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Unbeachtlich soll in diesem Zusammenhang auch sein, ob es sich um Spiele handelt, die ausschließlich von einem Glücksfaktor abhängen („Einarmige Banditen“) oder ob der Spieler seine Erfolgschancen gegebenenfalls durch Fachwissen und Spielpraxis steigern kann (bspw. beim Online-Poker). Es kommt insofern einzig und allein darauf an, dass der Gewinn überwiegend vom Zufall abhängt.135
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Wer von Deutschland aus an einem ausländischen Online-Glücksspiel (Black Jack) teilnimmt, macht sich nach § 285 StGB wegen Teilnahme an einem unerlaubten Glücksspiel strafbar. In einem vom AG München136 entschiedenen Fall saß der Anbieter des Glücksspiels, ein Casino-Unternehmen, in Gibraltar und verfügte nicht über eine deutsche Lizenz.
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Der EuGH hat das Glücksspielverbot in einigen Mitgliedstaaten selbst dann, wenn in anderen Mitgliedstaaten das Glücksspiel zugelassen sei, als mit dem EU-Vertrag vereinbar angesehen, weil aus Gründen des Gemeinwohlinteresses, wie beispielsweise Verbraucherschutz, Betrugsvorbeugung und Vermeidung von Anreizen zu überhöhten Ausgaben für Glücksspiele, nach Art. 46 Abs. 1 EGV (nun Art. 52 Abs. 1 AEUV) dies auch im Lichte der Dienstleistungsfreiheit gerechtfertigt sei.137 Das Verbot des Glückspiels im Internet des § 4 Abs. 4 GlüStV ist deshalb nicht als gemeinschaftswidrig anzusehen. Das hat auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 1.6.2011 so gesehen.138 Mit dieser Entscheidung wurde „der langjährige Streit über die Verfassungsmäßigkeit und die Unionsrechtskonformität der in § 4 Abs. 4 und § 5 Abs. 3 GlüStV normierten Internet-Vertriebs- und Internet-Werbeverbote, insbesondere soweit sie auch für Inhaber von DDR-Erlaubnissen für den Wettbüro-Betrieb herangezogen werden, verwaltungsgerichtlich in bejahendem Sinne geklärt“.139
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Das Glücksspielrecht in Deutschland wurde mit dem Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 15.12.2011 insgesamt neu geregelt.140 Der neue Glücksspielstaatsvertrag ist zum 1.7.2012 in Kraft getreten. Der ursprüngliche Entwurf vom 14.4.2011 (Entwurf des Ersten Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland)141 wurde nochmals modifiziert, sodass am 28.10.2011 von 15 Bundesländern ein neuer Entwurf verabschiedet wurde, der eine Teilliberalisierung des Glücksspielmarktes vorsah. Danach sollten 20 Lizenzen für Anbieter von Sportwetten vergeben werden. Mit Wirkung vom 1. Juli 2021 ist eine Neufassung des Glücksspielstaatsvertrages in Kraft getreten.142 Der Glücksspielstaatsvertrag sieht nunmehr die Möglichkeit der Zulassung von Online-Glücksspiel ausdrücklich im neuen § 4 Abs. 4 S. 1 GlüStV vor. Auch Werbung hierfür ist nach Maßgabe des neuen § 5 Abs. 1 S. 1 des neuen GlüStV nun entgegen dem früheren Regelungswerk ausdrücklich erlaubt.
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Der Glücksspielvertrag als solcher ist in §§ 762f. BGB normiert. Das Glücksspiel ist gekennzeichnet von einem sog. „aleatorischen Charakter“.143 Das bedeutet, dass der Hauptzweck des Vertrages durch die wechselseitige Inkaufnahme eines Gewinnes bzw. Verlustes aufgrund von objektiv oder (für beide Parteien) subjektiv zufälligen Ereignissen geprägt ist.144 Der Vertragsabschluss mit wechselseitigen Hauptleistungspflichten wird typischerweise in dem Moment vorliegen, in dem der Spieler ein Guthaben auf sein Online-Konto auflädt. Dadurch wird er gegenüber dem Anbieter der Dienstleistung berechtigt, zu vorher genau festzulegenden Gewinn- bzw. Verlustwahrscheinlichkeiten den Glücksspielvorgang zu initiieren, bis das Guthaben erschöpft ist. Sollte der Nutzer des Glücksspielangebotes kein Interesse mehr an der Fortsetzung trotz vorhandenen Guthabens haben, etwa, weil er kein Glück hat, wird man zum Schutz des Spielers annehmen dürfen, dass ihm ein vertraglicher Rückgewähranspruch aus dem Glücksspielvertrag zusteht.145 Nach § 763 S. 1 BGB ist ein Glücksspielvertrag nur dann verbindlich, wenn es sich um ein staatlich genehmigtes Glücksspielverfahren handelt. Daher ist der Vertragsschluss insbesondere unwirksam, wenn der Wohnort bzw. gewöhnliche Aufenthaltsort des Spielers außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs der erteilten Genehmigung belegen ist.
