödlich getroffen worden wäre. Wegen der rechtlichen Ungleichwertigkeit wäre dieser error in persona vel obiecto ausnahmsweise bedeutsam, sodass dann ein versuchter Totschlag an Schliebe und fahrlässige – straflose – Sachbeschädigung am Keiler anzunehmen wäre, sofern dieser als Wild nicht ohnehin herrenlos war.
Besondere Beachtung verdienen jedoch folgende Fälle, die in der Klausur spezielle Probleme aufwerfen und deren Lösung daher kurz gesondert skizziert werden soll:
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Beispiel 1: A will den B töten und legt sich mit einem Gewehr auf die Lauer. Als B und C daherkommen, hält A den C für den B. Er zielt auf C, verfehlt diesen jedoch und trifft den direkt daneben laufenden B, sodass er letztlich doch erreicht hatte, was er wollte. Strafbarkeit des A (auf § 211 StGB ist nicht einzugehen)?[127]
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