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Zur Eindämmung unseriöser Geschäftspraktiken mit Telefonwerbung wurde mit den Neuregelungen durch das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken146 der § 675 BGB a.F. um einen Absatz 3 erweitert, nach dem ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, nunmehr der Textform bedarf. Oftmals gehen Verbraucher mit der Teilnahme an Gewinnspielen langfristige Verpflichtungen ein, ohne dass sie sich dessen bewusst sind.147
76 Siehe zur Zulässigkeit des Powershopping OLG Köln, Urt. v. 1.6.2001 – 6 U 204/00, BB 2001, 1973 m. Anm. Leible/Sosnitza, CR 2001, 547; Lange, WRP 2001, 888. 77 Vgl. zur Historie des § 156 BGB Rüfner, JZ 2000, 715, 716ff. 78 Kremer, in: Heidel/Hüßtege/Mansel/Noack, BGB, 2020, Anhang zu § 156 Rn. 47. 79 Schönleiter, in: Landmann/Rohmer, GewO, 2019, § 34b Rn. 6a. 80 Vgl. Fuchs/Demmer, GewArch 1997, 60, 62; Bullinger, WRP 2000, 253, 254f.; Wilmer, NJW-CoR 2000, 94, 102; Ende/Klein, Vertriebsrecht, 2001, S. 41; Schönleitner, GewArch 2000, 49; a.A. vgl. LG Hamburg, Urt. v. 14.4.1999 – 315 O 144/99, K&R 1999, 424; so auch Ernst, CR 2000, 304, 305; einschränkend Huppertz, MMR 2000, 65, 66; Hollerbach, DB 2000, 2001, 2002; Stögmüller, K&R 1999, 391, 392. 81 Vgl. Bullinger, WRP 2000, 253, 254. 82 Zum Streitstand bei Rückwärtsversteigerungen Ernst, in: Spindler/Wiebe, Internet-Auktionen, 2001, Teil B, Rn. 15. 83 So BGH, Urt. v. 7.11.2001 – VIII ZR 13/01, K&R 2002, 85. 84 Vgl. LG Münster, Urt. v. 21.1.2000 – 4 O 424/99, K&R 2000, 197. 85 Vgl. zu den Details der verschiedenen Vertragsbeziehungen Kremer, in: Heidel/Hüßtege/Mansel/Noack, BGB, 2020, Anhang zu § 156 Rn. 6. Zur Haftung des Inhabers eines eBay-Mitgliedskontos für über seinen Account geschlossene Verträge nach den Grundsätzen der Duldungsvollmacht OLG Celle, Urt. v. 9.7.2014 – 4 U 24/14, MMR 2014, 663; siehe dazu Rump/Kremer, jurisPR-ITR 17/2014 Anm. 4. 86 Zuletzt BGH, Urt. v. 23.9.2015 – VIII ZR 284/14, K&R 2015, 817. 87 Kremer, in: Heidel/Hüßtege/Mansel/Noack, BGB, 2020, Anhang zu § 156 Rn. 17. 88 BGH, Urt. v. 8.1.2014 – VIII ZR 63/13, K&R 2014, 263 m. Anm. Kremer, jurisPR-ITR 5/2014 Anm. 6; BGH, Urt. v. 8.6.2011 – VIII ZR 305/10, K&R 2011, 575; OLG Hamm, Urt. v. 14.12.2000 – 2 U 58/00, BB 2001, 1869. 89 Kremer, in: Heidel/Hüßtege/Mansel/Noack, BGB, 2020, Anhang zu § 156 Rn. 21. 90 BGH, Urt. v. 24.8.2016 – VIII ZR 100/15, MMR 2017, 176 m. Anm. Wagner/Zenger; Urt. v. 11.5.2000 – I ZR 28/98, NJW 2000, 3351. 91 BGH, Urt. v. 7.11.2001 – VIII ZR 13/01, K&R 2002, 85; BGH, Urt. v. 3.11.2004 – VIII ZR 375/03, K&R 2005, 33. 92 BGH, Urt. v. 3.11.2004 – VIII ZR 375/03, K&R 2005, 33; KG, Beschl. v. 26.7.2018 – 4 U 31/16, MMR 2019, 391. 93 Zur Angebotsrücknahme durch Verkäufer bei möglicher Irrtumsanfechtung BGH, Urt. v. 8.1.2014 – VIII ZR 63/13, K&R 2014, 263. 94